Zusatzzeichen

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Ein Zusatzzeichen (Deutschland) oder eine Zusatztafel (Österreich, Schweiz) konkretisiert die Bedeutung eines Verkehrszeichens (Deutschland) bzw. eines Signals (Schweiz), mit dem es in der Regel gemeinsam aufgestellt ist.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Verkehrszeichen „allgemeine Gefahrenstelle“ wird durch die Zusatzschilder konkretisiert. Hier: Warnung auf eingeschränktes Lichtraumprofil auf den folgenden 3 km.
Zudem: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h ab dem Schild, dessen Anordnung nach 3 km nach Verlassen der Gefahrenstelle sich selbstständig aufhebt

Nach § 39 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist ein Zusatzzeichen ein Verkehrszeichen, das auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften zeigt. Gemäß dieser gesetzlichen Vorschrift darf ein Zusatzzeichen nicht allein stehen, sondern bezieht sich auf das Hauptverkehrszeichen unter dem es unmittelbar anzubringen ist.[1]

Gesetzliche Ausnahmen sind die Zusatzzeichen 1000-32 und 1048-19 , die in Verbindung mit den Vorschriftzeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder 206 (Halt, Vorfahrt gewähren) über diesen anzubringen sind.[2]
Daneben kann das Zusatzzeichen 1022-10 für die Freigabe linksseitiger Radwege ohne ein Hauptverkehrszeichen aufgestellt werden.

Zusatzzeichen werden gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), Teil:8, in 4 Hauptgruppen zusammengefasst:

  • Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
  • Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
  • Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
  • Gruppe der besonderen Zusatzzeichen

Umfassende Zusammenstellungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Internationale und deutschsprachige Zusatzzeichen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Die Formulierung des § 39 Abs. 3 Satz 3 StVO lautet „in der Regel“, jedoch stellt ein Urteil des BVerwG von 2003 klar, dass diese Regelung immer gilt.
  2. Abschnitt 2.1 und 3.2 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der StVO. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 8. April 2019.