Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

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Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr ist die Bezeichnung eines Tatbestands des deutschen Strafrechts. Dieser zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315 normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten.

§ 315 StGB stellt es unter Strafe, in den Bahn-, Schiff- oder Luftverkehr einzugreifen und hierdurch Leib, Leben oder Eigentum Dritter zu gefährden. Für die Strafbarkeit genügt der Eintritt einer konkreten Gefährdungslage; ob es zu einer Schädigung eines der genannten Güter kommt, ist unerheblich. Damit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Anders als einige andere Verkehrsdelikte stellt § 315 StGB kein eigenhändiges Delikt dar, sodass er im Gegensatz zu § 315a StGB auch in Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft begangen werden kann. Strukturell und inhaltlich ähnelt die Vorschrift dem Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

Für den gefährlichen Eingriff kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Damit handelt es sich um ein Vergehen. In qualifizierten Fällen steigt das Mindeststrafmaß auf ein Jahr Freiheitsstrafe. Der gegenüber § 315b StGB erhöhte Strafrahmen rechtfertigt sich dadurch, dass Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr typischerweise ein größeres Gefährdungspotential besitzen. In der Strafverfolgungspraxis sind Fälle nach § 315 StGB vergleichsweise selten. Für 2021 sind 229 Aburteilungen und 58 Verurteilungen zu verzeichnen.

in dem Zusammenhang mit § 315 StGB steht der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr (§ 315a StGB), der gefährliches Verhalten von Fahrzeugführern und Sicherheitspersonal unter Strafe stellt. Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, in welchem Verhältnis beide Vorschriften zueinander stehen.

Normierung und Schutzzweck

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§ 315 StGB lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. April 1998[1] wie folgt:

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strittig ist, welche Rechtsgüter durch § 315 StGB geschützt werden. Nach einer verbreiteten Auffassung, der auch der Bundesgerichtshof folgt, dient die Vorschrift ausschließlich dem Schutz der Sicherheit des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs.[2] Diese Auffassung stützt sich auf eine Passage in den Gesetzgebungsmaterialien, die in diese Richtung deutet[3] sowie auf die systematische Verortung der Norm im Abschnitt der gemeingefährlichen Delikte.[4] Einige Autoren gehen demgegenüber davon aus, dass die Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, Leib, Leben und Eigentum des konkret Gefährdeten zu schützen.[5] Dieser Streitstand ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob das durch die Tat gefährdete Opfer in den gefährlichen Eingriff mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann. Schließlich setzt eine Einwilligung voraus, dass das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut zur Disposition des Einzelnen steht, was auf das Allgemeingut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zutrifft. Sofern man demgegenüber Individualinteressen als geschützt ansieht, ist eine rechtfertigende Einwilligung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) möglich.[6]

Der Tatbestand erfordert nicht, dass der Täter einen anderen durch seinen Eingriff schädigt; es genügt, wenn er die konkrete Gefahr eines Schadens verursacht. Somit normiert § 315 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt.[7]

Entstehungsgeschichte

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Reichsstrafgesetzbuch von 1914

Punktuelle Sonderbestimmungen zum Schutz des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

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Punktuelle Bestimmungen zum Schutz des Bahn- und Schiffsverkehrs vor Störungen fanden sich bereits im RStGB, dem Vorläufer des heutigen StGB, der 1872 getreten war.

So machte sich nach § 315 RStGB strafbar, wer die Sicherheit eines Zugs gefährdete, indem er diesem ein Hindernis bereitete oder eine Eisenbahnanlage, ein Beförderungsmittel oder deren Zubehör beschädigte. § 321 RStGB stellte es unter Strafe, andere Menschen durch Störung des Fahrwassers in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen zu gefährden. § 322 RStGB verwirklichte schließlich, wer die Funktionsfähigkeit von Zeichen beeinträchtigte, die zur Sicherung der Schifffahrt aufgestellt wurden, oder wer falsche Zeichen zwecks Gefährdung der Schifffahrt aufstellte.

1922[8] schuf der Gesetzgeber ferner mit § 33 Abs. 1 LuftVG eine Vorschrift zum Schutz der Luftfahrt. Hiernach machte sich strafbar, wer Menschen gefährdete, indem er entweder die Funktionsfähigkeit eines Luftfahrzeugs beeinträchtigte oder die Fahrt eines Luftfahrzeugs störte.

