Rufnummernmitnahme

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von LNP)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Rufnummernmitnahme oder Rufnummernportierung ist die Möglichkeit im Bereich der Telefonie, bei einem Anbieterwechsel die Rufnummer zu behalten. Technisch wird dabei die Rufnummer vom alten Anschluss abgekoppelt und auf den Anschluss des neuen Anbieters eingetragen. Dieser der Rufnummernmitnahme zugrunde liegende Vorgang heißt Portierung und kann mit Portiergebühren einhergehen.

Die Rufnummernmitnahme im Festnetz wird auch als Local Number Portability (LNP) bezeichnet. Hierbei wird bei einem Wechsel innerhalb eines Ortsnetzes zu einem neuen Netzanbieter die Festnetzrufnummer inklusive Telefonvorwahl behalten. Nicht damit zu verwechseln ist die Beibehaltung der Festnetzrufnummer bei Umzug innerhalb eines Ortsnetzes ohne Anbieterwechsel.

Die Rufnummernmitnahme in Mobilfunknetzen wird auch als Mobile Number Portability (MNP) bezeichnet. Hierbei wird bei einem Wechsel zu einem neuen Netzanbieter die Mobilrufnummer inklusive Netzvorwahl behalten.

EU-rechtliche Rahmenbedingungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Europäische Gerichtshof hat am 13. Juli 2006 geurteilt, dass die nationalen Regulierungsbehörden eine Preisobergrenze für die vom Mobilfunkkunden an den alten Anbieter zu zahlenden Gebühren festlegen dürfen. Der Preis muss kostenorientiert sein und darf nicht abschreckend wirken.

Ein am 25. Mai 2011 in Kraft getretenes Reformpaket zur EU-Telekommunikationsregulierung legt fest, dass Verbraucher innerhalb eines Tages ihren Telefonanbieter wechseln können müssen und dabei ihre Rufnummer mitnehmen dürfen.[1]

Die Rufnummernübertragbarkeit ist in Deutschland in § 59 Telekommunikationsgesetz (TKG) festgeschrieben. § 59 TKG beinhaltet jedoch nicht das Recht zur Rufnummernmitnahme bei Vertragsänderungen, bei denen der alte und neue Telefonanbieter identisch sind. Die gesetzliche Regelung zur Rufnummernmitnahme in Deutschland findet sich in § 59 TKG. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG). Universaldienstrichtlinie steht für RICHTLINIE 2002/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten. Die Änderung der Universaldienstrichtlinie durch Richtlinie 2009/136/EG ist mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Jahre 2012 in nationales Recht (§ 46 TKG) umgesetzt worden. Im Februar 2014 hat die Bundesnetzagentur nach mehrmonatigen Ermittlungen erstmals Bußgelder in Höhe von jeweils 75.000 Euro gegen drei Telekommunikationsanbieter verhängt, die gegen ihre Pflichten beim Anbieterwechsel verstoßen hatten.[2] In Art. 30 Abs. 4 Universaldienstrichtlinie in der Fassung nach der Richtlinie 2009/136/EG steht:

„Die Übertragung von Rufnummern und deren anschließende Aktivierung erfolgt so schnell wie möglich. Für Teilnehmer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf ein anderes Unternehmen geschlossen haben, wird die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags aktiviert.“

Kostenfreiheit für Endnutzer

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Endnutzern (alle Kunden) im Festnetz und Mobilfunknetzen dürfen gemäß § 59 VII 4 TKG seit 1. Dezember 2021 für die Rufnummernmitnahme keinerlei Entgelte in Rechnung gestellt werden.[3][4]

In Deutschland ist LNP seit 1998 möglich. Das verwendete Verfahren wurde im „Arbeitskreis für Nummerierung und Netzzusammenschaltung“ (AKNN) von einer Arbeitsgruppe („Unterarbeitskreis Administrative und betriebliche Fragen beim Wechsel des Teilnehmer- bzw. Verbindungsnetzbetreibers“) ausgearbeitet, die sich aus Mitarbeitern einzelner Netzbetreiber zusammensetzt. Details zur Portierung einer Rufnummer im Ortsnetzbereich sind in der BMPT-Amtsblattverfügung 282 vom 19. November 1997 geregelt.

