Wikipedia Diskussion:Sperrprüfung

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Letzter Kommentar: vor 21 Tagen von Tobias Nüssel in Abschnitt Erledigung durch Antragstellende (Rückzug)
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Abkürzung: WD:SP, WD:SPP
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Erledigung durch Antragstellende (Rückzug)

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Hallo, ich bin baff erstaunt, dass Betroffene den eigenen Prüfantrag nicht mehr zurückziehen können? Gibt's da keine Regelung, die das erlaubt? --Port(u*o)s 00:26, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

Nun, zurückziehen schon aber die Erle setzt da ein Admin da die Sperre wieder eingesetzt werden muss. Die Benutzerin wurde ja nur für die SP entsperrt. --codc senf 00:32, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Dann war der Edit der eigenen Benutzerseite wohl nicht erlaubt? Gruss --Seeler09Leider nicht in Ihrem Land verfügbarMitstreiter im Alpinprojekt gesucht 00:38, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Wie dem auch sei – erledigt und alte Sperre wieder eingesetzt. --codc senf 00:40, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Bei Sperrprüfungen ist es erlaubt, auf der Sperrprüfungsseite, zur Benachrichtigung des sperrenden Admins auf dessen Diskussionsseite und auf der eigenen Diskussionsseite zu schreiben, gegebenenfalls außerdem in denjenigen persönlich betreffenden Meldungen auf der Seite zur Vandalismusmeldung, soweit er oder sie diese nicht selbst initiiert hat. Auf der eigenen Benutzerseite analog zur eigenen Diskussionsseite einen inaktiv-Baustein zu setzen, ist m. M. n. von den Regeln gedeckt. --Alraunenstern۞ 00:50, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Aus der Einleitung für SPP ergibt sich ganz eindeutig: „Eine Sperrprüfung ist nur auf Wunsch des Gesperrten selbst zulässig, und die Prüfung kann zur Aufhebung, Ermäßigung, Beibehaltung oder Verschärfung der Sperre bzw. der Auflage führen.“ Den Abbruch einer Sperrprüfung durch den Gesperrten selbst wieder zuzulassen, bsplsw. dann, wenn sich eine „Verschärfung der Sperre bzw. der Auflage“ abzeichnet, wäre ziemlich albern. Da sollte man dann vorher vielleicht doch einmal die Regeln gelesen haben. -- M.ottenbruch ¿⇔! RM 00:43, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Du kannst mich gerne rückgängig machen aber ich halte einen Rückzug erst einmal für zulässig zumal sich da nichts abgezeichnet hat. Es hatte sich zu dem Zeitpunkt dort auch noch kein Admin dazu geäußert – nicht einmal der sperrende Admin. --codc senf 00:50, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Selbst wenn man der Meinung ist, daß in diesem konkreten Fall „sich da nichts abgezeichnet hat“, widerspricht ein solches Vorgehen der oben zitierten Regelung. Ich werde mich hüten, in einer solchen Situation einen Kollegen zu overrulen, aber etwas mehr Sensibilität würde ich mir schon wünschen. -- M.ottenbruch ¿⇔! RM 01:12, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Diff auf meine BD warum ich einen frühen Abbruch für zulässig halte. --codc senf 01:19, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Antwort zu M.ottenbruch: Ich antworte mal mit dem Filmzitat: „Das ist so nicht ganz - korrekt!“.
Wir haben öfters den Fall, dass Sperrprüfungen angefragt, der Benutzer entsperrt und dann keine SP eingeleitet wird, worauf nach einer Woche die ursprüngliche Sperre wieder eingesetzt wird, weder höher noch niedriger.
Die Konkretisierung „Aufhebung, Ermäßigung, Beibehaltung oder Verschärfung der Sperre“ wurde eingeführt, um den Sperrantragstellenden deutlich zu machen, dass es gegebenenfalls nicht nur um Aufhebung, Ermäßigung oder Beibehaltung der Sperre geht. Aber nirgendwo steht, dass eine SP ohne den Gemeldeten weitergeht, wir haben eine solche Regelung nicht. Soweit ich weiß, gibt es nur für Schiedsgerichtsverfahren eine explizite Regelung, ab wann ein selbst gestellter Antrag nicht mehr zurückgezogen werden kann.