Bündelung der Sonderbestimmungen in einem einheitlichen Gefährdungstatbestands

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In der Weimarer Zeit wurde mehrfach vorgeschlagen, die einzelnen, in ihren Zwecken und ihren Tathandlungen ähnlichen Bestimmungen in einer Vorschrift zu bündeln.[9] Diese Anregung wurde 1935 durch Neufassung des § 315 RStGB umgesetzt. Die überarbeitete Vorschrift besaß folgenden Inhalt:[10]

Wer die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder Schwebebahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Beschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hindernissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf Todesstrafe zu erkennen.

Wer auf solche Weise die Sicherheit des Betriebs einer Straßenbahn beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

Gemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt.

Strukturell ähnelte diese Vorschrift bereits dem heutigen § 315 StGB: Es handelte sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, das zahlreiche tatbestandsmäßige Eingriffshandlungen benannte. Sie unterschied sich von der heutigen Norm primär durch ihren deutlich höheren Strafrahmen und durch das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr, das sich mittlerweile nicht mehr in der Norm findet.[11] Flankiert wurde § 315 RStGB durch den neu gestalteten § 316 RStGB, der fahrlässige gefährliche Eingriffe unter Strafe stellte.

Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs

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Nach dem Zweiten Weltkrieg galt das RStGB in Deutschland zunächst fort. Kurz vor seiner Neubekanntmachung als StGB am 4. August 1953[12] erfuhr § 315 mehrere Änderungen, die zum 19. Januar 1953[13] wirksam wurden: Zum einen wandelte der Gesetzgeber die Todesstrafe in eine lebenslange Zuchthausstrafe um. Zum anderen ersetzte er den Begriff der Eisenbahn durch die Bezeichnung der Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper, um Straßenbahnen aus dem Tatbestand auszuklammern. Diese fielen fortan in den Anwendungsbereich des neu geschaffenen Tatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs

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Eine umfangreiche Überarbeitung erfuhr § 315 StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 21. November 1964.[14] Dieses ersetzte zunächst das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr durch das Merkmal der Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sache von bedeutendem Wert. Hierdurch wollte der Gesetzgeber die Vorschrift präziser fassen. Das Merkmal der Gemeingefahr erwies sich in der Praxis als schwierig auszulegen. Zwar wurde es im Gesetz ausdrücklich definiert, allerdings ging aus dieser Definition nicht klar hervor, ob eine Gemeingefahr auch in Konstellationen vorlag, in denen von vornherein lediglich eine Gefährdung bestimmter Personen möglich war. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass eine solche Gefährdung zur Tatbestandsmäßigkeit genügte.[15]

Ferner präzisierte er den Auffangtatbestand des ähnlichen Eingriffs, indem er hinzufügte, dass nur solche Eingriffe tatbestandsmäßig waren, die ähnlich gefährlich wie die übrigen in § 315 StGB genannten Eingriffshandlungen sind. Hierdurch wollte er verhindern, dass § 315 StGB auf Bagatellfälle angewandt wird.[16] Im Schrifttum werden vereinzelt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB geäußert, da die Tathandlung des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs trotz der vom Gesetzgeber vorgenommenen Präzisierung zu unbestimmt sei, um den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen.[17] Nach überwiegender Ansicht ist die Norm hingegen hinreichend bestimmt, da die übrigen Tatbestandsvarianten einen hinreichenden Rückschluss darauf erlauben, was unter einem ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff zu verstehen ist.[18]

Zudem schuf der Gesetzgeber mit der Absicht zur Herbeiführung eines Unfalls und der Absicht zur Ermöglichung bzw. Verdeckung einer Straftat mehrere strafschärfende Qualifikationen, die sich noch in der heutigen Normfassung finden. Schließlich strich er die Zuchthausstrafe, die er für überzogen hielt, weil Eingriffe in den Verkehr häufig lediglich auf Leichtsinn oder Bequemlichkeit beruhen.[19] Stattdessen bedrohte er die Tat mit Gefängnis nicht unter drei Monaten. Überdies schuf er eine Möglichkeit zur Strafmilderung bei freiwilliger Abwendung der Gefahr, um zu kompensieren, dass bei Gefährdungsdelikten häufig nur ein schmales Zeitfenster für einen strafausschließenden Rücktritt verbleibt.[20] Gleichwohl behielt § 315 StGB ein im Vergleich zu anderen Verkehrsdelikten höheres Strafmaß. Dies stützte sich auf die Überlegung, dass Eingriffe in den Bahn-, Schiff- oder Luftverkehr mit einer größeren Gefährlichkeit verbunden sind.[21]

Sechstes Strafrechtsreformgesetz

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Das sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998[22] hob die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe zwischen sechs Monate und zehn Jahren an. Zusätzlich schuf der Gesetzgeber mit der Herbeiführung einer schweren Gesundheitsschädigung eine weitere Qualifikation, allerdings mit § 315 Abs. 4 StGB auch einen unbenannten minder schweren Fall, der es ermöglichte, vom Regelstrafrahmen nach unten hin abzuweichen.

