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Datei:Kreiswappen des Kreises Steinfurt.png

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Kreiswappen_des_Kreises_Steinfurt.png(224 × 249 Pixel, Dateigröße: 80 KB, MIME-Typ: image/png)

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Beschreibung

Wappen
InfoField
Deutsch: des Kreises Steinfurt
English: of the district of Steinfurt
Français : de l’arrondissement de Steinfurt
Blasonierung
InfoField
Deutsch: „In Gelb ein breiter roter Balken, darauf ein gelber, mit einem roten Schwan belegter Schild, oben in Gelb zwei rote Seerosenblätter, unten in Gelb ein rotes Seerosenblatt.“
Referenzen
InfoField
Deutsch: § 3 Absatz 1 der Hauptsatzung für den Kreis Steinfurt vom 17. Oktober 2006, genehmigt am 10. März 1978
Tingierung
InfoField
orgules
Datum 10. März 1978
date QS:P571,+1978-03-10T00:00:00Z/11
Provenienz
Deutsch: Das neue Kreiswappen kombiniert Teile der alten Kreisembleme Steinfurt, Tecklenburg und Münster. Der rote Balken in Gold war das bekannte Zeichen des Hochstiftes Münster und stand in allen drei Kreiswappen. Der jetzige Kreis Steinfurt gehörte früher zum Großteil zum Fürstenbistum Münster, in dessen Mitte die erheblich kleinere Grafschaft Steinfurt lag. Diese geografische Situation wird durch die Anordnung der Bestandteile im neuen Kreiswappen widergespiegelt, denn der Schwan war das Wappentier der Grafschaft seit Anfang des 13. Jahrhunderts und stand deshalb im Wappen des Altkreises Steinfurt. Die roten Seerosenblätter waren seit spätestens dem 13. Jahrhundert das Spiegelbild der Grafen von Tecklenburg - allerdings auf silbernem Feld. Sie wurden 1934 in das Wappen des Kreises Tecklenburg übernommen. Obwohl es mehrmals Änderungen im Gebietsstand gegeben hatte, waren die auch als „Schröterhörner“ bezeichneten Seerosenblätter seit dem Mittelalter als Zeichen der Grafschaft Tecklenburg benutzt worden. Die Farben rot und gelb sowie das Wappen finden sich auch in der Flagge des Kreises Steinfurt wieder.
English: granted 10 March 1978.
Künstler
InfoField
Kreis Steinfurt
Quelle ngw.nl, Umwandlung in das PNG-Format durch Blaite
Genehmigung
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Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
Wappen Deutschlands
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