Zur Beschreibungsseite auf Commons

Datei:Färben von Biberfellen, Breslau 1458.jpg

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Originaldatei(1.940 × 1.109 Pixel, Dateigröße: 1,07 MB, MIME-Typ: image/jpeg)

Diese Datei und die Informationen unter dem roten Trennstrich werden aus dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons eingebunden.

Zur Beschreibungsseite auf Commons


Beschreibung
Deutsch: Färben von Biberfellen, Breslau 1458.
4. Februar 1458. Wir Ratsherren der Stadt Breslau tun öffentlich kund, dass in unserer Ratssitzung die Geschworenen und Ältesten des Kürschnerhandwerks Namens der ganzen Zeche bei uns vorstellig geworden sind wegen der gefärbten Biberfelle und anderer Rauchwaren (die etliche Handwerksgenossen zu färben pflegen, was durchaus gegen die Ehre und das Interesse des Handwerks verstösst), und uns gebeten haben, solche Neuerung, die guter alter Gewohnheit zuwiderläuft, in ihrem Handwerk nicht aufkommen zu lassen. Deshalb haben wir auf ihre Bitte und zum Nutzen ihres Handwerks festgesetzt, daß sie ihren Handwerksgenossen das Fäben der Biberfelle und aller anderer Rauchwaren nicht gestatten sollen, vielmehr die Biberfelle und andere Rauchwaren ihr richtiges Aussehen und ihre natürliche Beschaffenheit behalten sollen. Wenn einer dem andern zuwiderhandelt, sollen das die Ältesten vor den Rat bringen, und der Rat soll die Geldbuße festsetzen. Wenn ein Auswärtiger zu den Jahrmärkten nach Breslau kommt, soll ihm ebensowenig wie den Einheimischen gestattet sein, solche gefärbte Rauchwaren auf dem Kaufhause oder dem Kürschnerhause zu verkaufen. (Übertragung ins Hochdeutsche)
Datum
Quelle Fritz Wiggert: Entstehung und Entwicklung des Altschlesischen Kürschnerhandwerks mit besonderer Berücksichtigung der Kürschnerzünfte zu Breslau und Neumarkt. Breslauer Kürschnerinnung (Hsgr.), 1926, Seiten zwischen 112-113.
Urheber Kürschnerinnung Breslau, freie Umschrift Wiggert
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
Public domain

Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.

Kurzbeschreibungen

Ergänze eine einzeilige Erklärung, was diese Datei darstellt.

In dieser Datei abgebildete Objekte

Motiv

image/jpeg

Dateiversionen

Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.

Version vomVorschaubildMaßeBenutzerKommentar
aktuell18:51, 25. Jan. 2016Vorschaubild der Version vom 18:51, 25. Jan. 20161.940 × 1.109 (1,07 MB)Kürschner{{Information |Description={{de|'''Färben von Biberfellen, Breslau 1458.''' : ''4. Februar 1458. Wir Ratsherren der Stadt Breslau tun öffentlich kund, dass in unserer Ratssitzung die Geschworenen und Ältesten des Kürschnerhandwerks Namens der ganze...

Keine Seiten verwenden diese Datei.