Benutzer:Chewbacca2205/Arbeitsstätte 7

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Als Schuldrecht wird der Teil des deutschen Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen.

Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.

Entstehungsgeschichte

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Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 erfuhr das Schuldrecht eine grundlegende Reform im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung. Wichtigste Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung waren die Umsetzung von EG-Richtlinien, die Einführung eines einheitlichen Begriffs der Pflichtverletzung, die Integration bestimmter richterrechtlich entwickelter Rechtsinstitute und die Reform des Verjährungsrechts.

In Deutschland ist das Schuldrecht überwiegend im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, also in den § 241 bis § 853 BGB.[1] Vereinzelt finden sich schuldrechtliche Regelungen aber auch in anderen Teilen des BGB. So befindet sich beispielsweise im Sachenrecht das Schuldverhältnis des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§ 987-§ 1003 BGB) und im Familienrecht die Verpflichtung zum Familienunterhalt (§ 1360 BGB).

Allgemeines Schuldrecht, §§ 241-432 BGB

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Die § 241 bis § 432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht. Sie enthalten die Normen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten und regeln insbesondere deren Inhalt, Gestaltung und Erlöschen. Eine Ausnahme stellt der Abschnitt 3 dar (§ 311 bis § 361 BGB), der innerhalb des allgemeinen Schuldrechts Sonderregeln für vertragliche Schuldverhältnisse trifft.

Begriff des Schuldverhältnisses

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Ein Schuldverhältnis ist gemäß § 241 Absatz 1 BGB eine Rechtsbeziehung, die einen Gläubiger dazu berechtigt, von seinem Schuldner die Erfüllung einer Forderung zu verlangen. Die Rechtswissenschaft unterscheidet hierbei zwischen dem Schuldverhältnis im weiteren und im engeren Sinn. Ersteres beschreibt die gesamte Rechtsbeziehung, in der Schuldner und Gläubiger zueinander stehen, etwa einen Kaufvertrag. Der Begriff des Schuldverhältnis im engeren Sinn bezeichnet die einzelnen Ansprüche, die aus einer solchen Rechtsbeziehung resultieren, etwa den Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Übereignung der Kaufsache.

Prinzip der Vertragsfreiheit

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Das Schuldrecht unterliegt anders als beispielsweise das Sachenrecht keinem gesetzlichen Typenzwang. Demnach gibt es keinen numerus clausus der zulässigen Rechtsgeschäfte. Daher sind die Parteien eines Schuldverhältnisses nicht an die im Gesetz geregelten Vertragstypen, etwa Kauf und Miete, gebunden. Vielmehr können sie grundsätzlich beliebige Schuldverhältnisse gestalten und hierdurch neue Vertragstypen schaffen. Dies ist auf das über Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgte Prinzip der Vertragsfreiheit zurückzuführen, kraft deren sich Parteien in beliebiger Weise rechtlich binden können.

Allerdings setzt die Rechtsordnung dieser Freiheit einzelne Schranken. So ist es etwa unzulässig, Verträge zu vereinbaren, die gegen geltendes Recht (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen. Teilweise enthält das Schuldrecht überdies zwingendes Recht, über das die Parteien nicht oder nur in eingeschränktem Umfang disponieren können. Von Bedeutung ist dies etwa im Mietrecht, in dem viele Vorschriften nur zugunsten aber nicht zulasten des Mieters abbedungen werden können. Daneben besteht unter gewissen Umständen eine Pflicht zum Vertragsschluss. Einen solchen Kontrahierungszwang ordnet das Gesetz beispielsweise in Bereichen an, in denen…

Entstehung eines Schuldverhältnisses

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Verpflichtung zur Leistung

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Ausgangspunkt: § 241 BGB
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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Im Mittelpunkt eines Schuldverhältnisses steht nach § 241 Absatz 1 BGB die Pflicht zur Erbringung einer Leistung. Beim Kaufvertrag ist die geschuldete Leistung beispielsweise die Übereignung der Kaufsache an den Käufer. Dies stellt die zentrale Leistung dar, die der Verkäufer erbringen muss, weswegen sie als Hauptleistungspflicht bezeichnet wird. Daneben treffen die Parteien häufig Nebenleistungspflichten. Hierbei handelt es sich um Pflichten, die die Erbringung der geschuldeten Leistung fördern.[2] Im Fall des Kaufvertrags handelt es sich hierbei etwa um die Übereignung der Sache mit einer geeigneten Verpackung. Von Bedeutung war die Unterscheidung beider Pflichtenkategorien im alten Schuldrecht, da beispielsweise ein Rücktritt nur bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht möglich war; das modernisierte Schuldrecht behandelt beiden Formen von Pflichten hingegen weitgehend gleich.[3]

Neben der Pflicht zur Leistung besteht in einem Schuldverhältnis nach § 241 Absatz 2 BGB für alle Parteien die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Diese verplichtet die Parteien dazu, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Parteien Acht zu geben. Deren Umfang richtet sich aufrund der offenen Formulierung des § 241 Absatz 2 BGB weitgehend nach dem Einzelfall. Im Fall eines Kaufs kann die Norm einen Verkäufer beispielsweise dazu verpflichten, auf mögliche Gefahren hinzuweisen, die von der Kaufsache ausgehen.

Das Prinzip von Treu und Glauben, § 242 BGB
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Prinzip von Treu und Glauben wurzelt im römischen Recht.[4] Es verpflichtet die Parteien eines Schuldverhältnisses dazu, die jeweiligen Leistungen so zu erbringen, wie es nach allgemeiner Anschauung geboten ist. Durch die Generalklausel des § 242 BGB soll zum einen rechtsmissbräuchliches Handeln im Geschäftsverkehr verhindert werden. Diese Zielsetzung wurde in der Rechtswissenschaft durch die Bildung von Fallgruppen konkretisiert. Eine solche Fallgruppe stellt das widersprüchliche Verhalten dar. Ein solches Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn sich ein Käufer auf Verbraucherschutzrecht beruft, nachdem er sich gegenüber dem Verkäufer als Unternehmer ausgegeben hat, weil dieser gewerblichen Käufern einen Rabatt anbietet.[5] Vereitelt jemand den Zugang von Schreiben an sich selbst, bewirkt § 242 BGB, dass das Schreiben als zugegangen gilt.[6]

Daneben dient § 242 BGB der Konkretsierung und Ergänzung der Vertragspflichten. Sofern die Parteien in ihrer Vereinbarung Raum für Auslegungsspielraum lassen, erfolgt die Auslegung des Schuldverhältnisses mit Rücksicht auf das Prinzip von Treu und Glauben.

Modalitäten der Leistungserbringung

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Leistung durch Dritte
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Für bestimmte Schuldverhältnisse ordnet das Gesetz an, dass der Schuldner im Zweifel in Person zu leisten hat. Dies trifft etwa nach § 613 BGB auf den Dienstvertrag zu, da für die Parteien hierbei in der Regel die Leistunserbringung durch den Schuldner eine Vertragsgrundlage darstellt. Fehlt es hieran, ist der Schuldner nicht gehalten, in Person zu leisten. Vielmehr können nach § 267 Absatz 1 BGB Dritte die geschuldete Leistung erbringen. In einem solchen Fall darf der Gläubiger die Leistung des Dritten nach § 267 Absatz 2 BGB nur ablehnen, wenn der Schuldner dieser Leistungserbringung widerspricht.

§ 268 Absatz 1 BGB räumt Dritten explizit das Recht ein, auf eine für sie fremde Schuld zu leisten, wenn sie ein besonderes Interesse an der Befriedigung des Gläubigers haben. Als solches Interesse nennt die Norm die Gefahr des Verlusts eines Rechts oder des Besitzes an einer Sache des Schuldners durch Zwangsvollstreckung.

Zeit und Ort der Leistungserbringung
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Leistungs- und Erfolgsort
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Als Leistungsort bezeichnet man den Ort, an dem der Schuldner die Handlung vornimmt, um seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis zu erfüllen. Als Erfolgsort bezeichnet man demgegenüber den Ort, an dem der geschuldete Leistungserfolg eintritt. Nach § 269 BGB bestimmen sich beide Orte vorrangig nach der Vereinbarung der Vertragsparteien. Sofern eine solche nicht vorliegt, werden die Orte durch Auslegung ermittelt, wobei das Natur des Schuldverhältnisses und die Verkehrsanschauung von großer Bedeutung sind. Fehlt es an hinreichend eindeutigen Anhaltspunkten für eine solche Auslegung, liegt der Leistungsort im Zweifel beim Schuldner.