Heutiger Tatbestand

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§ 315 StGB erfasst Verhaltensweisen, die sich gegen die Sicherheit des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs richten und den dortigen Verkehr gefährden. Anders als die Straßenverkehrsdelikte schließt § 315 StGB auch private Verkehrsvorgänge mit ein, etwa den Bahnverkehr auf Werksgeländen.[23] Zum Bahnverkehr zählen motorisierte und an Schienen gebundene Fahrzeuge,[24] insbesondere Eisenbahnen, Untergrundbahnen, Magnetschwebebahnen und Zahnradbahnen.[25] Der Begriff des Schiffsverkehrs umfasst Wasserfahrzeuge, die Beförderungszwecken dienen. Zum Luftverkehr zählen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 LuftVG Geräte, die zur Nutzung des Luftraums bestimmt sind.

§ 315 Abs. 1 StGB verwirklicht, wer einen der dort genannten Eingriffe in den Verkehr vornimmt. Anders als der inhaltlich verwandte § 315b StGB schließt § 315 StGB nach überwiegend vertretener Auffassung sowohl verkehrsinterne als auch verkehrsexterne Verhaltensweisen ein.[26]

§ 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, wer Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt. Als Anlagen gelten Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, dem Verkehr zu dienen; so etwa Bahngleise,[27] Leuchttürme und Startbahnen. Zu den tatbestandsmäßigen Beförderungsmitteln zählen insbesondere Züge, Flugzeuge und Schiffe. Die Begriffe Beschädigen und Zerstören weisen denselben Inhalt auf wie beim Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Beschädigen bezeichnet also eine Einwirkung auf das Tatobjekt, die dessen Funktionsfähigkeit oder dessen Substanz beeinträchtigt. Zerstört ist eine Sache, deren Funktionsfähigkeit vollständig aufgehoben worden ist.[28] Beseitigt ist eine Sache, die infolge einer Ortsveränderung ihre Funktion nicht mehr erfüllen kann.

§ 315 Abs. 1 Nr. 2 stellt das Bereiten von Hindernissen unter Strafe. Hindernisse bereitet, wer den Verkehrsbetrieb hemmt oder verzögert.[29] Dies verwirklicht etwa, wer sich über einem Kanal abseilt,[30] Metallbügel auf eine Oberleitung wirft,[31] den Flugverkehr durch Drohnen behindert[32] oder sich auf Bahngleisen aufhält.[33] Dem steht es gemäß § 13 StGB gleich, ein Hindernis trotz entsprechender Verpflichtung nicht zu beseitigen.[34]

§ 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist einschlägig, wenn der Täter falsche Zeichen oder Signale gibt. Als falsch gelten Zeichen und Signale, die Verkehrsvorgänge beeinflussen sollen und der Verkehrslage widersprechen.[35]

§ 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst sonstige Eingriffe in den Verkehr, die ähnlich gefährlich wie die soeben genannten Begehungsvarianten sind. Dies kann etwa zutreffen auf das Stören des Funkverkehrs,[36] auf die fehlerhafte Ausführung von Gleisarbeiten[37] und auf das unbefugte Betreten von Bahngleisen.[38]

Der Gefahrerfolg des § 315 StGB unterteilt sich nach überwiegender Ansicht wie bei § 315b StGB in zwei Akte. Zunächst muss der Täter durch sein Handeln eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Bahn-, Schienen- oder Luftverkehrs schaffen, sich also in einer Weise verhalten, die bei abstrakter Betrachtungsweise Dritte schädigen kann.[39] In einem zweiten Akt muss sich diese abstrakte Gefahr in einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum manifestieren.

