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Datei:DEU VG Kirn-Land COA.svg

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Beschreibung

Wappen
InfoField
Deutsch: der Verbandsgemeinde Kirn-Land, Landkreis Bad Kreuznach, Rheinland-Pfalz
English: the German Verbandsgemeinde of Kirn-Land
Blasonierung
InfoField
Deutsch: „Innerhalb eines in wechselnden Farben von Rot und Gold (Gelb) bestückten Schildbordes; durch eine dreireihig von Gold (Gelb) und Blau geschachte eingebogene halbe Spitze; gespalten, vorn ein golden (gelb) gekrönter und bewehrter rechtsgerichter silberner (weißer) Löwe; hinten ein blau bewehrter roter Löwe.“
English: „Per pale sable a lion Argent rampant sinister; crowned, armed and langued Or and Or a lion rampant gules, armed and langued azure, enté en point embowed chequy Or and azure of three; within a bordure gules and Or.”
Tingierung
InfoField
argentorazuregulessable
Datum
Deutsch: verliehen am 11. Dezember 1963
English: granted on 11. Dezember 1963
Provenienz
Deutsch: Das vom Kirner Grafiker Karlheinz Brust entworfene Wappen, wurde vom Ministerium des Inneren in Mainz am 11. Dezember 1963 genehmigt. Der silberne Löwe steht für die ehemalige Zugehörigkeit von Hahnenbach, Heinzenberg, Hennweiler und Oberhausen zur Herrschaft Wartenstein, Trierer Lehen an von Warsberg. Der rote Löwe in Gold steht für die ehemalige Zugehörigkeit von Hochstetten-Dhaun, Hochstädten, Meckenbach, Simmertal zur Wild- und Rheingrafenschaft (ohne Berücksichtigung der Erbteilungen). Das blau-goldene Schach steht für die ehemalige Zugehörigkeit von zur Bärenbach, Becherbach, Heimberg, Krebsweiler, Limbach und Otzweiler zur vorderen Grafschaft Sponheim, Anteil Baden. Das rot-goldene Schildbord steht für fünfzehn Gemeinden des Amtes Kirn-Land. Rot und Gold sind die Farben der Herren zu Steinkallenfels (von Hunolstein).
Künstler
InfoField
Jürgen Krause
 
Diese Vektorgrafik wurde mit Inkscape erstellt .
Quelle Wappenbeschreibung der Verbandsgemeinde Kirn-Land
Andere Versionen
 Wappen VG Kirn Land.gif

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Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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