Bedeutung von Leistungs- und Erfolgsort
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Wo Leistungs- und Erfolgsort liegen, ist für die vertragliche Risikoverteilung von Bedeutung: Geht der Vertragsgegenstand unter, bevor der geschuldete Erfolg eingetreten ist, kann der Gläubiger Anspruch auf die Beschaffung eines neuen erfüllungstauglichen Gegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner eine Gattungsschuld zu erbringen hatte. Eine solche liegt nach § 243 Absatz 1 BGB vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur nach allgemeinen Gattungsmerkmalen bestimmt wurde. Häufig handelt es sich beispielsweise beim Kauf eines Neuwagens um eine Gattungsschuld, da kein konkretes Fahrzeug sondern nur ein Fahrzeugmodell ausgewählt wird. Hat der Schuldner allerdings alles Erforderliche getan, um seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis zu erfüllen, beschränkt sich das Schuldverhältnis nur auf die konkrete Sache, die zur Erfüllung bestimmt wurde. Kommt es zu einer solchen Konkretisierung, trägt der Gläubiger das Risiko, dass der Leistungsgegenstand untergeht. Er kann zwar im Gegenzug von seiner eigenen Leistungspflicht befreit werden, jedoch kann er nicht vom Schuldner verlangen, dass er einen neuen erfüllungstauglichen Leistungsgegenstand bereitstellt.

Sofern Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner liegen, ist dieser dazu verpflichtet, dem Gläubiger den Leistungsgegenstand bereitzustellen und diesen darüber zu informieren, dass der Leistungsgegenstand für ihn bereitsteht. Dies wird als Holschuld bezeichnet. Liegen beide Orte hingegen beim Gläubiger, besteht eine Bringschuld. Diese verpflichtet den Schuldner, den Leistungsgegenstand zum Schuldner zu bringen. Schließlich kann der Leistungsort beim Schuldner, der Erfolgsort aber beim Gläubiger liegen. In diesem Fall spricht man von einer Schickschuld. Diese verpflichtet den Schuldner, den Leistungsgegenstand zum Gläubiger zu versenden.

Besonderheiten der Geldschuld
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Eine Ausnahme von der allgemeinen Riskoverteilung macht § 270 BGB für den Fall, dass es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Geldzahlung handelt: Hier liegt der Leistungsort zwar grundsätzlich ebenfalls beim Schuldner, allerdings trägt dieser die Kosten und die Gefahr der Übermittlung zum Gläubiger. Daher wird die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld angesehen.[7][8][9]

AGB-Recht, §§ 305-310 BGB
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Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) handelt es sich nach § 305 Absatz 1 BGB um für eine Vielzahl von Verträgen gedachte vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei in einen Vertrag einbringt. AGB haben für diese den Vorteil, dass sie gleichartige Verträge mit verringertem Aufwand abwickeln kann. Der Gegenseite nehmen AGB allerdings Verhandlungsspielraum, da ihr Verwender oft nicht dazu bereit ist, über den inhalt von AGB zu verhandeln. Zudem bergen gerade umfangreiche AGB die Gefahr, dass die Gegenseite sich unbemerkt auf besonders nachteilige Vereinbarungen einlässt. Um diese Risiken zu kompensieren, legt das BGB der Verwendung von AGB Schranken auf.[10] So kann nach § 309 Nr. 7 BGB beispielsweise kein vollständiger Haftungsausschluss in AGB vereinbart werden. Ferner dürfen AGB gemäß § 305c Absatz 1 BGB keine Klauseln enthalten, mit denen die Gegenseite billigerweise nicht rechnen musste.

Erlöschen von Schuldverhältnissen, §§ 362-397 BGB

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Erfüllung, §§ 362-371 BGB

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Gemäß § 362 Absatz 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Erfüllt der Schuldner demnach alle Pflichten, die ihm das Schuldverhältnis auferlegt hatte, wird er von seiner Leistungspflicht befreit.[11][12]

Bietet der Schuldner dem Gläubiger eine andere als die vertraglich geschuldete Leistung an, kann diese Leistung nach § 364 Absatz 1 BGB als Leistung an Erfüllungs statt den Leistungsanspruch des Gläubigers zum Erlischen bringen, wenn der Gläubiger diese Leistung annimmt. Um einen solch Fall handelt es sich beispielsweise bei der Inzahlungsgabe eines alten PKW beim Kauf eines neuen.[13]

Der Gläubiger kann eine andere als die geschuldete Leistung allerdings auch erfüllungshalber entgegennehmen. Hierdurch erlischt sein Anspruch auf das Erbringen der ursprünglich geschuldeten Leistung nicht. Er vereinbart jedoch mit dem Schuldner, dass er versucht, sein Leistungsbegehren vorrangig mit dem erfüllungshalber erbrachten Gegenstand zu befriedigen; der Anspruch auf Erbringung der geschuldeten Leistung soll daher lediglich subsidiär geltend gemacht werden können.[14]

Weitere Erlöschensgründe, §§ 372-397 BGB

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Daneben kann ein Schuldverhältnis durch Hinterlegung des Leistungsgegenstands bei einer öffentlichen Stelle erlöschen. Dies setzt voraus, dass der Leistungsgegenstand hinterlegungsfähig ist. Nach § 372 Satz 1 BGB trifft dies auf Geld, Urkunden und Kostbarkeiten zu, also auf Gegenstände, deren Aufbewahrung keinen großen Aufwand erfordert.[15]

Sofern die Parteien einander gleichartige Leistungen schulden, können diese Forderungen auch im Wege einer Aufrechnung miteinander verrechnen. Von Bedeutung ist die Aufrechnung bei wechselseitigen Geldschulden. Schulden zwei Parteien einander Geld, wäre es umständlich, wenn jede Partei dem anderen zahlt. Daher ermöglicht es das Gesetz, das die beiden Forderungen miteinander verrechnet werden, soweit sie sich entsprechen.

Schließlich kann der Gläubiger dem Schuldner seine Schuld erlassen oder sich mit dieser über eine streigige Forderung vergleichen. Ferner erlischt eine Forderung dadurch, dass Schuldner und Gläubiger personenidentisch werden.

Leistungsstörungsrecht

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Zu einer Leistungsstörung kommt es, wenn die geschuldete Leistung gar nicht oder nicht in einer Weise erbracht wird, die den Gläubiger befriedigt. Insoweit spricht man von einer Nicht- oder Schlechtleistung. Ebenfalls eine Leistungsstörung stellt es dar, wenn der Schuldner seine Leistung verzögert erbringt oder der Gläubiger diese verzögert annimmt. Schließlich kann ein Schuldverhältnis dadurch gestört werden, dass die Erfüllung der Vertragspflicht unzumutbar geworden ist.[16]

Das Leistungsstörungsrecht regelt die Rechtsfolgen einer Leistungsstörung. Zum einen behandelt er das Schicksal der wechselseitigen Leistungspflichten: Eine Leistungsstörung kann dazu führen, dass Leistungspflichten erlischen. Zum anderen regelt das Leistungsstörungsrecht Sekundärrechte: So kann beispielsweise der Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz anstelle oder neben der Leistung erhalten.

Die Grundlage des Leistungsstörungsrechts liegt im allgemeinen Teil des Schuldrechts. Hierzu zählen beispielsweise die Vorschriften über den vertraglichen Schadensersatz, den Rücktritt, den Verzug und die Störung der Geschäftsgrundlage. Auf diesen allgemeinen Regelungen bauen Bestimmungen des besonderen Schuldrechts auf, etwa das in mehreren Schuldverhältnissen gesetzliche ausgeformte Gewährleistungsrecht.

Im Mittelpunkt des Leistungsstörungsrecht steht die Verletzung einer vertraglichen Pflicht.[17] Eine solche Pflichtverletzung kann zum einen unmittelbar auf die geschuldete Leistung bezogen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner seine Leistung überhaupt nicht oder nicht in der Qualität erbringt, wie er es hätte tun müssen. Als zweite Kategorie der Pflichtverletzung kommt der Verstoß gegen eine Rücksichtnahmepflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB in Betracht.

Solche Leistungsstörungen stellen selbst dann Pflichtverletzungen dar, wenn sie der Schuldner nicht zu verantworten hat. Die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Leistungsstörung ist lediglich in bestimmten Fällen von Bedeutung, etwa beim Geltendmachen eines Schadensersatzanspruchs.

Schlechtleistung

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Von einer Schlechtleistung spricht man, wenn der Schuldner seine Leistung nicht in der Weise erbringt, wie er es hätte tun müssen. Eine solche Pflichtverletzung kann zum einen in einer qualitativ minderwertigen Leistung liegen, zum anderen in der Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB.

Schadensersatz neben der Leistung, § 280 Absatz 1 BGB
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Verletzt der Schuldner eine Vertragspflicht und schädigt hierdurch den Gläubiger, schuldet er diesem gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB Schadensersatz. Hierfür muss er die Pflichtverletzung zu vertreten haben.[18] Ein Schuldner hat nach § 276 Absatz 1 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Ersteres liegt vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit der pflichtwidrigen Schädigung des Vertragspartners erkennt und billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Schuldner zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die auf seine Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Grundsätzlich hat der Schuldner hierbei Naturalrestitution zu leisten. Er ist demnach gemäß § 249 Absatz 1 BGB verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der bestanden hätte, wenn sich die Pflichtverletzung nicht ereignet hätte. Ist die Wiederherstellung dieses Zustands nicht möglich, muss der Schuldner gemäß § 251 Absatz 1 BGB Wertersatz leisten.

Schadensersatz statt der Leistung, § 280 Absatz 3 - § 282 BGB
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In bestimmten Fällen tritt der Anspruch auf Schadensersatz nicht neben sondern anstelle des Leistungsanspruchs. Dies trifft auf Schadensposten zu, die darauf zurückzuführen sind, dass der Gläubiger die ihm versprochene Leistung nicht erhält.

Nach § 281 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Schuldner Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er die Leistung nicht oder nicht in der geschuldeten Qualität erbringt. Der Gesetzgeber bewertet jedoch die erfolgreiche Abwicklung von Schuldverhältnissen als vorrangig. Daher kommt ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 Absatz 1 Satz 1 BGB nur in Betracht, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Hierdurch soll dem Schuldner erneute Gelegenheit gegeben werden, seiner Leistungspflicht nachzukommen. Erst wenn auch diese Frist fruchtlos abläuft, kann der Schuldner sich dafür entscheiden, auf seinen Leistungsanspruch zu verzichten und an dessen Stelle Schadensersatz zu fordern. In bestimmten Fällen verzichtet das Gesetz jedoch auf eine solche Nachfristsetzung. Verweigert der Schuldner die Leistung ernsthaft und entgültig, wäre es zwecklos, dem Schuldner eine erneute Chance auf pflichtgemäße Leistung zu geben. Daher erklärt § 281 Absatz 2 BGB die Nachfristsetzung in diesem Fall für entbehrlich. Gleiches gilt, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

§ 282 BGB gibt dem Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Schuldner eine Rücksichtnahmepflicht in einer solch schwerwiegenden Weise verletzt, dass dem Gläubiger eine Leistung durch den Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann.

Unmöglichkeit, § 275 BGB

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Unmöglichkeit liegt nach § 275 Absatz 1 BGB vor, wenn der Schuldner aus rechtlichen oder tatsächlichen Umständen nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen. Ein tatsächlicher Umstand, der zur Unmöglichkeit führen kann, ist beispielsweise die Zerstörung einer Kaufsache vor ihrer Übergabe an den Käufer. Ferner liegt Unmöglichkeit vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg bereits durch äußere Umstände oder das Dazwischentreten Dritter eingetreten ist.[19] Schließlich kann die Missachtung einer vereinbarten Leistungszeit Unmöglichkeit begründen. Hierfür muss die rechtzeitige Leistung eine derart große Bedeutung für den Gläubiger haben, dass eine verspätete Leistung für ihn nutzlos ist. Trifft dies zu, spricht man von einem absoluten Fixgeschäft. Ein gängiges Lehrbeispiel hierfür ist die Lieferung eines Hochzeitsstraußes erst nach der Hochzeit.[20]

Um rechtliche Unmöglichkeit handelt es sich, wenn ein rechtlicher Umstand die ordnungsgemäße Leistungserbringung verhindert. Einen solchen Umstand können beispielsweise Einfuhrverbote darstellen.

§ 275 Absatz 2 und 3 BGB stellen der Unmöglichkeit nach Absatz 1 Umstände gleich, bei denen die Leistungserbringung zwar möglich, dem Schuldner jedoch unzumutbar ist.[21] Zum einen erfasst dies Fälle, in denen die Leistung mit einem Aufwand verbunden ist, der deutlich außer Verhältnis zum Interesse des Gläubigers steht. Zum anderen können besondere persönliche Gründe einer Leistungserbringung entgegenstehen.

Fortfall der wechselseitigen Leistungsansprüche
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Liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, wird der Schuldner im Falle des § 275 Absatz 1 BGB automatisch von seiner Leistungspflicht befreit. In den Fällen der Absätze zwei und drei tritt diese Befreiungswirkung ein, wenn sich der Schuldner auf die Unmöglichkeit beruft.

Nach § 326 Absatz 1 Satz 1 BGB verliert der Schuldner im Gegenzug seinen Anspruch gegen den Gläubiger auf die Gegenleistung. Wird etwa im Falle eines Kaufvertrags der Kaufgegenstand vor der Übergabe an den Käufer zerstört, so kann der Verkäufer keine Kaufpreiszahlung verlangen.

Von diesem Grundsatz ordnet § 326 Absatz 2 BGB zwei Ausnahmen an, bei deren Vorliegen der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen bleibt. Zum einen ist dies der Fall, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat, weit überwiegend verantwortlich ist. Zum anderen bleibt der Anspruch des Gläubigers erhalten, wenn der zur Unmöglichkeit führende Umstand zu einer Zeit eingetreten ist, zu der sich der Gläubiger im Annahmeverzug befunden hat. In diesem Fall darf der Schuldner den Eintritt der Unmöglichkeit jedoch nicht zu vertreten haben.

Hat der Gläubiger zumindest teilweise seine Gegenleistung erbracht, obwohl diese aufgrund von § 326 Absatz 1 BGB nicht geschuldet war, kann er diese Leistung vom Schuldner zurückfordern.

Anspruch auf die Herausgabe von Surrogaten
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Erlangt der Schuldner aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung einen Ersatz, kann der Gläubiger diesen über § 285 BGB herausverlangen. Einen solchen Ersatz können beispielsweise Versicherungsleistungen darstellen, die ausbezahlt werden, weil der versicherte Leistungsgegenstand zerstört wird. Durch diese Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Parteien den Leistungsgegenstand bei wirtschaftlicher Betrachung dem Gläubiger zuordneten. Daher sollen diesem auch diejenigen Vermögenswerte zufallen, die an die Stelle des Leistungsgegenstands treten.[22]

Ersatzansprüche
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Das Gesetz stellt dem Gläubiger ferner zwei Schadensersatzansprüche zur Verfügung, die danach differenzieren, ob die geschuldete Leistung bereits seit Abschluss des Schuldverhältnisses unmöglich war oder ob die Unmöglichkeit erst später eingetreten ist.

In der erstgenannten Konstellation der anfänglichen Unmöglichkeit folgt der Schadensersatzanspruch aus § 311a Absatz 2 BGB. Dieser erfordert, dass der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte, fahrlässig verkannte oder eine Garantie für die Erbringung der Leistung übernahm. Die Beweislast trifft diesbezüglich den Anspruchsgegner. Trat die Unmöglichkeit erst nach Abschluss des Schuldverhältnisses ein, haftet der Schuldner aus § 280 Absatz 1, Absatz 3 und § 283 BGB. Dieser Anspruch erfordert, dass der Schuldner den Eintritt der Unmöglichkeit zumindest fahrlässig verursacht hat oder dass er die Leistungserbringung garantiert hat.

Beide Ansprüche geben dem Schuldner einen Anspruch auf Ersatz seines enttäuschten Erfüllungsinteresses. Dieser kann daher vom Schuldner alle Einbußen ersetzt verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Leistung nicht erbracht wurde.

Anstelle des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung kann der Schuldner über § 284 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der geschuldeten Leistung gemacht hat. Unter Aufwendungen versteht man zweckgerichtete Aufopferungen von Vermögenswerten, die freiwillig erfolgen. Durch das Merkmal der Freiwilligkeit grenzt sich die Aufwendung vom Schaden ab, der eine unfreiwillige Einbuße darstellt. Aufwendungen stellen beispielsweise die Kosten der Vorbereitung eines Parteitags[23] oder der Kauf von Inventar für eine Diskothek, die mangels Betriebsgenehmigung nicht betrieben werden darf[24], dar. Der Umfang der Ersatzpflicht beschränkt sich auf Aufwendungen, die billigerweise gemacht wurden. Durch dieses Kriterium schuldet der Schuldner keinen Ersatz für Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unvernünftig waren.[25][26]

