Beiwerk

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Als Beiwerk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk, das im Kontext eines anderen (Haupt)werks auftritt und neben diesem eine nur untergeordnete Rolle spielt. Viele Urheberrechtsordnungen der Welt sehen eine Beschränkung des Urheberrechts (Schrankenregelung) vor, die es gestattet, Werke erlaubnisfrei wiederzugeben, solange diese lediglich als Beiwerk in Erscheinung treten. Der Begriff findet daneben auch im Bereich des Persönlichkeitsrechts, speziell des Rechts am eigenen Bild Verwendung. So ist etwa in Deutschland die Verwertung von Personenbildnissen grundsätzlich von der Erlaubnis der Abgebildeten abhängig; einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit darstellen. Außerdem wird der Begriff umgangssprachlich verwendet für bedeutungslose und nebensächliche beziehungsweise unwichtige Details.

§ 57 UrhG – Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Geschichte und Begründung

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Die urheberrechtliche Schrankenbestimmung für unwesentliches Beiwerk fand mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) am 1. Januar 1966 Eingang in das deutsche Urheberrecht.[1] Zuvor fehlte es an einer entsprechenden Regelung.[2] Die amtliche Begründung nennt als „ähnliche Regelung“ den Art. 9 Abs. 6 des britischen Urheberrechtsgesetzes (Copyright Act of 1956), wo sich die Freistellung jedoch nur auf die Verwertung von Werken der bildenden Künste im Film und im Fernsehen bezieht.[3] Für eine solche Einschränkung sah der deutsche Gesetzgeber „kein[en] ausreichende[n] Grund“.[4] Er macht die Erforderlichkeit der Schranke exemplarisch daran fest, dass andernfalls die Urheber von Gemälden, welche im Zuge von Filmaufnahmen in einem Innenraum mit abgelichtet werden, erst der Verwertung im Film zustimmen müssten. Dies erscheint ihm indes „nicht gerechtfertigt, soweit diese Werke nur unwesentliches Beiwerk im Film darstellen und für die Filmhandlung überhaupt keine Rolle spielen.“[5]

Von Gamm sieht in der Beiwerksschranke das Resultat einer Interessenabwägung; es gehe nicht um eine Werknutzung im Allgemeininteresse oder zur mittelbaren Förderung der Urheberinteressen, sondern darum, dass „durch eine solche Werkwiedergabe als bloßes unwesentliches Beiwerk bei der Verwertung eines anderen Werks die urheberpersönlichkeits- und verwertungsrechtlichen Interessen am benutzten Werk nicht berührt werden“.[6]

Voraussetzungen

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Entsprechend der gesetzgeberischen Intention kommen grundsätzlich Werke jedweder Werkart (Schriftwerke, Kunstwerke, Musikwerke etc.) als Beiwerk infrage.[7] Um den Charakter als unwesentliches Beiwerk beurteilen zu können, muss zunächst der eigentliche Gegenstand der Verwertung bestimmt werden („Hauptgegenstand“); im Verhältnis zu diesem muss es sich bei dem fraglichen Werk um unwesentliches Beiwerk handeln.[8] Nicht erforderlich ist, dass der Hauptgegenstand urheberrechtlich geschützt ist; es muss sich noch nicht einmal um einen „Gegenstand“ im engeren Sinne handeln – auch eine Person kann Hauptgegenstand einer Verwertung sein.[9]

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist von einer Unwesentlichkeit jedenfalls dann auszugehen, „wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele […] oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird“.[10] Außerdem ist die Unwesentlichkeit auch dann gegeben, wenn das Werk bei der Betrachtung des Hauptgegenstandes der Verwertung zwar vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommen wird, ihm aber „nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist“.[10] Ein Werk kann nach Auffassung des BGH nur dann Beiwerk sein, wenn es „neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht“, was regelmäßig dann nicht mehr der Fall ist, sobald es „erkennbar stil- oder stimmungsbildend […] oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend […] in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt […] oder sonst charakteristisch ist“.[10]

Diese Beurteilung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters (und nicht anhand der Absicht des Verwerters des eigentlichen Gegenstandes) erfolgen.[11] Dies beinhaltet insbesondere die Überprüfung des konkreten Äußerungszusammenhangs.[12]

