Datei Diskussion:Maximilianshuette Konzessionsurkunde 1853.png

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Anmerkung: Entzifferung der Handschrift im Bild[Quelltext bearbeiten]

Siehe Wikipedia:Auskunft (Nachtrag aus archiviertem Eintrag):

An
die K.[önigliche] Regierung
K.[ammer] d.[es] Innern
der Oberpfalz und
von Regensburg

Das Eisenwerk bei
Burglengenfeld[,] hier
die Bildung einer
anonymen Gesell-
schaft zum Betriebe
desselben Werks[?]

Max II

Wir ertheilen der ano-
nymen Gesellschaft zum
Betriebe des neu errich-

teten Eisenwerkes bei
Burglengenfeld auf dem

Grund der vorgelegten

Gesellschaftssatzungen

vom 31. Mai 1853 Unsere

landesherrliche Geneh-

migung unter nach-

folgenden Bedingungen

und näheren Vorschriften

I Wir gestatten, daß

diese Gesellschaft die

Firma
„Eisenwerkgesellschaft
Maximilianshütte

bei Burglengenfeld“
führe.
II Die den Fabrikanten

Michiels und Goffard

in dem Konzessions-

bescheide der K.[öniglichen] Regie-

rung K.[ammer] d.[es] Innern

der Oberpfalz und von

Regensburg v.[om] 29.7.1851 Zif[fer] I 1-3

auferlegten Bedingungen

gelten in gleicher

Weise als Bedingungen

des Betriebes des

Eisenwerkes Maxi-

milianshütte durch

die genehmigte

Aktiengesellschaft.
III Die Aktiengesellschaft

ist verpflichtet, bezüg-
lich des zwischen dem

K.[öniglichen] Aerare und Michiels

und Goffard unter

dem 17[.] April 1851 abge-

schlossenen und nun-

mehr von dieser Gesell-

schaft zu erfüllenden

Schienenlieferungs-

vertrages jene Modifi-

kationen anzunehmen

welche von Seite des
K. Aerars für noth-

wendig erachtet

und der Gesellschaft

gleichzeitig mit der

Behändigung der gegen-

wärtigen Genehmigungs-
Urkunde eröffnet

werden.
IV Jede Abänderung

der Eingangs erwähn-

ten Gesellschaftssatzungen

ist durch die vorgängige

Königliche Zustimmung

bedingt.
V Unsere K.[önigliche] Genehmigung

der mehrerwähnten

Aktiengesellschaft und

ihrer Satzungen wird

auf einen Zeitraum

von 25 Jahren ertheilt,

vorbehaltlich jedoch

einer früheren Auf-

lösung der Gesellschaft

nach Maßgabe der

genehmigten Satzungen.

Eine solche Auflösung

vor dem Jahre 1863

setzt überdies die

Zustimmung der K[öniglichen]

Staatsregierung voraus.

Ihr habt die Betheiligten

von vorstehender Ent-

schließung in Kenntniß
zu setzen und für den

Vollzug Sorge zu

tragen.
[gez.] Max

Danke an Jossi und an die IPs Quark48 (Diskussion) 19:28, 24. Jan. 2023 (CET)Beantworten