Waldschutz

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Waldschutz-Auto in Litauen

Unter Waldschutz (auch Forstschutz) werden in der Forstwirtschaft Maßnahmen zum Schutz von Wäldern und Baumbeständen vor Schäden jeglicher Art verstanden. Dabei werden sowohl die forstwirtschaftlichen wie auch die nicht-materiellen Ansprüche (wie Erholung, Klimawirkung oder Landschaftsgestaltung) an den Wald als schützenswert betrachtet.

In der Vergangenheit bezeichnete man mit Waldschutz oder Forstschutz insbesondere die hoheitlich polizeiliche Tätigkeit des Forstpersonals, die sich gegen allgemeine Straftäter, insbesondere aber gegen so genannte Wald- oder Forstfrevler (beispielsweise Diebstahl von Holz oder Reisig, Wilderei, Fischwilderei, unerlaubte Waldweide), richtete. Heute steht der Schutz des Waldes gegen schädliche Tiere, Pilze und Pflanzen (Forstschädlinge) oder Umwelteinflüsse im Vordergrund.

Forschungsgeschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erst Mitte des 20. Jahrhunderts begann der Waldschutz, sich als Forschungsthema an deutschen Universitäten zu verbreiten. Als Pioniere des Waldschutzes in Deutschland gelten die mittlerweile verstorbenen Gustav Wellenstein (Freiburg), Fritz Schwerdtfeger (Eberswalde/Göttingen) und Wolfgang Schwenke (München). Die Existenz von Pheromonen war ihnen zu Beginn noch nicht bekannt.

Praktischer Waldschutz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gefahren für den Wald[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Waldbrand-Warntafel

Die Leistungsfähigkeit des Waldes wird sowohl von biotischen wie auch von abiotischen Faktoren bedroht. Darüber hinaus kann der Wald auch durch forstwirtschaftliche Maßnahmen geschädigt werden, beispielsweise durch Rückeschäden.

Die wesentlichen biotischen Gefahren für den Wald sind

Zu den abiotischen Gefahren zählen:

Methoden des Waldschutzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Rahmen des Waldschutzes werden zahlreiche unterschiedliche Methoden angewandt. Hierbei kommt dem integrierten Pflanzenschutz eine besondere Rolle zu. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Schutz gegen biotische Faktoren, da die meisten abiotischen Faktoren durch Menschen kaum, allenfalls die verschiedenen Dispositionen durch entsprechende waldbauliche Maßnahmen, beeinflussbar sind. Schäden durch die forstwirtschaftliche Nutzung werden durch die entsprechende Ausbildung der Mitarbeiter minimiert.

Schutz vor biotischen Gefahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Maßnahmen gegen biotische Gefahren lassen sich grob in vier Bereiche einteilen:

Auch die Bestandsregulierung des Wildes durch Jagd dient dem Wald- und Forstschutz, da die Bestandesbegründung durch Naturverjüngung wesentlicher Bestandteil der modernen Forstwirtschaft ist und waldbauliche Zielsetzungen durch überhöhte Wildbestände oftmals nur mit erheblichem finanziellem Aufwand (Einzelschutz, Zäunung) realisierbar sind. Sie wird aber bei akzeptablen Wildständen nicht zu den Kernaufgaben des Waldschutzes gezählt.

Schutz vor abiotischen Gefahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Möglichkeiten zum Schutz vor abiotischen Gefahren sind geringer, da diese nur in geringem Umfang direkt beeinflussbar sind. In Frage kommen unter anderem Maßnahmen des Waldbaus als Schutz gegen Sturm- oder klimatische Gefahren oder ggfs. Öffentlichkeitsarbeit, um Waldbränden vorzubeugen. Im Bereich des Immissionsschutzes wurden zahlreiche forstliche Maßnahmen wie zum Beispiel die Kalkung entwickelt, die allerdings nicht auf die Schadensursache wirken, sondern auf die Symptome.

Ausführung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Forstschutz“-Ärmelabzeichen Bayern

Waldschutz wird von Beamten des gehobenen Forstdienstes, den Förstern (auch: Revierleitern), oder auch von ausschließlich zu diesem Zwecke eingestellten Forstschutzbeauftragten wahrgenommen. Die Revierleiter und Forstschutzbeauftragten haben im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit die Stellung von Polizeivollzugsbeamten, das heißt die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes, jedoch in forstbezirks- oder kreisbezogenem und sachlich eingeschränktem Umfang.

In Bayern sind für den Forstschutz die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der bayerischen Polizei und die Forstschutzbeauftragten (Forstschutzbeamte und Forstschutzbeauftragte) zuständig.[2][3]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Wolfgang Altenkirch, Curt Majunke, Bernhart Ohnesorge (Hrsg.): Waldschutz auf ökologischer Grundlage. 86 Tabellen. Eugen Ulmer Verlag, Stuttgart 2002, ISBN 3-8001-3684-8 oder ISBN 978-38001-3684-1.
  • Günter Hartmann, Heinz Butin: Farbatlas Waldschäden: Diagnose von Baumkrankheiten. Eugen Ulmer Verlag, Stuttgart 2017 (4. Auflage), ISBN 978-3-8001-5833-1.
  • Stefan Kunze, Heinz Ruppertshofen: Praxis Waldschutz: Strategien gegen das Waldsterben. Landbuch-Verlag, Hannover 1995, ISBN 3-7842-0520-8.
  • Siegfried Prien (Hrsg.): Ökologischer Waldschutz. Eugen Ulmer Verlag, Stuttgart 2016, ISBN 978-3-8001-0331-7.
  • Fritz Schwerdtfeger: Die Waldkrankheiten. Lehrbuch der Forstpathologie und des Forstschutzes. Paul Parey, Hamburg und Berlin 1981, ISBN 3-490-09116-7.
  • Wolfgang Schwenke: Leitfaden der Forstzoologie und des Forstschutzes gegen Tiere. Pareys Studientexte, Nr. 32. Parey, Hamburg und Berlin 1981, ISBN 3-490-06816-5.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Hrsg.): Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis 2018. Teil 4 Forst. 66. Auflage. 7. Februar 2018, ISSN 0178-062X (bund.de [PDF; abgerufen am 10. September 2019]).
  2. Art. 32 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern. Aufgerufen am 17. August 2013.
  3. Ziff. 2.1.2 Vollzug des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG); Richtlinien zum Vollzug des Vierten Teils des Waldgesetzes für Bayern (Forstschutzrichtlinien – ForstSchRL), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Februar 1989 Nr. F 1-FG 100c-1756, Fundstelle: AllMBl 1989, S. 291. Aufgerufen am 17. August 2013.