Nach Auffassung des BGH wie auch der herrschenden Literaturmeinung ist die Schrankenregelung des § 57 UrhG generell eng auszulegen.[13]

Werke dürfen als Beiwerk nach dem Wortlaut der Vorschrift genehmigungsfrei vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben (also etwa gesendet) werden. Bei der Aufzählung fehlt als einziges ausdrücklich benanntes Verwertungsrecht das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG), welches sich ohnehin aus denklogischen Gründen nicht mit dem Vorliegen der Beiwerkseigenschaft vertragen wird.[14] Über die Freistellung der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) ist insbesondere auch die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) erfasst, die dann vorliegt, wenn ein Werk ins (frei zugängliche) Internet eingestellt wird und dort von einer Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl wahrgenommen werden kann.[15]

Grundsätzlich geht auch die Verwendung als unwesentliches Beiwerk mit einem Änderungsverbot (§ 62 UrhG) einher.[16] Die Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG) besteht nicht bei der Vervielfältigung (§ 63 Abs. 1 UrhG),[17] wohl aber im Rahmen von § 63 Abs. 2 UrhG bei der öffentlichen Wiedergabe, wenn und soweit die Verkehrssitte eine solche Angabe erfordert.[18] Eine derartige Verkehrssitte wird bei der Wiedergabe von unwesentlichem Beiwerk nach verbreiteter Ansicht jedoch kaum je bestehen.[19]

Das Beispiel in der amtlichen Begründung, wonach etwa Bilder im Hintergrund von Film- oder Fernsehszenen als Beiwerk zu qualifizieren sind, wird von der herrschenden Literaturmeinung als zu weitgehend erachtet, weil solche Bilder sehr wohl charakteristisch für die entsprechende Szene sein könnten (was einem Beiwerkscharakter entgegensteht).[20] Kein unwesentliches Beiwerk liegt nach Auffassung weiter Teile der Literatur regelmäßig dann vor, wenn in Werbeprospekten oder -katalogen von Einrichtungshäusern im Hintergrund der beworbenen Einrichtungsgegenstände Werke erkennbar sind, die stilistisch, farblich oder auf ähnliche Weise zu den angebotenen Objekten passen.[21] Obergerichtlich herrschte darüber zeitweise Uneinigkeit, nachdem das OLG Köln in einem ähnlichen Fall den Beiwerkscharakter maßgeblich deshalb bejahte, weil es den gesamten Möbelkatalog als Hauptgegenstand ansah.[22] Dem ist der BGH im Anschluss jedoch unter Hinweis auf die darin liegende „extensive Bestimmung“ des eigentlichen Gegenstandes entgegengetreten; er wertete als solchen lediglich die konkrete Fotografie unter Berücksichtigung des sich „aus dem Kontext der Veröffentlichung ergebende[n] Umstand[s], dass die Beklagte auf diesem Foto zu Werbezwecken einige von ihr vertriebene Möbelstücke in bestimmter Weise arrangiert hat, um dem Kunden so eine mögliche Verwendungssituation und die sich daraus ergebende ästhetische Wirkung dieser Möbel vor Augen zu führen“.[23]

Erklingt im Rahmen eines Dokumentarfilms während einer Straßenszene zufällig Musik aus einem offenen Fenster, so kann die Wiedergabe nach Auffassung der amtlichen Begründung und der Kommentarliteratur unter der Beiwerksschranke regelmäßig genehmigungsfrei erfolgen.[24] Dies allerdings wohl nur, wenn die Musik nicht noch nachträglich technisch bearbeitet wird, um etwa die Aufnahmequalität zu verbessern.[25] Wird aus einem Tonträger eine zweisekündige Rhythmussequenz extrahiert und in Dauerschleife einem neuen Musikstück als prägender Teil unterlegt, fehlt es an der für die Beiwerksschranke erforderlichen Unwesentlichkeit.[26]

Recht am eigenen Bild

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§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
[Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:]
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen

Die Beiwerksausnahme im Bereich des Persönlichkeitsrechts geht ihrem urheberrechtlichen Pendant zeitlich voraus und fand sich gleichlautend bereits in der Ursprungsfassung des Kunsturhebergesetzes (KUG) vom 9. Januar 1907.[27] Die Regelung bezieht sich auf „Bilder“ von Personen, womit sie sich schon sprachlich von den „Bildnissen“ (also Abbildungen, auf denen eine oder mehrere Personen die Hauptsache sind) abhebt, die nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (§ 22 KUG).[28] Ist beispielsweise eine Person Beiwerk auf einem Bild und schneidet jemand die Personendarstellung aus dem Umgebungskontext heraus, schafft er damit ein Bildnis – bei dessen Verwertung kann die Beiwerksausnahme nicht mehr in Anspruch genommen werden.[29]

Erforderlich ist jedenfalls, dass die Landschaft oder sonstige Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt. Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich dadurch verändern würde; sie darf insoweit nicht selbst Thema des Bildes sein.[30] Besteht eine inhaltliche Beziehung zwischen dem Personenabbild und dem eigentlichen Gegenstand, so steht dies der Einordnung als Beiwerk entgegen.[31] Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Beiwerkseigenschaft voraus, dass sich die betreffende Person quasi zufällig in einer Umgebung befindet, die den eigentlichen Gegenstand der Abbildung bildet.[32] Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn die Landschaft bzw. sonstige Örtlichkeit ihrerseits bloßes „Beiwerk“ neben einem anderen Hauptgegenstand (etwa eines abgelichteten Prominenten) ist; ein unbeteiligter Dritter kann in diesem Fall nicht unter Rückgriff auf die Beiwerksausnahme mitvervielfältigt werden.[33]

Im deutschen Designgesetz gibt es keine ausdrückliche Schrankenregelung, die die Wiedergabe eines Designs als unwesentliches Beiwerk ermöglichen würde.[34] Dennoch wird allgemein vertreten, dass eine solche Nutzung erlaubnis- und vergütungsfrei möglich ist. Der deutsche Gesetzgeber ging bei der Reformierung des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 davon aus, dass die urheberrechtliche Schranke für unwesentliches Beiwerk analog auf das Designrecht anwendbar sei.[35] Das Schrifttum will dieser Konstruktion teilweise nicht folgen; stattdessen meint etwa Cornels, dass die Nutzung als bloß unwesentliches Beiwerk bereits keine Benutzung im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen darstelle.[36]

Das österreichische Urheberrechtsgesetz sieht seit dem 1. Oktober 2015 eine Beiwerksregelung vor. Nach dem neu eingefügten § 42e öUrhG dürfen Werke „vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden“. Die Regelung stützt sich nach den Erläuterungen der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf auf die Erwägung, dass bei einer solchen Nutzung das Interesse des Urhebers nicht berührt werde.[37] Die Ausnahmebestimmung folgt zwar der deutschen Parallelvorschrift (siehe oben),[38] nach den Materialien soll der Anwendungsbereich von § 57 dUrhG allerdings „wesentlich weiter“, seine Voraussetzungen hingegen „im Einzelnen strenger“ als die der österreichischen Regelung sein.[39] Bei der Beurteilung ist von einem objektiven Maßstab auszugehen.[40]

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) setzt die geforderte Unwesentlichkeit voraus, dass es sich bei dem Beiwerk um einen Gegenstand handelt, „dem noch weniger als geringe oder untergeordnete Bedeutung zukommt, wobei die Voraussetzungen dafür nicht überzogen werden dürfen, um der Ausnahmebestimmung nicht ihre Wirksamkeit zu rauben“.[41] Von unwesentlichem Beiwerk sei dann auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands beeinflusst wird. In Anschluss an den deutschen Bundesgerichtshof sieht der OGH dies dann nicht mehr als erfüllt an, wenn das Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist, eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist.

Die Schrankenregelung kann sich auf Werke aller Gattungen beziehen.[42] Hinsichtlich der bei freien Werknutzungen grundsätzlich erforderlichen Quellenangabe ist § 57 Abs. 4 UrhG zu beachten, wonach diese unterbleiben kann, wenn sie nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht zu erwarten ist.[43]

Eine Freistellung für unwesentliches Beiwerk wird im amerikanischen Recht im Wesentlichen auf zwei Wegen erreicht.[44]

Zum einen können untergeordnete Nutzungen von der Fair-Use-Generalklausel erfasst sein.[45] Die Fair-Use-Verteidigung scheitert jedoch zum Beispiel regelmäßig dann, wenn ein Werk vollständig kopiert wird.[46]

Zum anderen ist der Grundsatz de minimis non curat lex („Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten“) als allgemeines Rechtsprinzip auch im Urheberrecht uneingeschränkt anwendbar.[47] In der berufungsgerichtlichen Rechtsprechung wurden beispielsweise das digitale Ausschneiden einer aus drei Noten bestehenden, sechssekündigen Sequenz aus einem Tonträger und dessen beständige Wiederholung im Hintergrund eines neuen Musikstücks (Sampling) als De-minimis-Fall gewertet.[48] Das Berufungsgericht für den zweiten Bezirk differenzierte in einer breit rezipierten Entscheidung zwei legitime Unterfälle der De-minimis-Nutzung: (1) bloß formelle Eingriffe, die so trivial sind, dass eine rechtliche Ahndung ausscheidet; sowie (2) Übernahmen in so trivialem Ausmaß, dass die quantitative Schwelle einer „erheblichen Ähnlichkeit“ (substantial similarity) zum übernommenen Werk nicht überschritten wird.[49] Im streitgegenständlichen Fall war während eines Fernsehprogramms das Poster eines Kunstwerks als Teil der Kulisse sichtbar, wobei das Poster in neun Ausschnitten von jeweils ca. zwei bis vier Sekunden Länge über eine Gesamtdauer von knapp 27 Sekunden ganz oder teilweise, jedenfalls aber deutlich erkennbar im Bild war. Das Gericht sah diese Nutzung nicht mehr als de minimis an. Demgegenüber sah dasselbe Gericht in einem anderen Filmsachverhalt den De-minimis-Test als erfüllt an: Lichtbilder des Klägers waren dort über eine Spanne von eineinhalb Minuten aus elf Kameraeinstellungen für jeweils längstens sechs Sekunden und insgesamt ca. 36 Sekunden sichtbar; jedoch wurden sie aus weiter Entfernung gezeigt und waren im Film so schwer erkennbar, dass es einem durchschnittlichen Betrachter nicht möglich gewesen wäre, überhaupt den Bildgegenstand auszumachen.[50]

Ein gängiger – restriktiver – Subtest für den De-minimis-Fall fragt, ob ein durchschnittlicher Betrachter die Verwendung des fremden Werkes erkennen würde.[51] Einem weltweit bekannten Textileinzelhändler, der im Rahmen einer Werbekampagne das Foto eines Models nutzte, das darauf ein extravagantes, zweckfreies Schmuckstück trägt, wurde vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Darstellung des Designerschmuckstücks der Rückgriff auf den De-minimis-Grundsatz unter anderem deshalb verwehrt, weil das bizarre Design des Schmuckstücks sofort ins Augen steche und der Betrachter bei derartiger Mode-Werbung von einer durchkomponierten Präsentation ausgehe, bei der die Modelle „von Kopf bis Fuß“ mit Kleidung und Accessoires aus dem Sortiment des Werbetreibenden ausgestattet sind.[52]

  • Rainer Jacobs: Was ist „beiläufig“? Ein Beitrag zu § 57 UrhG. In: Wolfgang Büscher et al. (Hrsg.): Rechtsdurchsetzung: Rechtsverwirklichung durch materielles Recht und Verfahrensrecht. Festschrift für Hans-Jürgen Ahrens zum 70. Geburtstag. Heymanns, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28593-5, S. 225–231.
  1. Vgl. etwa Thomas Fuchs, Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965. Historisch-synoptische Edition 1965–2013. § 57, abgerufen am 3. Juni 2015.
  2. Vgl. von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 57 Rn. 1; Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht, 1. Aufl. 1987, § 57 Rn. 1; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 57 Rn. 2.
  3. Vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 75 f. Art. 9 Abs. 6 Copyright Act [1956]: “The copyright in an artistic work is not infringed by the publication of a painting, drawing, engraving, photograph or cinematograph film, if by virtue of any of the three last preceding subsections the making of that painting, drawing, engraving, photograph or film did not constitute an infringement of the copyright.” Vgl. The National Archives (legislation.gov.uk), Copyright Act 1956. Part I. Section 9, abgerufen am 3. Juni 2015.
  4. Vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 76.
  5. Vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 75.
  6. Vgl. von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 57 Rn. 1. So im Anschluss auch Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2015, § 57 UrhG Rn. 1.
  7. Vgl. von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 57 Rn. 1.
  8. Vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 16; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 57 Rn. 1 f.; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 57 Rn. 8.
  9. Vgl. Jacobs, Was ist „beiläufig“? Ein Beitrag zu § 57 UrhG, 2016, op. cit., S. 227.
  10. a b c Vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 27.
  11. Vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 21, mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum; OLG München, Urteil vom 9. Juni 1988, 6 U 4132/87 = NJW 1989, 404 – Kunstwerke in Werbeprospekten; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 57 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2015, § 57 UrhG Rn. 2; Thomas Glückstein, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 – Möbelkatalog, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 59, Nr. 7, S. 573–575, hier S. 574; Jacobs, Was ist „beiläufig“? Ein Beitrag zu § 57 UrhG, 2016, op. cit., S. 228.
  12. Vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 22.
  13. Vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 19 („wie alle gesetzlichen Schranken des Urheberrechts“). So auch Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 57 Rn. 2 („tendenziell eng“); von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 57 Rn. 1 („besonders enge[] Auslegung“ wegen der oben ausgeführten Interessenabwägung); Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 57 Rn. 11; Lüft in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 Rn. 1; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2015, § 57 UrhG Rn. 1; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 57 Rn. 6; Jacobs, Was ist „beiläufig“? Ein Beitrag zu § 57 UrhG, 2016, op. cit., S. 227.
  14. Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 57 Rn. 2.
  15. Vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 15, mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum.
  16. Vgl. Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 57 Rn. 14; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 57 Rn. 2, 7.
  17. Vgl. Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63 Rn. 10.
  18. Vgl. Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63 Rn. 11.
  19. Vgl. Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63 Rn. 12 („schon aus technischen Gründen“); o.A. in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 63 S. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2015, § 63 UrhG Rn. 8.
  20. In diesem Sinne Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 57 Rn. 2; von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 57 Rn. 2; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 57 Rn. 10; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 57 Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2015, § 57 UrhG Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 57 Rn. 9; Jacobs, Was ist „beiläufig“? Ein Beitrag zu § 57 UrhG, 2016, op. cit., S. 229.
  21. Vgl. OLG München, Urteil vom 9. Juni 1988, 6 U 4132/87 = NJW 1989, 404 – Kunstwerke in Werbeprospekten; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 57 Rn. 10 (weil die dadurch geschaffene und gezeigte Raumsituation insgesamt darauf ausgerichtet ist, beim Betrachter gewisse Anreize hervorzurufen und ihn näher zu interessieren); Lüft in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 Rn. 2; Schack, Kunst und Recht, 3. Aufl. 2017, Rn. 286; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 57 Rn. 11.
  22. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. August 2013, 6 U 17/13.
  23. Vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014, I ZR 177/13 = NJW 2015, 2119 – Möbelkatalog, Rn. 19, 23. Insoweit zustimmend Thomas Glückstein, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 – Möbelkatalog, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 59, Nr. 7, S. 573–575, hier S. 573 f.; Jacobs, Was ist „beiläufig“? Ein Beitrag zu § 57 UrhG, 2016, op. cit., S. 228; Felix Stang, Anmerkung zu BGH GRUR 2015, 667 – Möbelkatalog, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 117, Nr. 7, S. 670–672, hier S. 671.
  24. Vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 76; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 57 Rn. 10; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2015, § 57 UrhG Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 57 Rn. 10. Anderer Ansicht von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 57 Rn. 2.
  25. Vgl. Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 57 Rn. 13; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 57 Rn. 10; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 57 Rn. 10.
  26. Vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017, I ZR 115/16Metall auf Metall III, Rn. 37.
  27. Vgl. Philipp Allfeld, Kommentar zu dem Gesetze betreffend das Urheberrecht der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907. Nebst einem Anhang, enthaltend die Verträge des Deutschen Reichs mit ausländischen Staaten zum Schutze des Urheberrechts mit Erläuterungen, sowie Vollzugsbestimmungen, Beck, München 1908, § 23.
  28. Vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 23 KUG Rn. 81; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, Kap. 43 Rn. 28; Schertz in Götting/Becker, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 12 Rn. 63.
  29. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 23 KUG Rn. 82; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, Kap. 43 Rn. 28.
  30. Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 1989, 14 U 105/88 = GRUR 1989, 823, 824 – Unfallfoto; OLG Oldenburg, Urteil vom 14. November 1988, 13 U 72/88 = NJW 1989, 400, 401; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2014, 6 U 55/13; Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 23 KUG Rn. 81; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, Kap. 43 Rn. 28; Schertz in Götting/Becker, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 12 Rn. 63; Stefan Ernst, Google StreetView: Urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen zum Straßenpanorama, in: Computer und Recht, 2010, Nr. 3, S. 178–184, hier S. 180.
  31. Vgl. Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 23 KUG Rn. 48.
  32. Vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1960, I ZR 87/59; Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 23 KUG Rn. 48.
  33. Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2015, VI ZR 245/14, Rn. 23.
  34. Jann H. Cornels, Die Schranken des Designrechts, V&R unipress, Göttingen 2015, ISBN 978-3-8471-0435-3, S. 121.
  35. Amtliche Begründung, BT-Drs. 15/1075 vom 28. Mai 2004, S. 54.
  36. Jann H. Cornels, Die Schranken des Designrechts, V&R unipress, Göttingen 2015, ISBN 978-3-8471-0435-3, S. 135 f.
  37. Vgl. 687 der Beilagen XXV. GP (PDF; 201 kB), S. 12.
  38. Vgl. Guido Donath, Österreich: die Urheberrechtsnovelle 2015 – ein erster Überblick, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, 64, Nr. 12, 2015, S. 1118–1119, hier S. 1118.
  39. Vgl. 687 der Beilagen XXV. GP (PDF; 201 kB), S. 12; zweifelnd hinsichtlich des beabsichtigten engeren Anwendungsbereichs: Mirjam Hönisch und Thomas R. Schmitt, Die österreichische Urheberrechts-Novelle 2015 – aus Alt mach’ Neu?, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, 65, Nr. 1, 2016, S. 1–11, hier S. 3 (Anwendungsbereich durch Einbezug von Sende-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht gar weiter).
  40. Mitterer in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Aufl. 2017, § 42e Rn. 10.
  41. OGH, 26. September 2017, 4 Ob 81/17s = MR 2017, 325, 327 – Bild des Wilderers. So auch Mitterer in Kucsko/Handig, urheber.recht, 2. Aufl. 2017, § 42e Rn. 6.
  42. Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 42e Rn. 5.
  43. Ciresa in ders., Österreichisches Urheberrecht, Stand: 19. EL 2017, § 42e Rn. 12.
  44. Patry, Patry on Copyright, Stand: 9/2017 (via Westlaw), § 10:10.
  45. Zum Verhältnis zwischen der Prüfung des Fair Use als affirmative defense und der (vorrangig anzustellenden) Prüfung auf De-minimis-Nutzung als Voraussetzung des Verletzungstatbestands siehe näher Patry, Patry on Fair Use, Stand: 5/2017 (via Westlaw), § 2:8.
  46. Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 102. EL 2017, § 8.01[G].
  47. Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 102. EL 2017, § 8.01[G]. Vgl. Wisconsin Dep’t of Revenue v. William Wrigley, Jr., Co., 505 U.S. 214, 231: “[T]he venerable maxim de minimis non curat lex (‘the law cares not for trifles’) is part of the established background of legal principles against which all enactments are adopted, and which all enactments (absent contrary indication) are deemed to accept.”
  48. Newton v. Diamond, 388 F.3d 1189, 1193 (9th Cir. 2004) (Graber, J., dissenting), cert. denied, 545 U.S. 1114 (2005).
  49. Ringgold v. Black Entertainment Television, Inc., 126 F.3d 70, 74 (2d Cir. 1997). Vgl. auch Patry, Patry on Copyright, Stand: 9/2017 (via Westlaw), § 9:156.
  50. Sandoval v. New Line Cinema Corp., 147 F.3d 215, 217 (2d Cir. 1998).
  51. Goldstein, Goldstein on Copyright, Stand: Lfg. 2017-1, § 7.0.2.
  52. On Davis v. The Gap, Inc., 246 F.3d 152, 173 (2d Cir. 2001).