Zudem hatte sich weder der sperrende noch ein anderer Admin zum Zeitpunkt des Rückzugs der Sperrprüfung geäußert, von daher war formal nichts bearbeitet und keine Entscheidung ausstehend.
Das Zurückziehen der SP widerspricht daher keinen Regeln. --Alraunenstern۞ 01:39, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Ich habe schon bei der – in meinen Augen bedauerlichen – Festlegung bzw. Festschreibung der reformatio in peius vor vielen Jahren darauf hingewiesen, dass diese eigentlich im logischen Widerspruch zu der Bestimmung steht, dass eine Sperrprüfung nur auf Wunsch des Betroffenen möglich ist. Da aber Letzteres weiterhin Teil des Intros ist, müsste es in meinen Augen weiterhin auch die Möglichkeit geben, den Antrag zurückzuziehen. Eine Ausnahme könnte man höchstens machen, wenn es schon eine Adminmeinung für Verlängerung gegeben hat. Hier hatte, wie schon gesagt wurde, überhaupt noch kein Admin zu erkennen gegeben, sich mit der Sache zu befassen. Da sehe ich nicht, was einem Rückzieher entgegenstehen sollte. Das formale Setzen der "Erle" sollte allerdings Adminsache sein. --Amberg (Diskussion) 15:11, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Gudn Tach!
Den Vorschlag mit "[solange noch keine] Adminmeinung für Verlängerung [geäußert wurde]" halte ich für einen guten Kompromiss aus den hier geäußerten Standpunkten. Was haltet ihr davon, den Satz
"Solange von administrativer Seite noch keine Verschärfung der Sperre erwogen wurde, kann die beantragende Person die Prüfung selbst zurückziehen."
umseitig zu ergänzen? Das würde vermutlich für künftige Fälle mehr Klarheit schaffen. -- seth (Diskussion) 16:52, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Sehe ich zufällig, da ich gerade in anderem Abschnitt editierte: Wenn, dann "erwogen", nicht "erwägt".--Altaripensis (Diskussion) 17:18, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Oops, Tatsache, danke! Hab's korrigiert. -- seth (Diskussion) 17:34, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Ich sehe keine Regelungslücke. Es ist in "100 Jahren" nicht vorgekommen, dass eine SSP schnell mal eben zurückgezogen wurde, weil Admins eine Verlängerung erwogen haben. Anstand sollte auch bei Usern, die sich fehl verhalten haben, angenommen werden. --Fiona (Diskussion) 18:23, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Es ist letztlich eine Einzelfallentscheidung des Admins der die SP schließt ob er/sie das Abbrechen der SP an nimmt. Ich habe vergangene Nacht so entschieden da sich bislang noch kein Admin dazu geäußert hatte und die SP wieder zu einer VM mit veränderten Regeln (fehlendes I#4) drohte. Wenn da bereits über Ergebnisse der SP diskutiert worden wäre dann wäre die natürlich weiter gelaufen. Die Erle hat dort aber, auch bei Abbruch, nicht der Antragsteller zu setzen sondern das ist eine unabhängige Adminentscheidung m.E. Obwohl wir keine verschriftlichte Regel dafür haben halte ich meine Entscheidung, auch nachdem ich eine Nacht drüber geschlafen habe, für richtig. --codc senf 18:31, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
War sie. Was das abbrechen angeht: Wenn wir unsere Nutzer als autonome Menschen betrachten, die aus freiem Willen hier mitarbeiten, müssen wir ihnen auch den Willen einräumen, einen Sperrprüfungsantrag jederzeit zurückzunehmen. Ich finde es eigentlich erstaunlich, dass man anderer Meinung sein kann (okay, Meinungsfreiheit...) oder dass man dazu ein ausführliches Regelwerk benötigt. Vielleicht bin ich als studierter Jurist inzwischen weise genug, um zu wissen, dass es kein perfektes Regelwerk geben kann, oder durch die Arbeit in der Sozialarbeit inzwischen etwas nachsichtiger mit Mitmenschen geworden: ich wünsche mir von Admins allgemein etwas mehr Empathie bei Entscheidungen in der VM und hier.--Tobias Nüssel (Diskussion) 20:18, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten