Richtlinie 90/270/EWG

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Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 90/270/EWG

Titel: Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (90/270/EWG)
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Bildschirmarbeitsrichtlinie
Geltungsbereich: EU
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Grundlage: Artikel 16 Absatz 1 Richtlinie 89/391/EWG, Artikel 118a EWGV
Inkrafttreten: 11. Juni 1990
In nationales Recht
umzusetzen bis:
31. Dezember 1992
Umgesetzt durch: Deutschland
Arbeitsstättenverordnung
Fundstelle: ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14–18
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 90/270/EWG ist eine EG-Richtlinie (ursprünglich: EWG-Richtlinie) des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 1990, die Mindestvorschriften in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten regelt.

Wie alle europäischen Richtlinien ist die Bildschirmrichtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet und daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Struktur und Inhalt der Richtlinie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dieser Abschnitt setzt die Ziele der Richtlinie (Artikel 1) und Begriffsbestimmungen (Artikel 2) fest.

Abschnitt II: Pflichten des Arbeitgebers[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Regelungen in diesem Abschnitt betreffen das Erfordernis einer Arbeitsplatzanalyse durch den Arbeitgeber, insbesondere „für die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche Probleme und psychische Belastungen“ (Artikel 3), Übergangsregelungen (Artikel 4 und 5), ferner die Unterrichtung und Unterweisung (Artikel 6), den Arbeitslauf (Artikel 7) und die Beteiligung (Artikel 8) der Arbeitnehmer sowie den Schutz ihrer Augen und ihres Sehvermögens (Artikel 9).

Abschnitt III: Sonstige Bestimmungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Artikel 10 regelt rein technische Anpassungen des Anhangs an technische Entwicklungen und Artikel 11 und 12 betreffen in den Schlussbestimmungen unter anderem die Rechtswirkung der Richtlinie.

Anhang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Anhang der Richtlinie enthält Mindestvorschriften zu:

  • Gerät, hierbei wird nicht nur auf den Bildschirm, sondern auch auf Tastatur, Arbeitsfläche und Arbeitsstuhl Bezug genommen,
  • Umgebung des Arbeitsplatzes, inklusive Beleuchtung, Lärm, Wärme, Strahlungen und anderes,
  • Mensch-Maschine-Schnittstelle, unter Erwähnung von Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software.

Diese tragen der Ergonomie des Arbeitsplatzes Rechnung.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]