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Datei:DEU Tettau COA.svg

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Beschreibung

Wappen
InfoField
Deutsch: von Tettau
English: of the municipality of Tettau
Blasonierung
InfoField
Deutsch: Über von Silber und Schwarz geviertem Schildfuß gespalten von Rot und Silber; vorne eine silberne Henkelvase, hinten drei im Dreipass gestellte rote Schlüssel.
Referenzen
InfoField
[1]
Tingierung
InfoField
argentgulessable
Datum Seit 22. November 1979
date QS:P571,+1979-11-22T00:00:00Z/7,P580,+1979-11-22T00:00:00Z/11
; SVG 25. Juni 2017
Provenienz
Deutsch: Die Gemeinde Tettau besteht seit 1978 aus den ehemals selbstständigen Gemeinden Kleintettau, Langenau und Tettau. Im Gemeindewappen sind Elemente aus den Wappen der drei Orte vereint. Die im Dreipass gestellten roten Schlüssel sind aus dem Wappen der Herren von Heimburg entnommen und waren im Wappen von Langenau enthalten. Jakob Heimburg erwarb 1480 zusammen mit Philipp von Seldeneck die Herrschaft Lauenstein, zu der seit 1427 Langenau gehörte. Er stiftete 1496 den Gemeindewald, der bis heute eine wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde hat. Der von Silber und Schwarz gevierte Schildfuß ist dem Wappen von Kleintettau entnommen und weist auf die Markgrafen von Brandenburg-Bayreuth. Kleintettau entstand 1661 als planmäßig angelegter Ort. Die Markgrafen genehmigten einem Einwohner von Tettau und einem Glasmacher aus Thüringen in einem noch zu rodenden Gebiet eine Glashütte und Wohnhäuser zu errichten. In diesem neu entstandenen Ort lebten fast nur Glasmeister und deren Gesellen. Sie nutzten den Waldreichtum und die großen Erz- und Mineralienvorkommen. Die Henkelvase weist auf die für das Gemeindegebiet wichtige Porzellanindustrie und Glasherstellung. Die Farben Rot und Silber sind aus dem Wappen der Herren von Thünau und erinnern an die einstigen Burgherren von Lauenstein von 1506 bis 1622. Sie hatten in Tettau ein Schloss errichtet.
Künstler
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Original:
u
Vektor:
Quelle Eigenes Werk, basierend auf: [2]
Genehmigung
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Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
Wappen Deutschlands
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SVG‑Erstellung
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