Das Foto ist von einer öffentlich zugänglichen Strasse aus aufgenommen. In einer Entscheidung des BGH, der sogenannten "Friesenhaus-Entscheidung", wurde klargestellt, dass dies kein Eingriff in die Rechte des Hauseigentümers darstellt (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - I ZR 54/87 = NJW 1989, 2251 = GRUR 1990, 390). Auch Bedenken hinsichtlich des Urheberrechts an der Abbildung eines Gebäudes bestehen nicht, da sich das Gebäude gemäss § 59 UrhG "bleibend an öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen" befindet und eine Vervielfältigung mittels Lichtbild daher gestattet ist.
Lizenz
Der Urheberrechtsinhaber erlaubt es jedem, dieses Werk für jeglichen Zweck, inklusive uneingeschränkter Weiterveröffentlichung, kommerziellem Gebrauch und Modifizierung, zu nutzen.
Anmerkung:
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Die fotografische Wiedergabe dieser geschützten Arbeit fällt unter den Artikel § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes, nach dem es „zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Wie bei allen anderen „Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen“ sind nach § 62 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) keine Änderungen am eigentlichen Werk zulässig.
{{Information |Description={{de|1=Sitz Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen im Business Park Welfenplatz in Hannover. }} |Source=Von AxelHH am 1. Oktober 2009 in die deutschsprachige Wikipedia geladen.