Benutzer:Berlin-Jurist/Spielwiese

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Unter juristischer Dialektik sind Argumentationsweisen und Kunstgriffe zu verstehen, die bei rechtlichen Auseinandersetzungen verwendet werden, um in den Augen der Hörer und Leser Recht zu behalten, wobei nicht feststeht, ob der Argumentierende in der Sache selbst wirklich Recht hat, und das Vorgehen auch der Durchsetzung des Unrechts dienen kann.

Es geht um die Kunst, in rechtlichen Angelegenheiten den Schein des Rechts zu wahren, somit um die Kunst des Rechtbehaltens auch ohne objektive Feststellung des Rechts. Argumentationsweisen und Kunstgriffe dieser Art. kommen vor allem in Parteivorbringen vor, sie sind aber gelegentlich auch in richterlichen Entscheiden aufzufinden. In juristischen Kontroversen besteht ein grosser Teil der Argumentation nicht in objektiver Sachverhaltsfeststellung und in Rechtserörterungen im Stile der Anwendung und sachgemässen Auslegung des Rechts, sondern in solchen Erörterungen und Verhaltensweisen, welche als „juristische Dialektik“ bezeichnet werden können.

Dialektik: Der Ausdruck Dialektik ist ein uneinheitlich gebrauchter Begriff. Speziell im Zusammenhang mit der juristischen Dialektik bezieht er sich nicht allein auf die Kunst der Unterredung und auch nicht auf eine bestimmte Methode der Gesprächsführung, sondern auf mündliche sowie schriftliche Auseinandersetzungen im Allgemeinen, wobei jedoch die Kategorie der klar richtigen und zugleich notwendigen Argumente, die für ein bestimmtes Resultat sprechen, aber auch die Kategorie der klar unrichtigen Argumente ausgeklammert sind. Gegenstand der Dialektik in diesem Sinne sind also die fragwürdigen Argumentations- und Verhaltensweisen. Ihre Hauptrolle scheinen sie in den ihrer Natur nach subtilen rechtlichen Kontroversen zu spielen.

Herkunft des Begriffs

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Die vorerwähnte Definition der juristischen Dialektik setzt voraus, dass es in der Streitlehre „richtige“ und „unrichtige“ Argumente gibt und dass eine dritten Kategorie von Argumentations- und Verhaltensweisen existiert, welche nur zum Schein für das gewünschte Resultat sprechen. In dieser Beziehung stützt sich die juristische Dialektik auf die „Eristische Dialektik“ von Arthur Schopenhauer (ungefähre Datierung: 1830/31). Diese wurde mit dem handschriftlichen Nachlass des genannten Philosophen veröffentlicht und stellt die Argumente der eristischen Dialektik in 38 Kunstgriffen dar[1]. Das Spezielle an der Sichtweise Schopenhauers ist die Auffassung, dass es Verhaltensweisen gibt, die bloss den Schein der Wahrheit in der Meinung anderer erwecken, ohne dass feststeht, dass sie wirklich zum richtigen Resultat führen.[2] Die juristische Dialektik, die auch als juristische eristische Dialektik bezeichnet werden könnte, befasst sich mit den entsprechenden Argumentations- und Verhaltensweisen in rechtlichen Auseinandersetzungen.

Zweck der juristischen Dialektik

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Mit dialektischen Argumentationsweisen und Kunstgriffen wird versucht, die eigene Sach- und Rechtslage als günstig darzustellen und dies dem Adressaten, also der Gegenpartei und vorab dem Richter bzw. der Richterin einzuprägen. Es ist naheliegend, dass die Parteien sich bemühen, die eigenen Prozesschancen als positiv darzustellen oder sogar in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, als sie diese tatsächlich einschätzen. Dem Gegner und vorab dem Richter soll ein günstiges Bild der Sach- und Rechtslage vermittelt werden, um im Rechtsstreit oder in Vergleichsverhandlungen nach Möglichkeit zu obsiegen, aber ohne sich nachträglich geradezu dem Vorwurf unwahren Vorbringens aussetzen zu müssen.

Manchmal ist die Streitpartei zu einem dialektischen Vorgehen gezwungen, um die Position ihres Klienten zu wahren, zum Beispiel wenn sie selber noch nicht weiss, wer Recht hat. Dies gilt vorab im Hinblick auf Vergleichsvorschläge des Gerichts, welche in der Regel auf Grundlage einer bloss provisorischen Abklärung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Hier kann der Schein des Rechts eine besonders grosse Rolle spielen.

Nicht selten sind aber diese Argumentationsweisen und Kunstgriffe missbräuchlich, und sie nehmen in Rechtsschriften und Plädoyers oft einen grösseren Raum ein als die „seriösen“ Argumente, welche die objektive Darstellung des Sachverhaltes, die Beweisfragen und die Subsumtion des Falles unter die Rechtsordnung sowie allenfalls die sachgemässe Auslegung der Rechtssätze betreffen. In diesen Fällen sind die Aufdeckung und die Neutralisierung solcher Vorgehen durch zweckentsprechende Gegenmittel erforderlich.

Wissenschaftliche Bearbeitung

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Die juristische Dialektik als wissenschaftliche Disziplin will nicht – wie häufig die Rhetorik – eine Lehre sein, wie verfahren werden soll, sondern ihr Ziel liegt primär darin, ohne Beschönigung aufzuzeigen, wie in der Praxis tatsächlich verfahren wird. Das dialektische Vorgehen ist systematisch in zahlreichen Anwendungen zu analysieren, und es sind Gegenmittel zur Neutralisierung der dialektischen Argumentationsweisen und Kunstgriffe aufzuzeigen.

Wissenschaftliche Beschäftigung mit der juristischen Dialektik ist bis heute (2008/9) nur vereinzelt anzutreffen, und ihr Umfang steht in keinem Verhältnis zur praktischen Bedeutung der dialektischen Argumentations- und Verhaltensweisen. Dafür können psychologische Gründe massgebend sein: Der Dialektiker will sich nicht in die Karten blicken lassen, und er will nicht, dass die Fragwürdigkeit seiner Kampfmittel transparent wird. – Frühere Publikationen mit dem Titel „Juristische Dialektik“ sind schwer aufzufinden; so gibt es offenbar ein Buch Legal dialectic von Pietro Andrea Gambari aus dem Jahre 1507 und eine Schrift mit dem Titel Die juristische Dialektik von Friedrich Andreas Ludwig Dorguth, welche im Jahr 1841 erschienen ist.[3]

Zu beachten ist, dass die hier als „dialektisch“ bezeichneten Argumentationsweisen in der Literatur der Sache nach häufig als Methodik, Rhetorik und Ähnliches aufgefasst werden.

Anwendungsfälle

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Zur Illustration werden nachstehend einige Anwendungsfälle dialektischer Argumentationsweisen und Kunstgriffe in rechtlichen Auseinandersetzungen erwähnt, die auch in vielen anderen Bereichen (Werbung, Politik etc.) eine Rolle spielen:

  • Vorspiegelung eines Grundes
  • Suggestive Wiederholung
  • Plakative, vereinfachte Darstellung
  • Diversion (Ablenkung),
  • Aufblähung des Prozessstoffes
  • Abdrängung vom Beweisthema (mutatio elenchi)
  • Weitschweifigkeit
  • Einführung als ausgemachte Wahrheit
  • Ausschmückung mit lebensnah erscheinenden Begleitumständen
  • Zweckentsprechende Benennung
  • Verwendung von Metaphern mit täuschender Wirkung
  • Verfälschung der gegnerischen Darstellung
  • Übertreibung eines unerwünschten Gegenteils
  • Verallgemeinerung fragwürdiger Prämissen
  • Amplifikation (kunstvolle Ausweitung der Aussage)
  • Bagatellisieren
  • Ausnützung von Tabus
  • Beiläufiges Vorbringen
  • Systematisches Übergehen (ungünstiger Sachumstände oder rechtlicher Prämissen)
  • Nichtaussprechung von Schlussfolgerungen
  • Weglassung unerwünschter Aspekte
  • Verdecktes Vorbringen
  • Mutatio controversiae (Abspringen auf ein anderes Thema)
  • Verschachtelung von Aussagen
  • Unterstellung (z.B. schwer nachprüfbarer Parteivorbringen)
  • Argumentum ad hominem (z.B. Berufung auf früheres Verhalten)
  • Verschleiern eines Indizes
  • Verschweigen aus Vorsichtsgründen
  • Gezielte Verschriebe und Versprecher
  • Mehrfach-Unterstellungen
  • Mehrdeutiges Vorbringen
  • Geistvolle Verunklarung
  • Unauffällige Unterstellung von Prämissen
  • Abstellen auf ein suggestiv wirkendes Argumentationsschema
  • Chronologische Verstellung
  • Erweiterung gegnerischer Vorbringen
  • Manipulation und Verwässerung normativer Grundlagen
  • Rechnerische Manipulation
  • Petitio principii (Zirkelschluss)
  • Konsequenzmacherei
  • Verdunkelung der Sachlage und der rechtlichen Argumentation
  • Herbeiführung der Sache von Weitem
  • Begriffsentstellung
  • Benutzung der Homonymie (Doppelsinnigkeit)
  • Abstellen auf eine scheinbar passende Autorität
  • Missbrauch und Verabsolutierung von Auslegungsargumenten
  • Begriffsjuristische Erwägungen
  • Dogmatische Konstruktionen
  • Abstellen auf Ähnlichkeit
  • Falsche Alternativen
  • Unterstellung von Gesetzeszwecken
  • Einseitige Zweckbetrachtung
  • Erleichterung des gegnerischen Akzepts

Abgrenzung zur Rhetorik

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Historische Grundlage der Rhetorik ist u.a. die Schrift Rhetorik von Aristoteles[4]. Für Aristoteles ist die Rhetorik eine Theorie der Glaubhaftmachung in Verbindung mit der Hervorbringung bestimmter Affekte beim Adressaten.[5] Aristoteles führt aus, dass die Rhetorik sich (nur) „mit solchen Dingen“ beschäftigt, für die wir „keine systematischen Wissenschaften besitzen“[6]. Heute besteht eine systematische Rechtswissenschaft, weshalb die Rhetorik im Sinne von Aristoteles bei der Rechtsfindung kaum eine legitime Bedeutung hat. Auch hat bereits Aristoteles ausgeführt, dass bei der „Gerichtsrede“ die rhetorischen Argumente am wenigsten in Frage kommen. Bei der Gerichtsrede könne der Redner „am wenigsten rhetorische Kunststücke anbringen; denn besonders gut“ lasse „sich hier überblicken, was dem Sachverhalt eigentümlich zukommt und was weit hergeholt wird“[7].

Da mit der Rhetorik als Theorie der Beredsamkeit ein zentrales menschliches Bedürfnis angesprochen wird, ist sie auch heute noch präsent, und es wird ihr eine neue, umfassendere Rolle zugewiesen („kritische Rhetorik“)[8]. Die „juristische Rhetorik“ im Besonderen tritt in methodenkritischen Publikationen an die Stelle der traditionellen Methodenlehre. So heisst es etwa, die Rhetorik müsse anstelle der deskriptiv-kritischen Rechtstheorie wieder „in ihre Rechte eingesetzt werden“[9], die Unzulässigkeit juristischer Ontologie gebe „die Rechtssuche frei für juristische Rhetorik“[10]. Dabei wird gelegentlich auf die „Eristische Dialektik“ Schopenhauers verwiesen[11]. Auch bei der heutigen Rhetorik haben die psychologische Beeinflussung des Zuhörers und die Erweckung bestimmter Affekte der Sache nach eine grosse Bedeutung[12].

Bei der juristischen Dialektik geht es demgegenüber primär um den Versuch der Erweckung des Scheins des Rechts auf intellektueller Basis, und die Auseinandersetzung im schriftlichen Verkehr steht im Vordergrund. Da bei der juristischen Ausbildung die Kritikfähigkeit geschult wird, kommt hinzu, dass für die Überzeugungsbildung bei der Rechtsfindung zur Hauptsache subtilere Argumentationsweisen massgebend sind, als dies bei der Rhetorik im Sinne der Beredsamkeit vor zumeist nicht fachkundigen Zuhörern der Fall ist. Die Grenzen zwischen Rhetorik und juristischer Dialektik sind in den Randbereichen dieser Disziplinen fliessend. Als „Rhetorik“ können gröbere Kunstgriffe und die gröbere Ausprägung dialektischer Argumentationsweisen bezeichnet werden, soweit die „Rhetorik" nicht ausnahmsweise als eine Art „Didaktik“ aufgefasst wird. – Aus dem Umstand, dass bei der Rhetorik die Beredsamkeit sowie die Überzeugung Vieler im Vordergrund stehen, ergibt sich die erwähnte gröbere Natur der Kunstgriffe bei der Rhetorik.

  • Edward E. Ott: Juristische Dialektik, Dialektische Argumentationsweisen und Kunstgriffe, um bei rechtlichen Auseinandersetzungen in Prozessen und Verhandlungen Recht zu behalten. 3. Aufl. Dike, Zürich und St. Gallen 2008, ISBN 978-3-03751-087-2.
  • Arthur Schopenhauer: Eristische Dialektik, in: Arthur Schopenhauer, Der handschriftliche Nachlass in fünf Bänden, Band 3, München 1985, S. 666 ff.; separat herausgegeben 1983 vom Haffmans Verlag AG Zürich, Nachdruck 1991; neue Einzelausgabe, herausgegeben von Gerd Haffmans bei Zweitausendeins, Frankfurt am Main 2005. Vgl. auch Schopenhauer: Parerga und Paralipomena, 2. Band, § 26.
  • Aristoteles: Rhetorik, Übersetzt, mit einer Bibliographie, Erläuterungen und einem Nachwort von Franz G. Sieveke. UTB 159, 5. Aufl. München 1995.
  • Edward E. Ott: Juristische List und Hinterlist, in: List? Hinterlist in unserer Zeit! (hrsg. von Albert A. Stahel), S. 93 ff. Vdf Hochschulverlag AG an der ETH Zürich 2000, ISBN 3 7281 2728 0.
  • Edward E. Ott: Dialektische Argumentationsweisen und Kunstgriffe im Rechtsstreit, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ), 85. Jahrgang, Zürich 1989, S. 293 ff.
  • Fritjof Haft: Juristische Rhetorik. 5. Aufl. Freiburg/München 1995.
  • Wolfgang Gast: Juristische Rhetorik. 4. Aufl. Heidelberg 2006.
  • Wilfred Hartig: Moderne Rhetorik und Dialogik, Rede und Gespräch in der Kommunikationsgesellschaft (12. Aufl. Heidelberg 1993), im Besonderen S. 163 ff., wo die Kunstgriffe der Eristischen Dialektik Schopenhauers angegeben werden.
  • William G. Hamilton: Die Logik der Debatte, Bemerkungen über den Glanz der Rede und die Schäbigkeit der Beweise. 4. Aufl. Heidelberg 1991.
  • Claudio Soliva: Juristen – Christen – Listen, in: Die List (hrsg. von Harro von Senger), S. 263 ff. Edition Suhrkamp 2039, Frankfurt am Main 1999. Vgl. daselbst Anm. 20 und 21.
  • Clausdieter Schott: Die List im Recht, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ), 100. Jahrgang, Zürich 2004, S. 585 – 592.
  • Gerhard Struck: Eristik für Juristen: Konzeptuelle Überlegungen und praktische Beispiele, in: Die Sprache des Rechts, Band 2 (hrsg. von Kent D. Lerch), Berlin/New York 2005, S. 521 – 547.


