Zur Beschreibungsseite auf Commons

Datei:Polizeibericht zum „Blumenstraßenkrawall“ mit Randkommentar Wilhelms I.webp

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Originaldatei(1.772 × 2.875 Pixel, Dateigröße: 224 KB, MIME-Typ: image/webp)

Diese Datei und die Informationen unter dem roten Trennstrich werden aus dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons eingebunden.

Zur Beschreibungsseite auf Commons


Beschreibung

Beschreibung
Deutsch: Auszug: „Berlin, den 27. Juli 1872

Erneuter Tumult in der Gegend der Blumenstraße […] daß, nachdem gestern Mittag ein kleinerer Tumult in der Blumenstraße gegen 2 Uhr beseitigt war, gegen 8 Uhr Abend ein Tumult von bedeutend größeren Dimensionen entstand. Derselbe erstreckte sich nicht nur auf die Blumenstraße, sondern auch auf den grünen Weg, Andreasstraße, Frankfurter Linden, Straußbergerund Weberstraße. Gegen ½ 11 Uhr war die genannte Gegend gesäubert, jedoch konnte es nur bei dem heftigen Widerstande der Tumultuanten mit Anwendung der blanken Waffe Minister des Innern [per Telegramm]

Wir dürfen diese Excesse nicht wie 1847 en bagattèlle behandeln, wodurch 1848 möglich wurde. Wilhelm“
Datum
Quelle https://ausstellungen.deutsche-digitale-bibliothek.de/preussen-reichsgruendung-1871/items/show/38
Urheber Unter anderem Wilhelm I. (Randkommentar) sowie namentlich unbekannter Polizist

Lizenz

Public domain

Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.

Kurzbeschreibungen

Kommentar Wilhelms I.: "Wir dürfen diese Excesse nicht wie 1847 en bagattèlle behandeln, wodurch 1848 möglich wurde. Wilhelm“

In dieser Datei abgebildete Objekte

Motiv

image/webp

Dateiversionen

Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.

Version vomVorschaubildMaßeBenutzerKommentar
aktuell10:55, 19. Apr. 2024Vorschaubild der Version vom 10:55, 19. Apr. 20241.772 × 2.875 (224 KB)Vive la France2Uploaded a work by Unter anderem Wilhelm I. (Randkommentar) sowie namentlich unbekannter Polizist from https://ausstellungen.deutsche-digitale-bibliothek.de/preussen-reichsgruendung-1871/items/show/38 with UploadWizard

Die folgende Seite verwendet diese Datei: