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Datei:Patto Tripartito.jpg

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Beschreibung

Beschreibung
Italiano: Cartolina realizzata per esaltare il "Patto Tripartito" tra Italia, Germania e Giappone.
Deutsch: Postkarte zum Dreibund (Deutschland, Japan, Italien): Flaggen; riesiger Samurai zerstört zwei englische und amerikanische Kriegschiffe.
English: Poster created to enhance and strengthen the pact between Japan, Germany, and Italy.
Datum etwa 1941
date QS:P,+1941-00-00T00:00:00Z/9,P1480,Q5727902
Quelle Postkarte
Urheber Gino Boccasile
Andere Versionen

Lizenz

Public domain

Der Urheber dieses Werks ist 1952 gestorben; es ist daher gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.

Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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Rising Sun Flag of Japan (16 rays) Legal disclaimer
This image shows (or resembles) a symbol that was used by the Empire of Japan and its Armed Forces or an organization closely associated to it, or another party of advocating or glorifying wars of aggression or aggressive conduct under the Law of the People's Republic of China on the Protection of Heroes and Martyrs.

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aktuell15:49, 28. Dez. 2013Vorschaubild der Version vom 15:49, 28. Dez. 20131.182 × 1.692 (298 KB)Rapallo80User created page with UploadWizard

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