Wikipedia:Belege/Recht

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Abkürzung: WP:QR

In Artikeln, die rechtliche Themen behandeln, kann es sinnvoll sein, auf Rechtsquellen wie Gesetze oder Verordnungen zu verweisen.

Wikipedia richtet sich an die Allgemeinheit und nicht ausschließlich an ein bestimmtes Fachpublikum. Deswegen sollte man darauf achten, dass der Artikel auch dann verständlich ist, wenn man die genannte Quelle nicht kennt.

In welcher Form Angaben in der Wikipedia belegt werden können oder sollen, ist umstritten.

Zwar ist es nicht notwendig, jede nebensächliche Aussage im Artikel durch eine Paragrafenangabe o. Ä. zu belegen, aber wenn man auf eine Quellenangabe nicht verzichten möchte, kann man

  • den Nachweis im Fließtext geben,
  • den Nachweis in den Literaturangaben oder einer eigenen Sektion Nachweise anbringen,
  • das Feld „Zusammenfassung und Quellen“ verwenden (was von vielen abgelehnt wird, da bei einer langen Versionsgeschichte die Quellenangabe untergeht),
  • einen Hinweis auf der Diskussionsseite hinterlassen oder
  • einen Kommentar (<!--Kommentar-->) in den Text einbauen.

Im Fall eines wörtlichen Zitats aus einem urheberrechtlich geschützten Werk erfordert das deutsche (wie auch das österreichische und schweizerische) Urheberrecht bei der Quellenangabe eine genaue Angabe der Fundstelle z. B. mit Angabe der Seitenzahl oder einer internen Zitierweise (Näheres siehe im Artikel Quellenangabe).

Paragrafen und Artikel[Quelltext bearbeiten]

Gebräuchliche Schreibweisen[Quelltext bearbeiten]

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf Paragrafen und Artikel zu verweisen. In Deutschland hat das Bundesjustizministerium (BMJ) in seinem Handbuch der Rechtsförmlichkeit (Rn. 168 ff.) (ISBN 3887848950) Richtlinien für das Zitieren von Rechtsvorschriften herausgegeben, wie sie in deutschen Gesetzen verwendet werden.

Der Name der Rechtsvorschrift wird immer nach dem Paragrafen (und nach dem Absatz, der Nummer etc.) genannt (richtig: § 433 Abs. 1 BGB) und nicht davor (falsch: BGB § 433). Zwischen der Nummer des Paragrafen und der des Absatzes steht kein Komma. Die genaue Fundstelle kann auf folgende Arten angegeben werden:

  Schreibweise
gemäß BMJ
Alternativ gebräuchliche
Schreibweise
Paragraf §
Paragrafen §§
Artikel Artikel Art.
Absatz Absatz Abs.
Satz Satz S. (nicht zu empfehlen)
Nummer Nummer Nr.
Buchstabe Buchstabe Buchst.; lit.

Daneben existiert in der bundesdeutschen Rechtswissenschaft eine verkürzte Schreibweise, bei der der Absatz in römischen Ziffern und der Satz in arabischen Ziffern angegeben wird. Beispiel: § 433 I 2 BGB steht für § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Schreibweise ist teilweise in der bundesdeutschen Fachliteratur gebräuchlich, jedoch nicht unbedingt allgemeinverständlich. Daher sollte man sie nach Möglichkeit vermeiden. Aus Gründen der Klarheit ist es auch besser, die Abkürzung „S.“ für das kurze Wort „Satz“ zu vermeiden, da sie auch als Abkürzung für „Seite“ im Gebrauch ist.

Andere Schreibweisen wie BGB § 433 oder § 433 (1) BGB sind unüblich und sollten vermieden werden.

Geschützte Leerzeichen[Quelltext bearbeiten]

Zwischen dem Paragrafenzeichen und der Ziffer (sowie zwischen „Abs.“ und der Ziffer, zwischen „Satz“ und der Ziffer usw.) steht ein Leerzeichen. Allerdings darf hier die Zeile nicht umbrochen werden. Um dies zu verhindern, sollte man anstelle eines Leerzeichens ein geschütztes Leerzeichen (&nbsp;) verwenden, also z. B. §&nbsp;433 Abs.&nbsp;1 BGB.

Gerichtsentscheidungen[Quelltext bearbeiten]

Bei Artikeln über eine Gerichtsentscheidung sollte stets das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen genannt werden. Darüber hinaus ist auch die Angabe einer Fundstelle (vorzugsweise: amtliche Sammlung) sinnvoll.

Wird in anderen Artikeln auf Entscheidungen verwiesen, kann die Angabe einer Fundstelle genügen. Gibt es über das Urteil einen eigenen Artikel, genügt ein Link darauf. Bei nebensächlichen Erwähnungen (z. B. „wurde mehrfach wegen Beleidigung verurteilt“) kann man auf einen Verweis verzichten.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Gerichtsentscheidung zu zitieren:

  • Gericht, Aktenzeichen, Datum: Oft werden Gerichtsentscheidungen mit einem Aktenzeichen versehen, das zu Verweiszwecken verwendet werden kann. Eine korrekte Zitierung wäre z. B.:
BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, Az. 2 BvR 1436/02.
  • Fallname mit Fundstelle: Im angelsächsischen Rechtskreis werden Gerichtsentscheidungen meist nach den Namen der am Rechtsstreit beteiligten Parteien benannt, die in Entscheidungssammlungen veröffentlicht werden. Eine korrekte Zitierung wäre z. B.:
Marbury v. Madison, 5 U.S. 137 (1803).
BVerfGE 108, 282.
  • Fachzeitschriften: Auch in Fachzeitschriften werden Entscheidungen abgedruckt. Hier wird meist das Gericht, das Kürzel der Zeitschrift sowie der Jahrgang und die Seite angegeben, z. B. BVerfG NJW 2003, 3111. Wurde das Gericht bereits im Artikel genannt, kann man bei der Fundstellenangabe auf eine wiederholte Nennung verzichten (NJW 2003, 3111).

Ist die Entscheidung im Internet verfügbar, so empfiehlt sich zusätzlich eine Verlinkung. Wird die Entscheidung in einem bestimmten Sinne ausgelegt, so sollte diese Wertung mit wissenschaftlichen Sekundärquellen (Urteilsanmerkungen, Lehrbücher usw.) belegt werden.

Siehe auch die Vorlagen Vorlage:Rspr und Vorlage:BVerfGE.

Anbringen von Weblinks[Quelltext bearbeiten]

Grundsätzliches[Quelltext bearbeiten]

Für Weblinks auf Paragraphen, Entscheidungen etc. gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln.

Artikel über Gesetze sollten im Abschnitt „Weblinks“ auf eine Internetfundstelle verweisen.

Die Vorlage:§§ wurde vor allem für diesen Zweck entwickelt.

Beispiel: Aus {{§§|bgb|juris|text=Text des BGB}} wird Text des BGB. Die Verwendung wird auf Vorlage:§§ erklärt.

Im Artikeltext[Quelltext bearbeiten]

Zum Verlinken innerhalb des Artikeltextes fand 2005 im Portal Recht eine längere Diskussion und in Wikipedia Diskussion:Verlinken ein Meinungsbild statt, ohne dass eine eindeutige Richtlinie gefunden wurde. In der Folgezeit sind in vielen Artikeln über Rechtsthemen mit Hilfe von Vorlagen Links auf einzelne Paragrafen im Artikeltext aufgenommen worden. Nach den Ausführungen unter Wikipedia:Weblinks kann dies als akzeptierte Praxis angesehen werden.

Zur Einfügung solcher Links kann eine der folgenden Vorlagen verwendet werden:

  • Die Vorlage:§ ermöglicht derzeit Links auf deutsche und österreichische Paragrafen. Die Verwendung wird auf Vorlage:§ erklärt. Ein Beispiel: Aus {{§|1|bgb|juris}} BGB wird § 1 BGB.
  • Mit der Vorlage:Art. kann man derzeit Links auf deutsche, österreichische und schweizerische Artikel setzen. Die Verwendung wird auf Vorlage:Art. erklärt. Ein Beispiel: Aus {{Art.|144|B-VG|RIS-B|DokNr=NOR40139706}} [[Bundes-Verfassungsgesetz|B-VG]] wird Art. 144 B-VG, ein Verweis auf Art. 144 B-VG idF vom 01.01.2014 (unter Weglassung des Parameters DokNr wird auf die geltende Fassung verlinkt, im Beispiel hier ident).

In den Fußnoten[Quelltext bearbeiten]

Eine weitere Möglichkeit bietet das Verlinken von Paragraphen in den Fußnoten. Siehe hierzu Hilfe:Einzelnachweise.