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Datei:Datt högeste unde öldeste water recht Titel.jpg

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Beschreibung

Dyt ys dat högeste unde öldeste water recht / dat de gemene Kopman vnd Schippers geordinert vnde gemaket hebben tho Wißby / dat sick eynn yder (de thor Sewert vorkeret) hyr na richten mach.  Template:De water recht
Urheber
UnbekanntUnknown
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Titel
Dyt ys dat högeste unde öldeste water recht / dat de gemene Kopman vnd Schippers geordinert vnde gemaket hebben tho Wißby / dat sick eynn yder (de thor Sewert vorkeret) hyr na richten mach.
Untertitel Gedruckt jn der Keyserliken Stadt Lübeck dorch Jurgen Richolff Wahnhafftig in der Mölenstraten. Jnt jar M.CCCCC.XXXvij.
Drucker
Jurgen Richolff
Beschreibung
im VD16 unter der Nummer D 2067
Sprache Mittelniederdeutsch / middel low german
Veröffentlichungsdatum 1537 (Reprint /Nachdruck 1937)
Erscheinungsort Lübeck
Quelle Universität Köln
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
Public domain

Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 100 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Dieses Werk ist gemeinfrei in den Vereinigten Staaten, weil es vor dem 1. Januar 1929 veröffentlicht (oder beim U.S. Copyright Office registriert) wurde.

Lizenz

Public domain

Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.

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aktuell10:14, 6. Jan. 2009Vorschaubild der Version vom 10:14, 6. Jan. 20091.908 × 2.867 (861 KB)Catrin{{Template:De_water_recht||01}} <!--{{ImageUpload|basic}}-->

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