Agent de surveillance de la voie publique

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ASVP in Straßburg (2014)

Die Agents de surveillance de la voie publique (ASVP; deutsch etwa Überwachungspersonal für öffentliche Wege) sind in Frankreich kommunale Angestellte, die üblicherweise uniformiert sind. Ihr Kompetenzbereich ist eng begrenzt auf das Ahnden von Ver­stö­ßen gegen bestimmte Regeln bezüglich des Haltens und Parkens im Straßen­ver­kehr. Diesbe­züglich ähnelt ihr Tätig­keits­profil stark demje­nigen der Politessen in anderen Ländern. Darüber hinaus können ASVP die Einhal­tung von Sauber­keits­vor­schrif­ten im öffent­lichen Raum über­wachen.

Mit insgesamt etwa 6 400 ASVP in ganz Frankreich (2014)[1] sind diese unter den uniformierten kommunalen Ordnungs­kräften weniger zahl­reich als die Angehörigen der Police municipale, jedoch zahlen­mäßig deutlich stärker als die Gardes champêtres. Je nach Kommune variiert die Zahl der ASVP zwischen 0 und über hundert.[1]

Ihr Aufgaben­be­reich ist landes­weit einheit­lich geregelt und streng begrenzt auf drei Bereiche, nämlich das Fest­stellen von

  1. Tat­be­ständen regel­widrigen Haltens oder Parkens von Fahr­zeugen (nicht jedoch des behin­dern­den, gefähr­den­den oder miss­bräuch­lichen Haltens, zu deren Feststellung nur Polizisten quali­fi­ziert sind),
  2. fehlen­den Versi­che­rungs­nach­weisen an Kraft­fahr­zeugen,
  3. Ver­stö­ßen gegen Vorschrif­ten zur Sauber­keit im öffent­lichen Bereich.[2][3]

Dessen unge­achtet kommt es vor, dass Kommunen ihre ASVP gesetzes­widrig für Aufgaben einsetzen, die deren gesetzliche Kompe­tenzen überschreiten, etwa zur Regelung oder Sicherung des Straßen­ver­kehrs oder zu Ordnungs­aufgaben bei Ver­an­stal­tungen.[4]

Rekrutierung und Qualifikation

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Die ASVP sind keine Beamten (fonctionnaires). Sie benötigen weder eine Berufs­ausbil­dung noch verpflich­tende Weiter­bil­dungen im Beruf.[3][5] Hingegen muss ihre Eignung für das Amt durch die Staatsan­walt­schaft bestätigt werden, und sie müssen vom Amts­richter vereidigt werden.[3]

Uniformierung und Ausrüstung

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Die Details der Dienstkleidung der ASVP sind im Detail nicht formal geregelt; diesbezügliche Regelungen stehen somit den kommunalen Amtsträgern zur Entscheidung frei. Vorgeschrieben ist jedoch, dass die Funktion klar auf der Kleidung vermerkt sein muss und dass diese weder in der Farbgebung noch sonst irgendwie so gestaltet sein darf, dass eine Verwechslung mit den Uniformen der Police municipale oder sonstiger Polizeikräfte möglich ist.[2][3]

Eine Bewaffnung der ASVP ist nicht gestattet. Obschon eine Änderung dieser Vorschrift durch bloßen Ministererlass möglich wäre und keine Gesetzesänderung erfordern würde,[2][3] wird das bestehende Verbot der Bewaffnung von den zentralstaatlichen Behörden eng ausgelegt. So ist den ASVP etwa auch das Mitführen von Reizgas im Dienst zur Abwehr von Aggressionen verboten und wird bei Bekanntwerden nicht geduldet.[6]

Commons: ASVP – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. a b Police municipale : Effectifs par commune. In: data.gouv.fr - Plateforme ouverte des données publiques françaises. 24. Juni 2015, abgerufen am 12. August 2015 (französisch, Offizielle Zahlen zur Personenstärke der kommunalen Polizei- und Ordnungskräfte Frankreichs).
  2. a b c Circulaire NOR INT/D/05/00024/C. (PDF) Innenministerium (Frankreich), 15. Februar 2005, abgerufen am 12. August 2015 (französisch).
  3. a b c d e Les agents de surveillance de la voie publique (ASVP). (PDF) Circulaire. Centre de Gestion de la fonction publique territoriale des Bouches du Rhône, 2014, abgerufen am 12. August 2015 (französisch).
  4. Seclin: Les bonnes raisons d’avoir une police municipale, selon le chef du SMPU. In: La Voix du Nord. 11. Juli 2015, abgerufen am 12. August 2015 (französisch).
  5. René Malecki: Agent de surveillance de la voie publique (ASVP) : quelles sont leurs obligations. In: Le Journal du Net. 1. Dezember 2014, abgerufen am 12. August 2015 (französisch).
  6. Les agents de surveillance étaient armés illégalement. In: Le Parisien. 6. Mai 2013, abgerufen am 12. August 2015 (französisch).