Schuldnerverzug

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Leistet der Schuldner nicht rechtzeitig, kann er in Verzug geraten. Nach § 286 Absatz 1 BGB gerät der Schuldner jeodch nicht bereits dadurch in Verzug, dass er nicht rechtzeitig leistet. Vielmehr muss grundsätzlich eine Mahnung hinzutreten. Hierunter versteht die Rechtswissenschaft eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung seitens des Gläubigers.[27] Diese Mahnung hat eine Warnfunktion: Dem Schuldner soll deutlich gemacht werden, dass der Schuldner Erfüllung verlangt, damit er möglichst bald seine Leistung erbringt.

In bestimmten Fällen ist eine solche Mahnung allerdings entbehrlich:

Sonderbestimmungen für vertragliche Schuldverhältnisse, §§ 311-361 BGB

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Abtretung, §§ 398-413 BGB

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Durch eine Abtretung überträgt eine als Zedent bezeichnete Partei einen Anspruch auf einen Dritten, der hierdurch als Zessionar neuer Gläubiger des Anspruchs wird.

Schuldübernahme, §§ 414-419 BGB

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Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern, §§ 420-432 BGB

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Besonderes Schuldrecht, §§ 433-853 BGB

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Die § 433 bis § 853 BGB regeln das besondere Schuldrecht, also diejenigen Normen des Schuldrechts, die einzelne Arten von Schuldverhältnissen betreffen. Zu unterscheiden sind vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse: Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien, die auf die Herbeiführung einer oder mehrerer Verpflichtungen zielt. Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Verträge umfassend geregelt. Dabei wurde der Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen Rechnung getragen. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen ohne Rechtsgeschäft der Parteien aufgrund von tatsächlichen Voraussetzungen.

Vertragliche Schuldverhältnisse

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Das Gesetz enthält zahlreiche Regelungen zu einzelnen vertraglichen Schuldverhältnissen, die praktisch von besonderer Bedeutung sind. Hierdurch typisiert und reguliert es diese Schuldverhältnisse. Einige dieser Regeln stehen zur Disposition der Parteien, weswegen sie kraft ihrer Vertragsfreiheit von ihnen abweichen dürfen. Die gesetzlichen Vorgaben besitzen in diesem Fall lediglich eine lückenfüllende Funktion: sofern die Parteien über einen Punkt keine Vereinbarung treffen, richtet sich dieser Punkt nach dem Gesetz.

In anderen Fällen enthält das Gesetz zwingende Bestimmungen, häufig etwa im Bereich des Verbraucherschutzes. Diese Regelungen beruhen auf Schutzerwägungen des Gesetzgebers. Daher können die Parteien entweder gar nicht oder nur zugunsten der vom Gesetzgeber geschützten Partei von ihnen abweichen.

Veräußerungsverträge

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Veräußerungsverträge sind zum Beispiel der Schenkungsvertrag, der Tauschvertrag sowie der Kaufvertrag.

Kauf- und Tauschvertrag, §§ 433-480 BGB
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Der Kaufvertrag verpflichtet nach § 433 Absatz 1 BGB den Verkäufer einer Sache, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Beim Tauschvertrag handelt es sich um einen Vertrag, bei dem die Parteien zwei Waren austauschen. Auf diesen Vertrag findet nach § 480 BGB das Kaufrecht entsprechende Anwendung.

Schenkung, §§ 516-534 BGB
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Bei einer Schekung handelt es sich gemäß § 516 BGB um eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an einen Beschenkten.die

Gebrauchsüberlassungsverträge

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Darlehen, §§ 488-505d BGB
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Miete und Pacht, §§ 535-597 BGB
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Leihe, §§ 598-606 BGB
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Leistung von Diensten und Herstellung von Werken

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Dienstvertrag, §§ 611-630h BGB
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Werkvertrag, §§ 631-651 BGB
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Reisevertrag, §§ 651a-651m BGB
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Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 662-676c BGB
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Sichernde Verträge

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Bürgschaft, §§ 765-778
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Andere Verträge
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Gesetzliche Schuldverhältnisse

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Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677-687 BGB

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Eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) liegt vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne ihm gegenüber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grunds hierzu berechtigt zu sein. Der Begriff des Geschäfts ist hierbei weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige Tätigkeit, beispielsweise den Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Die Regelungen der GoA bezwecken einen angemessenen Interessenausgleich zwischen demjenigen, der das Geschäft besorgt, und demjenigen, für den das Geschäft besorgt wird. Ersterer wird als Geschäftsführer bezeichnet, letzterer als Geschäftsherr. Die Regelungen der GoA sehen Ansprüche für beide Parteien vor.

