Komposit-Bremssohle
Als Komposit-Bremsklotzsohle (kurz auch K-Sohle) werden an Schienenfahrzeugen verwendete Bremsklötze aus Komposit-Materialien bezeichnet.
Wirkungsweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]K-Sohlen vermindern das Rad-Schiene-Geräusch bei Fahrzeugen mit auf die Lauffläche wirkenden Bremsklotzsohlen, indem sie – anders als bei den seit 2021 in Deutschland verbotenen Grauguss-Bremsklotzsohlen – die Laufflächen der Radsätze bei Bremsungen nicht aufrauen. Dies wird durch elastischere Materialien erreicht, meist eine Kombination aus Metallfasern und Kautschuk-Harz-Verbindungen sowie zusätzlichen Additiven.[1] Die Ausrüstung mit K-Sohlen und die Anpassung der Bremsanlage an den höheren Reibwert gegenüber den Grauguss-Bremsklotzsohlen wird auch als Flüsterbremse bezeichnet. K-Sohlen sind seit 2003 international zugelassen, seit 2013 auch die LL-Sohlen, wobei LL für „low noise, low friction“ („wenig Lärm, wenig Reibung“) steht. Bei LL-Sohlen entfällt die Anpassung der Bremsanlage auf den erhöhten Reibwert der K-Sohlen. Grauguss-Bremsklotzsohlen lassen sich ohne weitere Modifikationen direkt durch LL-Sohlen ersetzen.
Die Minderung gegenüber Fahrzeugen mit Grauguss-Bremsklotzsohlen beträgt 8 dB bis 10 dB.[2] An Güterwagen wirken die Bremsklötze in der Regel auf die Radlaufflächen, so dass die Summe der Rauheiten von Rad und Schiene im Bereich der Kontaktfläche bei der Verwendung von Grauguss-Bremsklotzsohlen höher ist als bei Fahrzeugen mit anderen Bremssystemen. Diese Summenrauheit der Kontaktfläche bestimmt den Pegel der die Fahrgeräusche dominierenden Rad-Schiene-Geräusche maßgeblich. Die Schallemissionen werden daher durch den Einsatz von K-Sohlen über den gesamten Geschwindigkeitsbereich verringert.
Anwendung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neue Güterwagen der Deutschen Bahn werden seit 2001 standardmäßig mit Komposit-Bremsklotzsohlen ausgestattet.[1] Ende 2003 erteilte der Internationale Eisenbahnverband die unbefristete Zulassung der K-Sohle im europäischen Schienengüterverkehr. Die in der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) zusammengeschlossenen europäischen Staatsbahnen verpflichteten sich, neue Wagen ausschließlich mit K-Sohlen zu beschaffen.[3]
Im März 2017 wurde im Bundestag ein von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt vorbereitetes Gesetz verabschiedet, das ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2020 den Einsatz von Güterwagen mit lauten Bremsen auf dem deutschen Schienennetz verbietet.[4] Bei DB Cargo waren daraufhin bis Ende 2020 alle Güterwagen im Bestand mit K- oder LL-Bremsklotzsohlen ausgestattet.[5]
Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit dem Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) wurde im Jahr 2000 für sämtliches Rollmaterial von Schweizer Fahrzeughaltern eine Frist zur Umrüstung auf K-Sohlen bis Ende 2009 festgelegt. Im Rahmen der Revision des Gesetzes wurde 2014 das Verbot von Grauguss-Sohlen mit Termin ab Anfang 2020 auf alles in der Schweiz verkehrende Rollmaterial ausgeweitet.
Schweden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die schwedische Transportbehörde Trafikverket meldete allerdings eine stark verringerte Bremsleistung mit organischen K-Sohlen vom Typ C810 bei winterlichen Wetterverhältnissen.[6]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Grauguss-, Komposit- und LL-Sohlen
- Jurid 816
- Oliver Bock (FAZ): Tempolimit für Güterzüge gefordert (zum Bahnlärm im Rheintal nach Einführung der 'Flüsterbremse', Dezember 2021)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Katja Bammel: Leise rolle das Rad. In: Physik Journal 6 (2007) Nr. 11.
- ↑ Dämpfung von Rad-Strukturschwingungen ( vom 8. Dezember 2015 im Internet Archive) (PDF).
- ↑ Meldung K-Bremse zugelassen. In: Eisenbahn-Revue International. Heft 12/2003, ISSN 1421-2811, S. 554.
- ↑ Bundestag verbietet den Einsatz lauter Güterwagen, abgerufen am 6. Februar 2022.
- ↑ Bis Ende 2020 wurde der Schienenverkehrslärm halbiert, abgerufen am 6. Februar 2022.
- ↑ Reinhard Wolff: Flüsterbremsen bremsen nicht richtig. In: taz. Abgerufen am 2. Oktober 2017.