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Datei:Fell-Tarife Friedrich August von Sachsen etc 1801 (3).jpg

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Beschreibung

Preisedikt für Felle von 1801

Deutsch:
Seite 3

3.) Scharfrichter, oder Abdecker, die unter der Consumtionsaccise wohnen, geben von denen Fellen und Häuten des abgedeckten Viehes, welche sie in ihren Wohnungen oder sonst zur Stadt bringen, die obigen Accissätze, wogegen diejenigen, die sie ihnen abkaufen, keine Generalaccise entrichten.

4.) Von denen rohen Fellen und Häuten, welche Stadteinwohner aus andern accisbaren Städten mit Passirzeddeln einbringen, desgleichen welche sie an ihrem Orte zum Handel erkaufen, ist nach dem Tarif sub voce: Nachschuß, der Nachschuß mit Drey Pfennigen vom Thaler zu entrichten. Es sind aber alle Fabrikanten und Handwerker, welche ganz rohe, aber schon in etwas zubereitete Felle und Häute an ihrem Wohnorte, oder in andern Städten kaufen, und letztern Falls mit Passirzeddeln einbringen, in so fern frei vom Nachschuß, als sie solche selbst gerben, oder weiter zubereiten, und nicht in der Art, wie sie solche erhalten, damit handeln.

5.) Auf gleiche Weise haben Schuster, Riemer und alle in Leder arbeitende Handwerker von dem an ihrem Handwerker von dem an ihrem Wohnort erkauften, oder von andern Orten mit Passirzeddeln eingebrachten Ledern, soweit keinen Nachschuß zu entrichten, als sie solche bei ihrem Gewerbe verarbeiten.

Seite 4

6.) Die Felle und Häute, welche vom Lande in accisbare Städte einkommen, bleiben bloß in dem Falle ganz accisfrei, wenn dieselben nach dem Tarif sub voce: Landleute, nur zum Gerben, oder andern Zubereiten in Städte gebracht werden und nachher erweißlich wieder an die Einlieferer zurückgehen.

7.) Nachdem die im General-Accistarif sub voce: Felle und sub voce: Häute, bei dem Ausgang der Felle und Häute außer Landes geordneten Abgaben, an resp. doppelter Accise und einem Thaler vom Decher, oder 10 Stück, durch Patent vom 2ten Jan. 1800 bereits aufgehoben worden; So werden ferner die verschiedenen General-Accis-Verrechtungen der vom Lande einkommenden, so wie der Häute und Felle von gefallenem Vieh, desgleichen die erhöhete Generalaccise beim Ausgang in unaccisbare Orte, so wie überhaupt die in der Accisordnung Cap. 5 und §. 7. der Erläuterung ad III. auch im Tarif sub voce: Felle, Häute, Lohgerber, Riemer, Sattler und sonst wegen der General-Accisabgaben von rohen Fellen und Häuten enthaltene Vorschriften, ingleichen die darüber ergangenen einzelnen Generalien, insgesamt aufgehoben, und sollen ohne allem solchen Unterschied von rohen Fellen und Häuten in Städten bei der Generalaccise bloß die in diesem Generali nach der Verschiedenheit der Fälle geordneten Sätze erhoben werden.

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Datum
Quelle Collection G. & C. Franke
Urheber Friedrich August von Sachsen
Genehmigung
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Public domain

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