In welchen Fällen welche Ansprüche zum Tragen kommen, hängt von der Einstellung der Parteien zur Geschäftsführung ab. Unterschieden wird zwischen der echten und der unechten GoA. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Instituten liegt im Willen des Geschäftsführers. Bei einer echten GoA will dieser fremdnützig handeln. Bei einer unechten GoA handelt der Geschäftsführer dagegen ausschließlich im eigenen Interesse. Für beide Formen der GoA sind Unterfälle normiert, die nach der Schutzwürdigkeit des Geschäftsführers differenzieren.

Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812-822 BGB

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Das Bereicherungsrecht dient der Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen, die ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Unterschieden wird hierbei zwischen der Bereicherung durch Leistung und der Bereicherung in sonstiger Weise. Erstere ist vor allem bei der Rückabwicklung vertraglicher Schuldverhältnisse einschlägige Rechtsgrundlage. Letztere erfasst eine Vielzahl von Konstellationen, etwa den Eingriff in ein fremdes Recht oder die Vornahme einer Verwendung auf eine fremde Sache.

Deliktsrecht, §§ 823-853 BGB

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Das Deliktsrecht befasst sich mit der zivilrechtlichen Haftung für unerlaubte Handlungen. Der gesetzliche Ausgangspunkt des Deliktsrechts findet sich im BGB, wo es als ein gesetzliches Schuldverhältnis geregelt ist. Ergänzt werden die Regelungen des BGB durch zahlreiche Spezialgesetze, etwa das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das auf eine europäische Richtlinie zurückzuführende Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

Das Deliktsrecht dient vor allem dem Kompensieren von Schäden, die durch unerlaubte Handlungen entstanden sind. Hierzu enthält es zahlreiche Anspruchsgrundlagen, die Geschädigten die Möglichkeit einräumen, Schadensersatz vom Verursacher des Schadens zu verlangen. Daneben bezweckt es die Vorbeugung von Schädigungshandlungen durch die Androhung einer Schadensersatzpflicht. Anders als im anglo-amerikanischen Rechtskreis kommt ihm allerdings keine Straffunktion zu. Daher sind dem deutschen Deliktsrecht Schadensersatzansprüche grundsätzlich fremd, die den Schädiger sanktionieren sollen.

Einzelnachweise

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  5. Bundesgerichtshof: VIII ZR 91/04. In: Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1045.
  6. BGHZ 137, 205.
  7. Wolfgang Krüger: § 270, Rn. 17. In: Wolfgang Krüger (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 2: §§ 241–432. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-66540-0.
  8. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406667367 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  9. Johannes Heyers: Rechtsnatur der Geldschuld und Überweisung - welche Konsequenzen sind aus der Rechtsprechung des EuGH für das nationale Recht zu ziehen? In: JuristenZeitung 2012, S. 398 (400).
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  11. Bundesgerichtshof: VIII ZR 157–97. In: Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 210.
  12. Dirk Looschelders: Die Erfüllung – dogmatische Grundlagen und aktuelle Probleme. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 161 (163).
  13. Dirk Looschelders: Die Erfüllung – dogmatische Grundlagen und aktuelle Probleme. In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 161 (165).
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  17. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706474 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  18. Bundesgerichtshof: VI ZR 212/07. In: Neue Juristische Wochenschrift 2009, S. 681.
  19. Oberlandesgericht Koblenz: VI ZR 75/15. In: Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1679.
  20. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706474 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  21. BGHZ 195, 195.
  22. BGHZ 167, 312.
  23. BGHZ 99, 182.
  24. BGHZ 114, 193.
  25. Wolfgang Ernst: § 284, Rn. 24. In: Wolfgang Krüger (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 2: §§ 241–432. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-66540-0.
  26. Wolfgang Fleck: Begriff und Funktion der "Billigkeit" bei § 284 BGB. In: JuristenZeitung 2009, S. 1045.
  27. Bundesgerichtshof: III ZR 91/07. in: Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 50.

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