Eine tatbestandsmäßige konkrete Gefährdung liegt vor, wenn es aus Sicht eines Dritten lediglich vom Zufall abhängt, ob das Täterverhalten zu einem Schadenseintritt an Leib, Leben oder fremden Eigentum führt.[40] Von der Rechtsprechung wird das auch als Beinahe-Unfall bezeichnet.[41] So verhält es sich etwa, wenn eine Person den Unfall nur durch ein Ausweichmanöver vermeiden kann.[42] oder wenn ein Schiff in See sticht, das derart überladen ist, dass ein Kentern droht.[43]

Aufgrund der hohen Strafandrohung des § 315 StGB gehen einige Stimmen davon aus, dass Gefährdungen des Leibes nur tatbestandsmäßig sind, wenn sie sich auf Verletzungen beziehen, welche die Qualität einer Körperverletzung (§ 223 StGB) erreichen.[44] Sofern eine Eigentumsgefährdung vorliegt, muss diese eine fremde Sache von bedeutendem Wert betreffen. Als Untergrenzen werden in Rechtsprechung und Wissenschaft hierfür zwischen 750 €[45] und 1.300 €[46] veranschlagt. Das Tatfahrzeug kommt wegen seiner Eigenschaft als Tatmittel nicht als gefährdetes Objekt in Frage.[47] Gleiches gilt für Tatbeteiligte, was insbesondere in Fällen von Bedeutung ist, in denen zwei Parteien gezielteinen Unfall herbeiführen, um einen Versicherungsbetrug zu begehen.[48]

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

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Eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs setzt gemäß § 15 StGB grundsätzlich voraus, dass der Täter vorsätzlich hinsichtlich der Tathandlung und der konkreten Gefährdung handelt.[49] Hierbei genügt Eventualvorsatz.[50] Der Täter muss also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[51] Insbesondere muss er erkennen, dass er durch sein Verhalten eine konkrete Gefährdungslage herbeiführt.[52]

Handelt der Täter lediglich in Bezug auf den Eingriff vorsätzlich, macht er sich nach § 315 Abs. 5 StGB strafbar, sofern ihm hinsichtlich der Gefahr Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Fahrlässig handelt, wer mit dem Eintritt der Gefährdungslage hätte rechnen müssen.

Handelt der Täter weder hinsichtlich des Eingriffs noch der Gefährdung vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig, macht er sich nach § 315 Abs. 6 StGB strafbar.

Versuch, Vollendung und Beendigung

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Der Versuch der Vorsatz-Vorsatz-Kombination des gefährlichen Eingriffs ist gemäß § 315 Abs. 2 StGB strafbar.[53] Ein gefährlicher Eingriff erreicht das Versuchsstadium, wenn sich der Täter zur Tatbegehung entschließt und unmittelbar zur Herbeiführung des Gefährdungserfolgs ansetzt.

Vollendet ist die Tat mit dem Eintritt der konkreten Gefahr.[54] Beendigung tritt ein, wenn die Gefahr beseitigt wird oder zu einem Schaden führt.[55]

Prozessuales und Strafzumessung

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Strafrahmen und Verfolgbarkeit

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Der Strafrahmen des § 315 StGB differenziert in hohem Maß nach der subjektiven Einstellung des Täters zur Tat. Die geringste Straferwartung besteht, wenn der Täter hinsichtlich des Eingriffs und hinsichtlich der Gefährdung fahrlässig handelt; in diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Handelt der Täter sowohl in Bezug auf den Eingriff als auch in Bezug auf die Gefährdung vorsätzlich kann eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren verhängt werden. Die höchste Straferwartung besteht in Fällen des Qualifikationstatbestands; dort drohen eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren, weshalb die Qualifikation die Tat zum Verbrechen aufwertet.

§ 320 Abs. 2 StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, Strafmilderung oder Straffreiheit zu erlangen, indem er sich reuig zeigt. Das setzt voraus, dass er freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Freiwillig handelt, wer sich frei von Zwang dazu entschließt, den Eintritt des Gefährdungserfolgs zu verhindern.[56] Handelt der Täter lediglich fahrlässig hinsichtlich Tathandlung und Gefährdung, erlangt er mit der tätigen Reue nach § 320 Abs. 3 StGB zwingend Straffreiheit.

§ 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB enthält eine Qualifikation des gefährlichen Eingriffs. Diese sieht eine erhöhte Strafandrohung vor, wenn der Täter den Eingriff in der Absicht vornimmt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Ersteres kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Täter ein Fahrzeug sabotiert, um einen Unfall herbeizuführen. Letzteres liegt etwa vor, wenn der Täter den Eingriff vornimmt, um einen Versicherungsbetrug zu begehen.[57]

Aus § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB folgt ferner eine Erfolgsqualifikation. Diese verwirklicht, wer durch den gefährlichen Eingriff eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. Da es sich um eine Erfolgsqualifikation handelt, kommt es für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob der Täter den qualifizierenden Erfolg herbeiführen will. Gemäß § 18 StGB genügt insoweit Fahrlässigkeit.[58]

Gesetzeskonkurrenzen

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Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 315 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zu dem gefährlichen Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr in Gesetzeskonkurrenz. Dies kommt insbesondere in Bezug auf andere Verkehrsdelikte in Betracht. Zu diesen steht § 315 StGB im Grundsatz in Tateinheit (§ 52 StGB). § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird allerdings durch § 315 Abs. 1 StGB im Wege der Spezialität verdrängt.[59] Auch zu Verletzungsdelikten, etwa dem Mord, der gefährlichen Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung oder der Sachbeschädigung, steht § 315 StGB aufgrund seines abweichenden Schutzzwecks regelmäßig in Tateinheit.

Verwandte Tatbestände

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Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, § 315a StGB

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In engem systematischen Zusammenhang zu § 315 StGB steht der Tatbestand der Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (§ 315a StGB). Hiernach macht sich strafbar, wer ein Bahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug in unsicherer Weise führt und dadurch eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert verursacht. Die Unsicherheit kann sich zunächst daraus ergeben, dass der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie kan aber auch daraus folgen, dass der Täter grob pflichtwidrig gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt.

Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, § 316c StGB

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Einen inhaltlichen Zusammenhang zu § 315 StGB weist ferner der Tatbestand des § 316c StGB auf. Dieser stellt Akte der Luft- und Seepiraterie sowie der Luft- und Schiffssabotage unter Strafe.

  • Karl Lackner: Das konkrete Gefährdungsdelikt im Verkehrsstrafrecht. De Gruyter, Berlin 1967