Einzelnachweise

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  1. Siehe Arthur Schopenhauer: Eristische Dialektik, in: Arthur Schopenhauer, Der handschriftliche Nachlass in fünf Bänden, Band 3, München 1985, S. 666 ff.; separat herausgegeben 1983 vom Haffmans Verlag AG Zürich, Nachdruck 1991; neue Einzelausgabe, herausgegeben von Gerd Haffmans bei Zweitausendeins, Frankfurt am Main 2005. Vgl. auch Schopenhauer: Parerga und Paralipomena, 2. Band, § 26.
  2. In Bezug auf die Unterscheidung zwischen Logik, Dialektik, Eristik und Sophistik fasste Schopenhauer die drei letzteren Schlussformen unter dem Begriff der „eristischen Dialektik“ zusammen, da sie alle nicht auf die objektive Wahrheit, sondern auf den Schein derselben ausgehen, also auf das Rechtbehalten (vgl. Schopenhauer, Eristische Dialektik, zit. Anm. 1, S. 666 ff., im Besonderen Fussnote zu S. 668).
  3. Gerhard Struck verwendet den Begriff „Eristik für Juristen“, und zwar in einem Aufsatz mit dem Titel Eristik für Juristen: Konzeptuelle Überlegungen und praktische Beispiele, in: Die Sprache des Rechts, Band 2 (hrsg. von Kent D. Lerch), Berlin/New York 2005, S. 521 - 547. Auf diesen 27 Seiten werden – ohne Betonung der dialektischen Komponente – 18 eristische Muster als „Kunst, mit Worten erfolgreich zu streiten“ (S. 521) aufgeführt. Der Autor erwähnt die „Eristische Dialektik“ Schopenhauers und bringt Beispiele aus dem Rechtsbereich in Anlehnung an die allgemeine Streitlehre und gelegentlich unter Äusserung eher persönlich gefärbter Ansichten.
  4. Aristoteles: Rhetorik, Übersetzt, mit einer Bibliographie, Erläuterungen und einem Nachwort von § Franz G. Sieveke. UTB 159, 5. A. München 1995
  5. Vgl. Aristoteles: Rhetorik (zit. Anm. 4), Buch I 2. Kap. Ziff. 1 ff. S. 12 ff., Buch II 1. Kap. Ziff. 4 S. 83 ff. und 2. Kap. Ziff. 27 S. 90; ferner Erläuterungen N 4 und 5 S. 228 ff. und N 130 S. 271.
  6. Vgl. Aristoteles: Rhetorik (zit. Anm. 4), Buch I 2. Kap. Ziff. 12 S. 16.
  7. Aristoteles: Rhetorik (zit. Anm. 4), Buch II 12. Kap. Ziff. 5 S. 201.
  8. Siehe Wilfred Hartig: Moderne Rhetorik und Dialogik, Rede und Gespräch in der Kommunikationsgesellschaft (12. A. Heidelberg 1993), im Besonderen S. 7 und 8. Es ist demnach die Rede von der Überwindung einer „evidenten Kommunikations-Lücke“ in unserer Gesellschaft, von der Fähigkeit, das „Wissen“ anderen Mitmenschen wirkungsvoll weiterzugeben, sowie davon, mittels des rhetorischen Rüstzeuges die Mitmenschen ehrlich zu überzeugen, statt zu überreden, und sie positiv zu motivieren, statt zu manipulieren, unter Vermeidung aller demagogischen Mittel (S. 18 – 20).
  9. Siehe Fritjof Haft: Juristische Rhetorik, 4. Aufl. Freiburg/München 1995, S. 9.
  10. Vgl. Wolfgang Gast: Juristische Rhetorik, 1.A. Heidelberg 1988, S. 285. In der 2. und in der 3. Auflage (Heidelberg 1992 und 1997) fehlt diese Formulierung an der betreffenden Stelle (je S. 285); der Autor verzichtet gemäss Anmerkung 1 auf die Konfrontation zwischen Ontologie und Rhetorik, mit der Begründung, „nicht die Fundamente, sondern die Instrumente sollen hier das Thema beherrschen“. In der 4., neu bearbeiteten Auflage (Heidelberg 2006) ist die Rede von der „Rückkehr der juristischen Rhetorik“ (vor Rz. 1); der Methodenkanon juristischer Hermeneutik und die Ontologie werden offenbar in das rhetorische Argumentarium übernommen (Rz. 55, 1178, 1186). Wirklicher Rechtsgrund sei das Einverständnis (Rz. 34); das Erkenntnisziel, rhetorisch bestimmt, sei „Plausibilität“ (Rz. 453).
  11. Die 4. Auflage der bereits erwähnten Publikation von Wolfgang Gast über Juristische Rhetorik (Heidelberg 2006; zit. Anm. 10) enthält einen Teil mit dem Titel Eristik: Aus einem Brevier der Rechthaberei, S. 459 - 465. Der Autor verweist auf die „Eristische Dialektik“ Schopenhauers. Unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Publikation von Struck bzw. auf einen entsprechenden Tagungsbeitrag des Genannten vom November 2002 behauptet Gast, Struck habe als Erster juristische Anwendungsbeispiele gesammelt (N 1262 S. 459; vgl. dagegen die 1. Aufl. 1990 der Publikation Juristische Dialektik von E. E. Ott; Claudio Soliva, in: Die List, Frankfurt am Main 1999, S. 275 f. Anm. 20 und 21). Gast behandelt sodann – offenbar zum Zwecke der Abgrenzung zu einer anderen „juristischen Rhetorik“ – eine Auswahl „kleiner fauler Tricks“, deren einer oder anderer auch als Technik der Schäbigkeit tauge (N 1260). Die Ausführungen des Autors bewegen sich mehr auf der abstrakten Ebene.
  12. Vgl. Hartig (zit. Anm. 8) S. 45 – 49, vgl. auch S. 133 – 134 und 151 – 158, ferner S. 163 ff., wo die 36 Kunstgriffe der Eristischen Dialektik Schopenhauers angegeben werden (es handelt sich aber richtigerweise um 38 Kunstgriffe).