Wahlgeheimnis

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Das Wahlgeheimnis schützt den Wähler bei einer geheimen Wahl davor, dass seine Wahlentscheidung beobachtet wird oder nachträglich rekonstruiert werden kann. Das Wahlgeheimnis wird durch die Wahlkabine, in der der Wahlvorgang stattfinden muss und die verschlossene Wahlurne, in die der Stimmzettel geworfen wird, gesichert. Ebenso gehören dazu gleichförmige Stimmzettel und gleiche Stifte, mit denen die Stimmzettel gekennzeichnet werden können. Eine Verletzung dieser Regeln würde einer Verletzung des Wahlgeheimnisses gleichkommen.

Die Sicherung des Wahlgeheimnisses ist einer der Grundsätze demokratischer Wahlen. Ziel ist es die Einschüchterung von Wählern und den Verkauf von Stimmen zu erschweren. Das Wahlgeheimnis fordert daher auch, dass der Wähler seine Wahl geheim abgeben muss, nicht geheim gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht angenommen werden. Hingegen darf der Wähler nach der Wahl seine Wahlentscheidung öffentlich verkünden. Indem keine Möglichkeit besteht, die Richtigkeit dieser Aussage zu überprüfen, wird Einschüchterung verhindert. Ein unter Druck gesetzter Wähler kann behaupten, die von ihm verlangte Wahl getroffen zu haben, in Wirklichkeit aber frei eine andere Partei gewählt haben.

Um sicherzustellen, dass bei Scheinwahlen das "richtige" Ergebnis entsteht, sind diese im Regelfall nicht geheim. So war das Wahlgeheimnis bei den "Wahlen" zur Volkskammer in der DDR faktisch öffentlich. Zwar bestand die theoretische Möglichkeit, den Stimmzettel geheim auszufüllen und gegen die Einheitliste zu stimmen. Jedoch wurde dieses Stimmverhalten registriert und der Wähler musste Repressalien erwarten. Die weitaus überwiegende Zahl der Stimmen wurde daher offen abgegeben. Im Volksmund sprach man daher davon, man ginge "Zettel falten", wenn man zur Wahl ging[1].

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Wahlcomputer

Beim Einsatz von Wahlcomputern ist darauf zu achten, dass ihre kompromittierende elektromagnetische Abstrahlung keine Verletzung des Wahlgeheimnises durch Van-Eck-Phreaking (TEMPEST) ermöglicht. Weiterhin dürfen Wahlhelfer nicht in der Lage sein, vor dem Ende der Wahl das Ergebnis aus dem Stimmenspeicher auszulesen. Würden sie dies vor und nach der Wahl eines Wählers machen, könnten sie seine Wahl aus der Differenz ersehen.

Bei Wahlcomputern mit Papierbeleg muss sichergestellt sein, dass der Wähler den Papierbeleg nicht ausgehändigt bekommt, da er sonst einen Beweis der abgegebenen Stimme mitnehmen könnte.

[Bearbeiten] Briefwahl

Bei der Briefwahl soll das Wahlgeheimnis durch zwei Umschläge geschützt werden. Der äußere enthält die Identifikation des Wählers, um eine Mehrfachwahl zu verhindern, und einen kleineren Umschlag, in dem sich anonym der Stimmzettel befindet. Das Wahlgeheimnis ist solange gewahrt, wie niemand beide Umschläge gleichzeitig öffnet, was durch den Wahlprozess verhindert werden muss.

Bei einer Briefwahl werden einige Bestimmungen zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses außer Kraft gesetzt, um mehr Wählern die Wahl zu ermöglichen. Es kann nicht sichergestellt werden, dass die Wähler ihre Wahlzettel unbeeinflusst und geheim ausfüllen, wodurch Einschüchterung und Stimmenkauf möglich würden. Weiterhin hält der Öffner des ersten Umschlags Adresse und Stimme des Wählers gleichzeitig in den Händen. Hier ist durch geeignete Abläufe sicherzustellen, dass nicht beide Umschläge gleichzeitig geöffnet werden können.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Siehe auch: Hans Michael Kloth: Vom "Zettelfalten" zum freien Wählen: die Demokratisierung der DDR 1989/90 und die "Wahlfrage", 2000, ISBN 3861532123, Seite 105 Online
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