Binnenalster-Verordnung

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Die Binnenalster-Verordnung der Hansestadt Hamburg vom 3. Mai 1949 beruht auf § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 938). Sie regelt per Gesetz für alle Straßenzüge im nahen Umkreis der Binnenalster die baulichen Anforderungen und den Einsatz von Licht.

Bauliche Anforderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Das Hauptgesims liegt rund 24 m über Straßenhöhe.
  • ein Staffelgeschoss über dem Hauptgesims, wobei der Rücksprung des Staffelgeschosses von der Frontwand mindestens 80 cm betragen muss
  • sichtbares Steildach ohne Dachaufbauten über dem Staffelgeschoss
  • heller Naturstein oder weißer, hellgrauer oder weißfarbig gebrochener Putz für die Außenwände
  • graue oder kupfergrüne Dachdeckung
  • Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.
  • Kein Bauteil darf höher als 35 m sein.

Einsatz von Licht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Werbemittel und Lichtzeichen müssen sich auf das Erdgeschoss, das erste Obergeschoss und das zweite Obergeschoss beschränken.
  • Das Licht muss weiß sein.

Fundstelle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • HmbBL I 21301-c

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]