Dichromsäure

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Strukturformel
Struktur von Dichromsäure
Allgemeines
Name Dichromsäure
Summenformel H2Cr2O7
Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 13530-68-2
EG-Nummer 236-881-5
ECHA-InfoCard 100.033.513
PubChem 26090
Wikidata Q905857
Eigenschaften
Molare Masse 218,00 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung
keine Einstufung verfügbar[1]
Zulassungs­verfahren unter REACH

besonders besorgnis­erregend: krebs­erzeugend (CMR)[2]; zulassungs­pflichtig[3]

MAK

Schweiz: 5 μg·m−3 (berechnet als Chrom)[4]

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet.
Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa).

Dichromsäure ist eine starke zweiprotonige Säure mit der Summenformel H2Cr2O7. Sie ist stärker sauer als Chromsäure. Der pKs1-Wert liegt im negativen Bereich, der pKs2-Wert (HCr2O7) ist 0,07.[5] Sie ist wie Chromsäure auch nur in verdünnter Lösung existent und in reiner Form unbekannt.

Dichromsäure ist die den Dichromaten (z. B. Kaliumdichromat) zugrunde liegende Säure und besitzt wie diese ein starkes Oxidationspotenzial.

Beide Stoffe werden wegen der Giftigkeit der darin enthaltenen Chrom(VI)-Anions meist gemieden, sind aber bei manchen Versuchen nicht zu vermeiden bzw. zu ersetzen. Von einer Benutzung insbesondere durch Laien ist abzuraten.

Sicherheitshinweise und gesetzliche Regelungen

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Dichromsäure wurde im Dezember 2010 aufgrund seiner Einstufung als krebserzeugend (Carc. 1B) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substance of very high concern, SVHC) aufgenommen.[2] Im April 2013 wurde Dichromsäure danach in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe mit dem Ablauftermin für die Verwendung in der EU zum 21. September 2017 aufgenommen.[3][6] Als Chrom(VI)-Verbindung unterliegt Dichromsäure außerdem den Beschränkungen im Anhang XVII, Nummer 47 und 72 der REACH-Verordnung (in Deutschland umgesetzt durch die Chemikalien-Verbotsverordnung).[7]

Einzelnachweise

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  1. Dieser Stoff wurde in Bezug auf seine Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. a b Eintrag in der SVHC-Liste der Europäischen Chemikalienagentur, abgerufen am 16. Juli 2014.
  3. a b Eintrag im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe der Europäischen Chemikalienagentur, abgerufen am 16. Juli 2014.
  4. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva): Grenzwerte – Aktuelle MAK- und BAT-Werte (Suche nach 13530-68-2 bzw. Dichromsäure), abgerufen am 27. Oktober 2015.
  5. A. F. Holleman, E. Wiberg, N. Wiberg: Lehrbuch der Anorganischen Chemie. 102. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-11-017770-1, S. 1568.
  6. Verordnung (EU) Nr. 348/2013
  7. ECHA: Liste der beschränkten Stoffe – Anhang XVII der REACH-Verordnung, abgerufen am 5. September 2020.