Portierungsanfragen werden mit der Vertragskündigung entweder per Fax (Portierungsantrag) oder über eine elektronische Schnittstelle (Wholesale Portal) vom aufnehmenden Netzbetreiber an den abgebenden Netzbetreiber geschickt. Der Vertrag sollte bei einigen Netzbetreibern zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt sein (insbesondere bei den großen Anbietern wie 1&1, Vodafone und der Telekom, da eine Portierung mit deren Systemen sonst nur noch kompliziert möglich ist). Der Portierungstermin wird vom abgebenden Netzbetreiber abhängig von der Vertragsbindung bzw. der Kündigungsfrist festgelegt. Zu diesem Termin werden innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Schaltfenster) die netztechnisch notwendigen Umschaltungen vorgenommen. Während dieser Zeit ist der Anschluss für einen kurzen Zeitraum nicht erreichbar. Nach erfolgreicher Umschaltung melden die beiden Portierungspartner den Vorgang an die übrigen deutschen Festnetzbetreiber, damit diese gegebenenfalls ihr Routing zu der betreffenden Rufnummer anpassen können. Dies muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der Rufumlenkzeit, geschehen. Dazu werden im Verfahren des Portierungsdatenaustauschs die Rufnummerndatenbanken aller angeschlossenen Netzbetreiber aktualisiert.

Die Rufumlenkzeit beträgt derzeit 60 Tage. Während dieser Zeit, in der die unbeteiligten Netzbetreiber Anrufe möglicherweise noch zum ehemaligen Netzbetreiber leiten, schaltet dieser eine Rufumsteuerung, leitet Anrufe also in das korrekte Zielnetz weiter. Nach Ablauf der Rufumlenkzeit darf er diese Rufumsteuerung abschalten, so dass fehlgeleitete Anrufe danach nicht mehr notwendigerweise ihr Ziel erreichen. Dies führt gelegentlich zu dem Effekt, dass ein zunächst augenscheinlich erfolgreich portierter Anschluss nach zwei Monaten plötzlich von manchen Netzbetreibern aus nicht mehr erreichbar ist. Grund dafür ist häufig, dass mindestens einer der beiden beteiligten Netzbetreiber versäumt hat, die entsprechende Meldung im Portierungsdatenaustausch zu veröffentlichen.

Die Rufnummernmitnahme im Mobilfunk (Mobile Number Portability) wurde in Deutschland im Jahr 2002 eingeführt. Aufgrund der hohen Interconnection-Gebühren der verschiedenen Provider war fraglich, ob es hier sinnvoll ist. Erfahrungen (anderer Länder) zeigen, dass sich die Tarifierung an die neue Situation anpasst.

In Deutschland ist die Rufnummernmitnahme seit dem 1. November 2002 in allen Mobilfunknetzen möglich. Im darauffolgenden Jahr haben allerdings nur wenige Kunden beim Anbieterwechsel ihre Rufnummer mitgenommen, weil dafür ein recht hoher Geldbetrag in Rechnung gestellt wurde.[5] 2005 entschied die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), dass für einen solchen Wechsel maximal 29,95 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen.[6] Seit April 2020 dürfen nur noch maximal 6,82 Euro dafür veranschlagt werden.[7][8] Seit 2021 ist die Rufnummernmitnahme gesetzlich garantiert und kostenfrei, und kann sogar noch bis zu einem Monat nach einem Anbieterwechsel beantragt werden[9].

Während der abgebende Anbieter regulatorisch verpflichtet ist, die Rufnummer zu portieren, ist der aufnehmende Anbieter hingegen nicht verpflichtet, die Portierung nach § 46 TKG durchzuführen (kein Kontrahierungszwang). In der Praxis bietet dies aber so gut wie jeder Anbieter zur Gewinnung von Neukunden an.

Vorzeitige Portierung während der Vertragslaufzeit

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Jahre 2012,[10] namentlich durch die Neuregelung des § 46 Abs. 4 Satz 3 TKG, erhält der Endnutzer in Einklang mit Art. 30 Abs. 4 Satz 1 und 2 URL (Universaldienstrichtlinie) einen Anspruch darauf, vom Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen zu können. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vertrag mit dem Endnutzer, sodass der Endnutzer bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit die Portierung seiner Rufnummer verlangen kann. In § 46 Abs. 4 Satz 4 TKG wird auf Gesetzesebene klargestellt, dass davon der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und sich daraus ergebende Ansprüche unberührt bleiben. Nach § 46 Abs. 4 Satz 4 TKG ist der abgebende Anbieter – wie bereits beim Vertragsabschluss (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 8 TKG) – verpflichtet, über alle anfallenden Kosten zu informieren, was insbesondere etwaige ausstehende monatliche Entgelte bis zum Ende eines Laufzeitvertrages umfasst. Damit wird sichergestellt, dass der Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen kann. Durch § 46 Abs. 4 Satz 6 TKG erhält der Endnutzer einen Anspruch darauf, für seinen bisherigen Vertrag mit dem abgebenden Anbieter eine neue Rufnummer zugeteilt zu bekommen. Damit können Übergangsfragen bei Inkrafttreten der Neuregelung in § 46 Abs. 4 Satz 3 TKG vermieden werden, da somit nicht zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden werden muss.[11]

Bei portierten Rufnummern ist die Netzzugehörigkeit anhand der Vorwahl nicht mehr erkennbar. Da der jeweilige Tarif ins tatsächliche Netz abgerechnet wird und somit auf den ersten Blick nicht offensichtliche Mehrkosten entstehen können, bieten die Netzbetreiber eine Netzabfrage an.

Anbieterabfrage

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um abzufragen, bei welchem Anbieter eine gegebene Nummer geschaltet ist, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Telekom Festnetz: Anruf 01805-001133 (14 Cent/Minute aus dem Festnetz, Mobilfunk maximal 42 Cent/Minute)
  • Telekom Mobilfunk: Anruf 4387 (netzintern kostenlos; gilt auch für Congstar) oder SMS mit Rufnummer an Kurzwahl 4387 (je nach Tarif)
  • Vodafone: Anruf 12313 (netzintern kostenlos), Anruf 0800-5052090 (kostenlos; 2023 zeitweise nur aus dem deutschen Vodafone-Mobilfunknetz nutzbar)
  • O₂: SMS mit „NETZ Rufnummer“ an Kurzwahl 4636 (netzintern kostenlos; seit Ende 2023 aus unbekannten Gründen ohne Vorwarnung nicht mehr erreichbar)

Gemäß § 46 Abs. 4 TKG ist seit dem Jahr 2012 eine sofortige Rufnummernmitnahme möglich.[12] Auch nach Vertragsende hat der vorherige Inhaber noch 30 Tage lang das Recht auf die Mitnahme seiner Rufnummer, wobei der Antrag auf Grund der im Verfahren festgelegten Zeiten für die Antragsbearbeitung spätestens zwei bis drei Wochen nach Vertragsende beim neuen Provider eingegangen sein sollte. Laut 7mobile ist die Mitnahme teilweise auch bis 90 Tage nach Vertragsende möglich.[13]

Eine technische Lösung von T-Systems gewährleistet, dass die Nummer weiterhin gültig ist. Herzstück für die so genannte Rufnummern-Portabilität ist eine zentrale Datenbank, in der alle Mobilfunk-Nummern in Deutschland gespeichert sind. Sie steht in München und wird vom Systemhaus der Deutschen Telekom betrieben.[14] Der Austausch sämtlicher Daten ist standardisiert und erfolgt über definierte Schnittstellen.

Bei der Portierung von Rufnummern in Prepaid-Tarifen ist anstelle einer Vertragskündigung eine Verzichtserklärung notwendig.[15][16] Der Prepaid-Kunde kann das Portierdatum nicht selber wählen, es wird vom alten Diensteanbieter vorgegeben.

Rufnummernmitnahme bei Prepaid-Verträgen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anders als bei Laufzeitverträgen werden Prepaid-Verträge mit Hilfe der Verzichtserklärung „gekündigt“. Die Verzichtserklärung muss bei zahlreichen Anbietern nach einem bestimmten Vordruck erfolgen, der verschiedene Daten zur Rufnummernmitnahme umfasst:

  • Rufnummer, auf die verzichtet bzw. die mitgenommen werden soll
  • SIM-Karten Nummer
  • Name, Geburtsdatum oder Firmenname, Kundennummer des bisherigen Anbieters

Die Verzichtserklärung wird mit den erforderlichen Daten beim bisherigen Anbieter eingereicht und bewirkt die Freigabe der Rufnummer. Erst dann kann die Rufnummer vom neuen Anbieter übernommen werden.

Seit 16. Oktober 2004 existiert die mobile Rufnummernmitnahme auch in Österreich und wurde bis Oktober 2005 von 70.000 Mobilfunkkunden genutzt.

Die Portiergebühren betragen 10 Euro und werden vom abgebenden Mobilfunkprovider verrechnet. Die Kosten setzen sich aus 9 Euro Portiergebühren und einem Euro für die sogenannte NÜV-Information (die Nummernübertragungsverordnung bildet die rechtliche Grundlage für MNP in Österreich) zusammen, hier handelt es sich um ein Entgelt, das der abgebende Betreiber für die Zusammenstellung aller auf den Kunden durch die Rufnummernmitnahme entstehenden Kosten verrechnet. Die NÜV-Information enthält Informationen wie z. B. die aufgrund der Vertragsbindung noch zu zahlenden Grundentgelte und Kosten für SIM-Entsperrung des Mobiltelefons.

Die Kosten für die Portierung und NÜV-Information wurden mit 1. März 2016 von der Rundfunk&Telekom-Regulierungs GmbH auf maximal 10 € festgelegt.

Einige Betreiber übernehmen die Portierungskosten, indem sie die beim Fremdprovider angefallenen Gebühren nach Vertragsabschluss auf einer der ersten Monatsrechnungen gutschreiben.

Die Portierung in Österreich kann schnellstens innerhalb von drei Arbeitstagen durchgeführt werden, eine vorherige Kündigung des Mobilfunkvertrages mit dem abgebenden Betreiber ist nicht erforderlich, die offenen Grundentgelte müssen jedoch gezahlt werden.

Seit November 2021 ist die Rufnummernmitnahme in Österreich gratis.

In der Schweiz ist Nummernportabilität zu anderen Providern seit Längerem möglich und wird auch oft genutzt. In der Folge ist der Rückschluss von der Vorwahl auf den Provider in vielen Fällen nicht möglich. Da die Provider Swisscom und Sunrise Communications andere Tarife auf „eigene“ Mobilnummern anbieten als auf „Fremdnummern“, kann bei beiden ein Signalton eingeschaltet werden, der den Anrufer darauf hinweist, wenn der Anruf nicht beim eigenen Provider bleibt.

EU-weit haben nach Angaben der Europäischen Kommission 10,3 % der Kunden bis Oktober 2008 ihre Rufnummer zu einem anderen Anbieter übertragen.[17]

Singapur war 1997 das erste Land, das die Rufnummernmitnahme im Mobilfunk einführte.

In den USA ist seit 24. November 2003 die Rufnummernmitnahme im Mobilfunk vorgeschrieben, allerdings wird das dort als vorübergehend betrachtet, und ein Netzbetreiber darf Gebühren für eine langfristige Weiterverwendung der Rufnummer verlangen (Long-Term Telephone Number Portability End-Use Charge). Außerdem ist es nur für die stark besiedelten Regionen vorgeschrieben. Die FCC stellte kurz vorher, am 10. November, auch klar, dass die Rufnummernmitnahme auch für Ortsnetznummern gilt, die auf einen Mobilfunkanschluss geschaltet waren.

In Australien gilt die Rufnummernmitnahme seit 2001. Vorher verteilten sich die Rufnummern mit Vorwahlen 04x1, 04x2 und 04x3 für Optus, Vorwahlen 04x4, 04x5 und 04x6 für Vodafone sowie Vorwahlen 04x7, 04x8 und 04x9 für Telstra. Die Rufnummernmitnahme ist kostenlos und erfolgt in der Regel innerhalb von wenigen Minuten, in Ausnahmefällen in wenigen Stunden. Eine Kündigung ist nicht notwendig. Die Portierung wird anhand des Geburtsdatums verifiziert.

Kanada kennt zwar die Rufnummernmitnahme im Ortsnetzbereich, hat bisher jedoch keine Rufnummernmitnahme im Mobilfunk eingeführt. Ausnahme hier ist nur Microcell Fido seit 2004.

In Belgien kann man, um den Anbieter herauszufinden, eine kostenlose Anfrage auf 1499.be vornehmen.

In Italien ist MNP generell möglich, alle Netzanbieter unterstützen sowohl aus- als auch eingehende MNP kostenlos, meist gibt es spezielle Angebote für wechselnde Kunden, die ihre Nummer mitbringen. Es reicht aus, beim neuen Anbieter die Mitnahme der Nummer zu beantragen, eine separate Kündigung ist nicht erforderlich. Der Wechsel erfolgt in der Regel in bis 3 Tagen. Die Netzabfrage erfolgt einheitlich kostenlos, indem beim Anruf der Nummer die Ziffern 456 vorangestellt werden. Der Anrufer erhält so Auskunft zur Netzzugehörigkeit, anschließend wird der Anruf vermittelt.

In Polen ist die Rufnummernmitnahme kostenlos. 2013 wurden 1,5 Mio. Nummern zu einem anderen Anbieter übertragen, davon ca. 900.000 zu Play Communications (P4 sp. z o.o.).[18] Ein Jahr vorher war MNP auf dem Niveau von ca. 1,2 Mio. Nummern.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Presseportal: Mehr Wettbewerb für Telefonkunden@1@2Vorlage:Toter Link/presseportal.eu-kommission.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  2. Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder wegen Verstößen beim Anbieterwechsel. Bundesnetzagentur, 19. Februar 2014, abgerufen am 24. August 2020.
  3. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html
  4. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/NeueKundenrechte/start.html
  5. Handy-Rufnummer: Mitnahme selten, test.de vom 16. Dezember 2003, abgerufen am 4. November 2014
  6. 29,95 Euro: Rufnummernmitnahme, test.de vom 24. Februar 2005, abgerufen am 4. November 2014
  7. Thomas Michel / Christian Bekker: Handynummer mitnehmen: Kosten-Übersicht für Portierung. teltarif.de, abgerufen am 22. November 2020.
  8. Marvin Lauer: Portierungskosten. Abgerufen am 22. November 2020.
  9. Bundesnetzagentur - Anbieterwechsel und Umzug. Abgerufen am 22. Juli 2022.
  10. Änderungen durch die TKG-Novelle 2012
  11. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (Memento des Originals vom 3. April 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmwi.de (PDF; 624 kB) S. 124.
  12. Wechsel des Telekommunikationsanbieters. Bundesnetzagentur, 15. Mai 2012, abgerufen am 19. August 2012.
  13. Handyverträge kündigen und wechseln, 7mobile.de, 23. Dezember 2014, abgerufen am: 12. Februar 2015
  14. T-Systems informiert über Rufnummern-Datenbank. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 27. April 2016.@1@2Vorlage:Toter Link/www.tarife.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  15. Handyvertrag wechseln auf Firmenpresse.de, 27. Januar 2010
  16. Handynummer zu 1&1 mitnehmen, 26. Juli 2013
  17. heise.de, 16. Oktober 2009
  18. Telepolis.pl: Pełny raport o przenośności numerów w 2013 roku, http://www.telepolis.pl/wiadomosci/pelny-raport-o-przenosnosci-numerow-w-2013-roku,2,3,29721.html