Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Kurztitel: Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz
Abkürzung: AdÜbAG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Internationales Privatrecht
Erlassen am: 5. November 2001
(BGBl. I S. 2950)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 12. Februar 2021
(BGBl. I S. 226)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2021 (Art. 6 G vom 12. Februar 2021)
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz – AdUbAG) ist ein deutsches Gesetz zum Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

Es legt als Zentralstellen das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter (zentrale Adoptionsstellen) fest und ergänzt insoweit das Adoptionsvermittlungsgesetz bei grenzüberschreitenden Adoptionen.[1]

Einzelnachweise

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  1. § 2a AdVermiG