Einzelnachweise

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  1. Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).
  2. BayObLG, Urteil vom 22. April 1983 – RReg. 1 St 96/83 –, NJW 1983, 2827 (2828). Peter König: § 315 Rn. 4. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Karl Lackner: Das konkrete Gefährdungsdelikt im Verkehrsstrafrecht. De Gruyter, Berlin 1967, S. 12 f.
  3. BT-Drs. 4/651, S. 22 in Bezug auf die Begründung zu § 315 StGB, die von der Begründung zu § 315b StGB in Bezug genommen wird.
  4. Peter König: § 315 Rn. 4. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  5. OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 1968 – 2 Ss 74/68 –, NJW 1969, 336 (337). Roland Hefendehl: Die Materialisierung von Rechtsgut und Deliktsstruktur. In: GA. 2002, S. 15 (26). Matthias Krüger: Die Entmaterialisierungstendenz beim Rechtsgutsbegriff. Duncker & Humblot, Berlin 2000, ISBN 3-428-10163-4, S. 111. Marcus Schroeder: Die Teilnahme des Beifahrers an der gefährlichen Trunkenheitsfahrt. In: JuS. S. 846 (847 f.).
  6. Vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08 –, BGHSt 53, 55 (62 f.). Frank Zieschang: § 315b Rn. 40. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  7. Peter König: § 315 Rn. 3. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Joachim Renzikowski: § 315 Rn. 1. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  8. Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (RGBl. I 1922 S. 681).
  9. Peter König: § 315 Entstehungsgeschichte. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  10. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I 1935 S. 839)
  11. Peter König: § 315 Entstehungsgeschichte. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  12. Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).
  13. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. 1952 I S. 832).
  14. Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 21. November 1964 (BGBl. 1964 I S. 921).
  15. BT-Drs. 4/651, S. 23.
  16. BT-Drs. 4/651, S. 22.
  17. Reingard Bruns: Zur strafrechtlichen Relevanz des gesetzesumgebenden Täterverhaltens. In: GA. 1986, S. 1 (14).
  18. Michael Köhne: Zwischenruf - Die Strafbarkeit gleichartiger Verhaltensweisen. In: ZRP. 2009, S. 87. Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 2. April 1969 – 4 StR 102/69 –, BGHSt 22, 365 (369) in Bezug auf den vergleichbaren § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
  19. BT-Drs. 4/651, S. 24.
  20. BT-Drs. 4/651, S. 26.
  21. Peter König: § 315 Rn. 10. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  22. Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).
  23. RG, Urteil vom 2. März 1886 – 434/86 –, RGSt 13, 380 (382). Peter König: § 315 Rn. 7. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  24. RG, Urteil vom 9. Dezember 1887 – 2828/87 –, RGSt 16, 431 (432).
  25. Peter König: § 315 Rn. 11. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  26. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1966 – 2 StR 418/66 –, BGHst 21, 173 f. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 – 4 StR 384/71 –, BGHSt 24, 231 (232 ff.). OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. September 1992 – NS 5/92 –, NZV 1993, 159 f.
  27. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 – 4 StR 615/96 –, NStZ-RR 1997, 200. LG Wiesbaden, Urteil vom 29. März 2021 – 2 Ks-6160 Js 213979/20 –, BeckRS 2021, 40298 Rn. 357.
  28. BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 3 StR 13/18 –, NJW 2019, 90 Rn. 25.
  29. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1954 – 4 StR 329/54 –, BGHSt 6, 219 (224). BGH, Beschluss vom 14. Januar 1959 – BGH 4 StR 464/58 –, BGHSt 13, 66 (69). BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 4 StR 617/87 –, NStZ 1988, 178. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 673/19 –, NStZ-RR 2020, 183.
  30. OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. März 2021 – 3 W 104/20 et al. –, NVwZ-RR 2021, 573 Rn. 52.
  31. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – 4 StR 617/87 –, NStZ 1988, 178.
  32. Julian Dust: Private Drohnen – Schutz des Luftverkehrs vor Kollisionen, §§ 315, 315 a StGB. In: NZV. 2016, S. 353 (354).
  33. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 673/19 –, NStZ-RR 2020, 183.
  34. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1955 – 1 StR 478/54 –, BGHSt 7, 307 (311).
  35. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 Ws 362/00 –, NJW 2000, 3223.
  36. BT-Drs. 4/651, S. 22 f.
  37. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 – 4 StR 384/71 –, BGHSt 24, 231 (232 f.).
  38. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 673/19 –, NStZ-RR 2020, 183.
  39. Christian Pegel: § 315b Rn. 4. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Frank Zieschang: § 315b Rn. 25. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  40. BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94 –, NJW 1995, 3131 (3132). BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11 –, NZV 2012, 249.
  41. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 – 4 StR 615/96 –, NStZ-RR 1997, 200. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09 –, BeckRS 2009, 86932. LG Wiesbaden, Urteil vom 29. März 2021 – 2 Ks-6160 Js 213979/20 –, BeckRS 2021, 40298 Rn. 357.
  42. BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94 –, NJW 1995, 3131 (3132).
  43. OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 3 Ws 13/96 –, NZV 1997, 237.
  44. Klaus Geppert: Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). In: Jura. 1996, S. 639 (645).
  45. BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02 –, BGHSt 48, 14 (23). BGH, Urteil vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07 –, NZV 2008, 639. Matthias Quarch: § 315 Rn. 4. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  46. Bernd Hecker: § 315c Rn. 31. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
  47. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 – 4 StR 233/08 –, NStZ 2009, 628.
  48. BGH, Urteil vom 16. Januar 1958 – 4 StR 652/57 –, BGHSt 11, 199 (203). BGH, Urteil vom 16. Januar 1958 – 4 StR 531/90 –, NStZ 1991, 183. Christian Pegel: § 315b Rn. 68 f. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  49. Teresa Göttl: Der subjektive Tatbestand der Gefährdungsdelikte. In: JuS. 2017, S. 306 (307 f.).
  50. RG, Urteil vom 25. Januar 1937 – 5 D 953/36 –, RGSt 71, 42 (43).
  51. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, NStZ-RR 2000, 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, NStZ 2008, 93.
  52. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15 –, NZV 2016, 40.
  53. Christian Pegel: § 315 Rn. 98. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  54. Peter König: § 315b Rn. 85. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  55. Peter König: § 315b Rn. 86. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  56. Kai Ambos: § 24 Rn. 30. In: Dieter Dölling, Kai Ambos, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht: StGB – StPO – Nebengesetze. 3. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
  57. Frank Zieschang: § 315b Rn. 45 f. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  58. Joachim Renzikowski: § 315 Rn. 53. In: Holger Matt, Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 2. Auflage. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-4981-5.
  59. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1966 – 2 StR 418/66 –, BGHSt 21, 173 (174).