Sonderungsverbot

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Schulen, deren Praxis eine Auswahl der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern ermöglicht, dürfen von deutschen Behörden nicht als Ersatzschulen genehmigt werden (Ersatzschulen sind Schulen, deren Besuch die Schulpflicht erfüllt). Dieses Verbot wird als Sonderungsverbot bezeichnet. Rechtliche Grundlage des Verbots ist Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes, womit eine Segregation verhindert werden soll.

Eine Untersuchung des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) vom August 2017 hat jedoch belegt, wie unterschiedlich die Bundesländer das Grundgesetz Art. 7 Abs. 4 Satz 3 (Sonderungsverbot) auslegten.[1] Denn aus dem abstrakt formulierten Sonderungsverbot müssten sich praktische Konsequenzen für möglicherweise notwendige Schulgelder sowie für die einkommensabhängige Staffelung der Elternbeiträge ergeben. Viele Bundesländer nehmen das Sonderungsverbot in ihrer Anerkennungspraxis jedoch nicht ernst, stellte das Finanzgericht Köln im Jahre 2018 in einem Urteil fest.[2] Laut der Waldorf-Pädagogik-Zeitschrift „Erziehungskunst“ fehlen behördliche Vorgaben und eine Rechtsprechung dazu, wie erforderliche Schulgelder ermittelt und nach Einkommen gestaffelt werden müssten.[3]

Eine private Schule als Ersatz für öffentliche Schulen muss allen Schülern ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern offenstehen. Die Höhe der zu zahlenden Beträge muss so bemessen sein, dass sie nicht nur von Besserverdienenden aufgebracht werden können. Die Genehmigung für eine private Schule darf nicht erteilt werden, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist. Wann und wo die Grenzen der zumutbaren Opferbereitschaft erreicht sind, wurde bisher gerichtlich nicht festgestellt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 1994 in der so genannten Wartefristentscheidung festgestellt, dass die damals – ohne staatliche Finanzhilfen – in Rede stehenden erforderlichen Eigenleistungen einer Privatschule von monatlich mindestens 170 bis 190 DM nicht von allen Eltern gezahlt werden können. Auch durch die Einrichtung von Freiplätzen und Stipendien wird die allgemeine Zugänglichkeit nicht gewährleistet.

2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Staffelung der Schulgelder geeignet ist, Schulgelder so zu erheben, dass sie dem Sonderungsverbot genügen.

Da andererseits private Schulen in ihren Leistungen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen und der Staat, der durch seine Finanzierung öffentlicher Schulen zugleich auch die Anforderungen an die Gleichwertigkeit privater Schulen bestimmt, diese Anforderungen laufend verschärft hat, können private Schulen sich heute nicht mehr allein aus Elternbeiträgen finanzieren, ohne gegen Art. 7 Abs. 4 GG zu verstoßen. Insofern ergeben sich aus dem Sonderungsverbot auch Konsequenzen für die staatliche Förderung privater Schulen.

Gewährleistung der privaten Schulen

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Der Staat gewährleistet das Recht zur Gründung privater Schulen. „Der Anspruch auf Gründungsfreiheit und Schulvielfalt“ ist ein subjektives und individuelles Recht, ein Freiheitsrecht, das nicht durch fehlende staatliche Förderung ausgehebelt werden darf.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Wartefristentscheidung in Bezug auf Art. 7 Abs. 4 GG die Schulvielfalt und den schulischen Pluralismus als öffentliche Aufgabe institutionalisiert. In Deutschland besteht also ein gewollter Wettbewerb zwischen öffentlichen und Schulen in freier Trägerschaft.

Bei der Wahlfreiheit der Schule durch die Eltern geht es nicht nur um die Wahl zwischen innerhalb des gesamten Schulwesens bestehenden Angeboten, sondern die Wahlfreiheit bezieht sich auch auf gleichwertige Ersatzschulen, die im Verhältnis zu öffentlichen Schulen nicht allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und Inhalte verhindert werden dürfen.

„Die Qualitätsanforderungen als Voraussetzung der Genehmigung von Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 S. 2 bis 4 GG, die die Verwirklichung des Grundrechts der Privatschulfreiheit erst ermöglicht, sind Ausgangspunkt für die staatliche finanzielle Förderung der Ersatzschulen.“[4]

Lt. Bundesverfassungsgericht ist der Staat jedoch erst dann zu Finanzhilfen verpflichtet, wenn der Bestand der Institution „Ersatzschule“ evident gefährdet ist.[5]

Freie Träger schulischer Alternativen zum öffentlichen Schulwesen haben daher keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Förderung. Alle Bundesländer zahlen staatliche Finanzhilfen, die weit über das verfassungsrechtliche Maß hinausgehen.[6] Einzelne Bundesländer wie Bayern oder Sachsen ergänzen die allgemeine Pauschale je nach Bedürftigkeit durch einen Schulgeldersatz.

Eine Studie des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) kommt 2016 zu dem Ergebnis, dass die mangelhafte Umsetzung des Sonderungsverbots bei der Privatschulgenehmigung und -kontrolle in den Bundesländern verfassungswidrig ist.[7] Demnach fehle es in allen Bundesländern an transparenten und nachvollziehbaren Schulgeldgrenzen.[8][9][10]

Die Reaktionen auf die behauptete Missachtung des Grundgesetzes sind teilweise gegensätzlich,[11] Vertreter der Privatschulen reagierten mit Forderungen nach weiteren staatlichen Finanzhilfen.[12][13]

Eine schriftliche Anfrage nach Konsequenzen aus der WZB-Studie beantwortet die Bundesregierung mit dem Verweis auf die alleinige Zuständigkeit der Bundesländer für das Schulwesen.[14]

In Entscheidungen der letzten Jahre ist das Bundesverfassungsgericht teilweise von der zuvor privatschulfreundlicheren Rechtsprechung abgerückt:[15]

  • mit BVerfGE 90,107 wurde das Sonderungsverbot während der ersten Jahre (Wartefrist bis zu Zulassung) jedenfalls für die „Gründungseltern“ faktisch außer Kraft gesetzt,
  • aufgrund BVerfG-Beschluss vom 4. März 1997 – 1 BvL 26/96, 1 BvL 27/96 muss auch in der Folgezeit die Differenz zwischen Schulgeldeinnahmen und geforderten Aufwendungen nicht mehr vollständig erstattet werden, sondern es kann eine Eigenleistung erwartet werden und
  • laut BVerfGE 112,75 ist die staatliche Förderpflicht erst dann verletzt, wenn die Institution Privatschule insgesamt in ihrer Existenz gefährdet wird, es also auf eine einzelne Schule nicht ankommt.

Einzelnachweise

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  1. Übersicht über die Vorgaben zur Einhaltung des Sonderungsverbots in den Bundesländern
  2. STB Web: Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Zum Urteil v. 14. Februar 2008, Az: 10 K 7404/01 Rn. 47. 26. März 2008, archiviert vom Original; abgerufen am 4. Juni 2018: „Das FG Köln begründete seine abweichende Entscheidung damit, dass dieses „Sonderungsverbot“ in der Anerkennungspraxis der Bundesländer nicht Ernst genommen werde. So gebe es beispielsweise staatlich anerkannte Ersatzschulen mit einem Schulgeld bis zu 30.000 Euro jährlich.“
  3. Privatschulen: Bundesländer missachten Grundgesetz. Schulpolitik und Verwaltungspraxis zementieren soziale Abschottung privater Schulen. In: Erziehungskunst. Bund der Waldorfschulen e.V., November 2016, archiviert vom Original am 5. Juni 2018; abgerufen am 4. Juni 2018: „Die Mehrheit der Länder konkretisiert das Sonderungsverbot nicht in eigenen Landesgesetzen. Für Genehmigungsbehörden und Schulträger ist somit nicht klar, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können.“
  4. Wissenschaftliche Dienste: Sonderungsverbot (Art. 7 Abs. 4 S. 3 Grundgesetz (GG)) und Privatschulfinanzierung. WD 3 – 3000 – 453/10. Deutscher Bundestag, 11. November 2010, S. 4, abgerufen am 4. Juni 2018.
  5. BVerfGE 112, 74 – Privatschulfinanzierung II. Bundesverfassungsgericht, 23. November 2004, abgerufen am 4. Juni 2018: „1. Leitsatz: „Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107).““
  6. Kmk: Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland Zusammenstellung des Sekretariates der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2004 i. d. F. vom 25. Februar 2016). Sekretariat der Kultusministerkonferenz, archiviert vom Original am 5. Juni 2018; abgerufen am 5. Juni 2018.
  7. Pressemitteilung vom 18. November 2016 – Genehmigung von Privatschulen: Bundesländer missachten Grundgesetz: „Schulpolitik und Verwaltungspraxis zementieren soziale Abschottung privater Schulen“
  8. Michael Wrase, Marcel Helbig: Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird (Memento des Originals vom 4. April 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de, NVwZ 2016, 1591–1598.
  9. „Bremens Kontrolle ist ein Witz“ Laut einer Studie duldet der Bremer Senat, dass Privatschulen sich sozial abschotten. Marcel Helbig erklärt, warum das gefährlich ist. TAZ.de, 13. Januar 2017.
  10. Siehe auch sueddeutsche.de vom 17. November 2016, 18:54 Uhr – Schule – "Würde man das Grundgesetz ernst nehmen, müsste Schloss Salem geschlossen werden
  11. Johann Peter Vogel, Hamburg: Missachtung des Sonderungsverbots nach Art. 7 (4) Satz 3 GG? Informationsschrift Recht und Bildung des Instituts für Bildungsrecht und Bildungsforschung e.V., März 2017, abgerufen am 13. Mai 2017.
  12. BUND DER FREIEN WALDORFSCHULEN E.V.: Pressemitteilung: Bundesländer missachten Grundgesetz – Freie Waldorfschulen fordern eine deutliche Verbesserung der öffentliche Finanzierung für Ersatzschulen. Deutsches Verbände Forum, 22. Dezember 2016, abgerufen am 13. Mai 2017.
  13. FÜR EINE FAIRE FINANZIERUNG VON NIEDERSACHSENS WALDORFSCHULEN! POSITIONSPAPIER. Bund der freien Waldorfschulen, Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen/Bremen, November 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 14. Mai 2017; abgerufen am 15. Mai 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/beweg-dich-niedersachsen.de
  14. Özcan Mutlu (MdB Bündnis 90/DIE GRÜNEN): Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Studie „Das missachtete Verfassungsgebot“ des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Michael Wrase und des Bildungsforschers Prof. Dr. Marcel Helbig (https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/zeits/NVWZ/2016/cont/NVWZ.2016.1591.1.htm), in welcher die These vertreten wird, dass Artikel 7 des Grundgesetzes von vielen Privatschulen missachtet wird und der Zugang zu Privatschulen nicht allen offen steht, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dies zu verhindern? In: BT-Drucksache-18/10773 (Nr. 58). 23. Dezember 2016, abgerufen am 13. Mai 2017.
  15. Hufen, Friedhelm / Vogel, Johann Peter (Hgg.): Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft? – Rechtsprechung und Realität im Schutzbereich eines bedrohten Grundrechts (Memento des Originals vom 5. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.staatsrecht.info (PDF; 76 kB), Duncker & Humblot 2006, ISBN 978-3-428-12124-3