Wikipedia:Wappen

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Abkürzung: WP:WAP

Hier sollen Informationen zur Verwendung von Wappen in der Wikipedia gesammelt werden. Diese unterliegen in erster Linie den gleichen Bedingungen, wie sie in Wikipedia:Bildrechte beschrieben sind. Neben dem Urheberrecht ist die Nutzung jedoch in zweiter Linie nach einem gesetzlichen Wappenrecht beschränkt, das eine Sonderform des Namensrechtes ist.

Bevor eine Einschätzung getroffen werden kann, sind bitte unbedingt sowohl der Abschnitt „Urheberrecht“ als auch der Abschnitt „Verwendungsrecht“ zu lesen! Es wird hier nur die deutsche Rechtslage erläutert.

Urheberrecht[Quelltext bearbeiten]

Amtliche Wappen[Quelltext bearbeiten]

Deutschsprachige Wikipedia[Quelltext bearbeiten]

Die amtlichen Wappen der Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz, da sie amtliche Werke sind.

Um bei einer Datei dieses zu kennzeichnen, ist folgender Baustein zu benutzen:

{{Bild-PD-Amtliches Werk}}

Dies sieht dann aus wie folgt:

Diese Datei stellt ein Amtliches Werk dar und ist nach § 5 UrhG (DE) bzw. § 7 UrhG (AT) und Art. 5 URG (CH) gemeinfrei.


Wikimedia Commons[Quelltext bearbeiten]

Wappen sollen, damit sie auch in anderen Projekten verwendet werden können, direkt in die international nutzbaren Wikimedia Commons hochgeladen werden, dort heißt der entsprechende Baustein {{PD-Coa-Germany}}. Der Baustein enthält bereits die Kategorien PD Coa Germany und Insignia. Zusätzlich sollte das Wappen in die passende Kategorie unterhalb von Coats of arms of Germany einsortiert werden, also – je nach Bundesland – in eine Unterkategorie von Coats of arms of municipalities of Germany bei Wappen von Städten und Gemeinden, in Coats of arms of German districts bei Wappen von Landkreisen und in State Coats of Arms of Germany bei Wappen der Länder oder des Bundes bzw. Reiches.

Andere Wappen[Quelltext bearbeiten]

Von den namensrechtlichen und aus dem Recht der Hoheitszeichen ableitbaren Aspekten unabhängig ist das Urheberrecht an den konkreten Wappendarstellungen.

Wird aufgrund der amtlichen Beschreibung (Blasonierung) eines Wappens (z. B. „ein weißes Einhorn in einem roten Feld“) eine Wappendarstellung selbst erstellt und erreicht diese die nötige Schöpfungshöhe, so kann diese als urheberrechtlich geschütztes Werk unter GNU FDL gestellt werden. Die Blasonierung stellt gewissermaßen den „Bauplan“ des Wappens dar und ist selbst urheberrechtlich nicht geschützt, zumal wenn sie in Wappensatzungen, die amtliche Werke sind und daher nicht geschützt, abgedruckt wird.

Bei Traditionswappen, die seit Jahrhunderten mehr oder minder unverändert geführt werden, scheidet ein Urheberrechtsschutz aus, da man davon ausgehen kann, dass der ursprüngliche Schöpfer mehr als 70 Jahre tot ist. Es ist allerdings denkbar, dass ein moderner Bearbeiter ein Bearbeiterurheberrecht am gemeinfreien Wappen durch Änderungen erhalten hat.

Bei aktuellen, von Designern entworfenen Wappendarstellungen, die wie Logos gestaltet sind, ist davon auszugehen, dass die Schöpfer einen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Ausgenommen sind hier extra zur freien Verwendung reduzierte sogenannte Wappenzeichen.

Panoramafreiheit als Königsweg?[Quelltext bearbeiten]

In vielen Fällen ist am Rathaus oder einem anderen öffentlichen Gebäude eine Wappendarstellung angebracht, die von öffentlichem Verkehrsgrund aus gemäß der Panoramafreiheit, die allerdings nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, auch dann fotografiert und hier eingestellt werden darf, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Es ist empfehlenswert, die unmittelbare Umgebung im Bild zu belassen (das Wappen also nicht freizustellen) und den Standort des Wappens anzugeben, damit klar ist, dass die Voraussetzungen der Panoramafreiheit vorliegen. Es ist nicht bekannt, dass Gemeinden Einwendungen gegen solche Wappenabbildungen haben.

Es ist in diesem Falle folgender Baustein zu setzen:

{{Panoramafreiheit}}

Diese Datei oder Bestandteile davon stellen wahrscheinlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar, welches sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet (vgl. Panoramafreiheit).

Auch wenn diese Datei unter einer freien Lizenz steht oder nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann ihre Verbreitung, Veränderung oder sonstige Verwertung durch besondere rechtliche Bestimmungen innerhalb und außerhalb des Urheberrechts eingeschränkt sein.


Achtung: Dieser Baustein ersetzt nicht den Lizenzbaustein für das Bild an sich.

Verwendungsrecht[Quelltext bearbeiten]

Auch bei einer klaren Urheberschaft ist die Verwendung von Wappen dennoch gesetzlich beschränkt. Wieweit die Verwendung in Wikipedia erlaubt ist, ist teils umstritten. Für das Internetprojekt ist die Nutzung im Wege des Zitatrechtes bereits erlaubt, jedoch will die Wikipedia auch Quelle für abgeleitete Projekte sein, auch außerhalb aktueller Wikimedia-Projekte. Daher ist den weiteren Nutzungsbeschränkungen (Namensrecht, § 12 BGB) besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt umso mehr bei Wappen von Gemeinden (und ähnlichen Institutionen), die über das Namensrecht/Wappenrecht hinaus unter die Vorbehaltsrechte an Hoheitszeichen fallen.

Derzeit hat sich herausgebildet, bei Wappendarstellung innerhalb der Wikipedia einen Baustein {{Wappenrecht}} einzubinden, der auf die besonderen Umstände hinweist:

Diese Datei oder Bestandteile davon stellen eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes Hoheitszeichen dar.

Auch wenn diese Datei unter einer freien Lizenz steht oder nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann ihre Verbreitung, Veränderung oder sonstige Verwertung durch besondere rechtliche Bestimmungen innerhalb und außerhalb des Urheberrechts eingeschränkt sein.


Amtliche Wappen[Quelltext bearbeiten]

Der unbefugte Gebrauch von Bundes- und Landeswappen ist nach § 124 OWiG verboten. „Befugt“ ist die Verwendung in einer Enzyklopädie, soweit er der Information des Lesers über das Wappen dient und nicht der Eindruck erweckt wird, dass der Verwender Hoheitsträger sei.

Einige Städte „untersagen die freie Nutzung ihres Wappens ausdrücklich“. Durch eine ungeeignete Formulierung wird dadurch leider Rechtsunsicherheit erzeugt.

In vielen Gesetzen und Verordnungen steht ein Passus wie „Lediglich zu künstlerischen, heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist die Nutzung des Wappens jedermann erlaubt, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde des Hoheitszeichens abträglich sind.“

Für die Einbindung einer Wappenabbildung in einen Artikel greift offensichtlich der heraldische Zweck als bildliche Darstellung der informativen Wappenbeschreibung. Sofern (noch) keine textliche Wappenbeschreibung im Artikel steht, greift womöglich auch der Zweck der staatsbürgerlichen Bildung, da die Wikipedia (oft im Gegensatz zu den Gemeindehomepages, die oft nur noch kurzlebige Logos zeigen) dem interessierten Bürger der Kommune das offizielle Wappen seines Wohnorts zeigt.

Familienwappen[Quelltext bearbeiten]

Während im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 noch einige Regeln zum Recht am Familienwappen enthalten waren, fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, in Kraft seit dem 1. Januar 1900) ein ausdrücklicher Hinweis. Die im Gesetz vorhandene Lücke wurde jedoch durch die obersten Rechtsprechungsorgane gefüllt, indem die grundlegende Vorschrift über den Schutz des Namens (§ 12 BGB) in analoger Form auf den Rechtsschutz des Wappens angewendet wird (Rechtsfolgenverweis).

Jeder führungsberechtigte Träger eines Familienwappens hat gemäß § 12 BGB analog einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen, der das gleiche Wappen unberechtigt führt. Er kann die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen und durchsetzen. Die Führungsberechtigung der eigenen direkten Nachkommen darf aber nicht beeinträchtigt werden.

Die Zitierung eines Wappens – die bildliche Darstellung – ist aber nicht zu verwechseln mit der Führung eines Wappens.

Der Schutz nach § 12 BGB, der natürlichen und auch juristischen Personen zukommt, ist nicht nur auf den Namen im engeren Sinn beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (BGHZ 119, 237). Der Namensschutz setzt allerdings voraus, dass der Name beziehungsweise das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (BGH, Urteil vom 28. März 2002, Az.: I ZR 235/99; BGHZ 119, 237). Der „Gebrauch“ eines fremden Wappens i. S. von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH am angegebenen Ort; vergleiche auch OLG Hamburg, OLGE 3, 89).

Auch hier ist der „Gebrauch“ eines Wappens von der Zitierung eines Wappens zu unterscheiden.

Die durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofes anerkannte analoge Gleichbehandlung des Rechtschutzes am Wappen mit dem Rechtsschutz am Namen ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (vergleiche Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7).

Fazit: Der Gebrauch (beispielsweise im Briefkopf) beziehungsweise der Missbrauch eines Wappens durch wappenferne Organisationen ist natürlicherweise verboten. Die Zitierung ist aber ebenso zulässig wie die Nennung und Beschreibung von Parteien, Kirchen usw. und deren Namen. Der Wappenschutz wie auch der Namensschutz schließt weder die Nennung eines Namens noch die graphische Darstellung des Wappens einer Organisation aus.

Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten.