Benutzer:Gnom/Resozialisierung

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Diese Seite soll diskutieren, wie in biographischen Wikipedia-Artikeln mit dem presserechtlichen Resozialisierungsanspruch verurteilter Straftäter umzugehen ist. Sie soll lediglich die rechtliche Fragestellung und nicht die redaktionellen Konsequenzen für einzelne Artikel klären.

In Deutschland haben Straftäter das Recht, dass ihre Verurteilung nach einer gewissen Zeit nicht mehr in den Medien erwähnt wird. Dieser Anspruch entstammt dem Resozialisierungsgedanken und entspringt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus den Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz. Die Rechtsprechung hat den Anspruch auf der Grundlage des Lebach-Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausgeformt. Die zuständige Rechtsmaterie ist das Presserecht.

Der presserechtliche Resozialisierungsanspruch verurteilter Straftäter

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Die Erwähnung einer Straftat und einer strafrechtlichen Verurteilung in einem biographischen Artikel stellen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) dar. Unter gewissen Umständen können diese Eingriffe durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gerechtfertigt sein. Wer durch eine Straftat „den Rechtsfrieden bricht“, muss dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.[1] Diese Rechtfertigung ist jedoch in der Regel zeitlich beschränkt.[2]

Wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, ist das öffentliche Interesse an der Person eines verurteilten Straftäters vorübergehend und nimmt mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Verurteilung wieder ab.[3][4]

Diese Problematik stellt sich für Wikipedia deshalb in einer besonderen Konstellation, weil sie, anders als typische Pressemedien eben nicht ausschließlich über Themen von tagesaktueller Bedeutung berichtet. Stattdessen zeichnet Wikipedia enzyklopädisches Wissen für die Zukunft auf und legt großzügige Maßstäbe an die enzyklopädische Relevanz der dargestellten Personen an. Grenzen für die Länge der Darstellungen gibt es, bedingt durch das Medium der Website, keine.

Das bedeutet, dass verurteilte Straftäter nach einer gewissen Zeit wieder einen Anspruch auf Anonymität gegenüber der Öffentlichkeit haben – völlig egal, ob aus anderen Gründen ein Anlass besteht, über sie zu berichten. Dazu gewährt die Rechtsprechung den Betroffenen einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB).

Dies bedeutet freilich nicht, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit unter keinen Umständen mehr über die Straftat berichtet werden darf, sondern es können auch im Nachhinein Umstände entstehen, die eine Berichterstattung nachträglich wieder zulässig werden lassen.[5]

Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts

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Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine namentliche Erwähnung der Straftat und der strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr erfolgen darf, ist schwierig. Absolute zeitliche Grenzen gibt es nicht.[6][7]

Vielmehr ist im konkreten Einzelfall eine Abwägung der betroffenen Interessen, also des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit vorzunehmen.[8][9][7] Bei dieser Abwägung ist der Gedanke der Resozialisierung zu beachten, der Grundlage des heutigen Strafrechts ist.[1][7]

Ein langer Zeitraum für eine zulässige Berichterstattung kann sich ergeben, wenn zwischen der früheren Verurteilung und dem (aktuellen) Anlass der Berichterstattung und damit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein Funktionszusammenhang besteht.[10]

Die Rechtsprechung hat Fallgruppen und Maßstäbe für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums herausgearbeitet:

  • Wenn ein Straftäter zum Beispiel zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, ist eine Berichterstattung nach der Entlassung in der Regel nicht mehr zulässig.[1][11] Nach dem Ablauf der Haftstrafe soll der resozialisierte Verurteilte wieder gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft sein, was ihm durch das Stigma einer fortgesetzten Berichterstattung über seine Beteiligung an einer Tat nicht möglich wäre.[12] Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, wie zum Beispiel der Fall des Entführers Jan Philipp Reemtsmas, dessen Fall auch mehr als ein Jahrzehnt nach der Tat und ihrer partiellen Aufklärung und Aburteilung noch immer im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, weil die Suche nach dem größten Teil des erpressten Lösegelds nach wie vor andauert.[13][14]
  • Die Tilgung einer Strafe aus dem Bundeszentralregister stellt ebenfalls eine Zäsur dar, jenseits derer jedenfalls über eine früher verhängte Freiheitsstrafe in der Regel nicht mehr berichtet werden darf.[15] Auch hier sind Ausnahmen denkbar, in denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit doch noch überwiegt,[16][17] zum Beispiel bei einer erneuten Straftat in einem ähnlichen Zusammenhang[18] oder bei einer Bewerbung eines Schwerbetrügers um einen öffentlichen Auftrag.[9] Nicht möglich ist jedoch die Berichterstattung über einen elf Jahre zurückliegenden Ladendiebstahl, wenn sich der damals Verurteilte jetzt um den Posten eines Leiters der Kriminalpolizei bewirbt.[19]

Dauerhafte Berichterstattung?

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Zeitungen haben dabei das Recht, ursprünglich rechtmäßige, weil einen tagesaktuellen Bezug aufweisende Meldungen in einem Online-Archiv zugänglich zu machen, was von der früheren Rechtsprechung noch abgelehnt worden war.[20] Dies wird dadurch gerechtfertigt, dass die Öffentlichkeit an der Existenz von Medienarchiven ein hohes dokumentarisches Interesse hat.[21]

Für Wikipedia gilt diese Ausnahme jedoch nicht, da hier eben keine tagesaktuelle Berichterstattung stattfindet. Insbesondere wird Wikipedia nämlich nicht zum „nur punktuelle[n] Abruf der archivierten Informationen“ genutzt[22] und soll ständig aktuell gehalten werden.[23]

Für  Wikipedia relevant ist insbesondere die Frage, in welchen Fällen ein dauerhaftes Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit vorliegen kann. Solche Fälle sind wohl beschränkt auf Situationen, in denen der Betroffene auf sein Recht auf Anonymität verzichtet, indem er offen mit der Straftat und der Verurteilung umgeht.[24]

Die Rechtsprechung hat zum Beispiel die namentliche Erwähnung eines vierfachen Mörders in Zeitungsartikelserien über „Mörder, die man nie vergisst“ und „Jahrhundert-Mordfälle“ 13 Jahre nach der Verurteilung für rechtswidrig befunden, insoweit als die baldige Haftentlassung  in Aussicht stand.[25]

Aber auch führende Politiker, die über Jahrzehnte im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehen, müssen sich eine Beschäftigung der Medien mit gerichtlichen Verfahren nur dann gefallen lassen, wenn es sich erstens um politische oder finanzielle Skandale (und nicht um „private“ Verfehlungen) handelt, zu deren Besprechung es zweitens einen aktuellen Anlass gibt.[26]

Echte Ausnahmen stellen danach nur Fälle dar, die eine besondere Bedeutung für das Bewusstsein der Bevölkerung und für die Geschichte aufweisen.[27] Dazu gehören zum Beispiel Täter nationalsozialistischer Gewaltverbrechen[28] sowie verurteilte RAF-Terroristen, wobei die Rechtsprechung auch hier auf aktuelle Anlässe der Berichterstattung hingewiesen hat.[29]

Umsetzungsmöglichkeiten auf Wikipedia

Die Community muss Wege finden, dem Resozialisierungsanspruch verurteilter Straftäter gerecht zu werden. Diese Seite soll diese Entscheidungsfindung nicht vorwegnehmen.

In rechtlicher Hinsicht bedeutet die Umsetzung Folgendes: Wenn ein Resozialisierungsanspruch besteht, muss ein biographischer Artikel über einen Straftäter – unabhängig davon, ob die Relevanz durch die Straftat begründet ist, oder nicht – nach einer gewissen Zeit eine Lücke erhalten. Bei einem historischen Artikel über eine Straftat darf der Täter nicht mehr identifizierbar sein. Das heißt, die Straftat und die Verurteilung dürfen nicht mehr im Zusammenhang mit der Person des Täters erwähnt werden. Alternativ kann die Autorengemeinschaft freilich auch entscheiden, einen betroffenen Artikel ganz zu löschen.

Der Resozialisierungsanspruch endet mit dem Tod des Täters. Dann können die entfernten Informationen gegebenenfalls wieder eingefügt werden. Dabei ist jedoch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Täters zu beachten.

Fragen und Antworten

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Wieso ist überhaupt deutsches Recht auf Wikipedia anwendbar? Die Wikimedia Foundation hat ihren Sitz doch in den USA und die Server stehen gar nicht in Deutschland.

Das auf eine Website wie Wikipedia anwendbare Recht bestimmt sich nicht nach dem Sitz des Betreibers und nicht nach dem Standort des Servers. Wikipedia ist über das Internet auch in Deutschland abrufbar, und das reicht für die Anwendbarkeit des deutschen Presserechts aus.[23][30][31]

Wieso ist das deutsche Presserecht auf Wikipedia anwendbar? Wikipedia ist doch gar nicht Presse.

Unabhängig von der Frage, ob Wikipedia „Presse“ im Sinne der deutschen Landespressegesetze ist, umfasst das Rechtsgebiet „Presserecht“ auch sonstige Medien wie zum Beispiel Bücher oder eben auch Websites. Deshalb ist das deutsche Presserecht (also die §§ 823 I und 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG[23][30]) auf Wikipedia anwendbar.[31]

Wenn die Wikimedia Foundation von einem deutschen Gericht verurteilt wird, kann das Urteil dann in den USA vollstreckt werden?

Wohl nicht.[30][32] Es ist aber die Absicht der Mehrheit der Community der deutschsprachigen Wikipedia, das in Deutschland geltende Recht einhalten zu wollen – unabhängig davon, ob es vollstreckbar ist, oder nicht.

Sind die betroffenen Personen nicht Personen des öffentlichen Lebens, so genannte „Personen der Zeitgeschichte“?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bei „absoluten“ oder „relativen“ „Personen der Zeitgeschichte“ das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel das Persönlichkeitsrecht überwiegt, bereits 2004 ein Ende gesetzt.[33]

Das Lebach-Urteil betrifft doch nur Straftäter, die ansonsten nicht relevant sind.

Die sonstige Relevanz einer Person ist aus rechtlicher Sicht unbeachtlich. In der Tat ist „Relevanz“ ein Wikipedia-Begriff, der dem deutschen Presserecht vollkommen unbekannt ist.

Warum warten wir nicht ab, bis die betroffenen Personen gerichtlich gegen die Wikimedia Foundation vorgehen?

Es ist eines der Grundprinzipien der Wikipedia, bei biographischen Artikeln die Persönlichkeitsrechte zu beachten.[34][35] Es gibt keinen Grund, hiervon bei Straftätern eine Ausnahme zu machen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass betroffene Personen nicht nur gegen die Wikimedia Foundation, sondern auch gegen beteiligte Autoren und damit gegen einzelne Communitymitglieder vorgehen.

Ist das nicht Zensur?

Nein, Zensur ist etwas ganz anderes. Wir haben es hier mit Menschen zu tun, die Unrecht getan haben, dafür eine nach einem staatlich geregelten und gesellschaftlich anerkannten System eine Strafe verbüßt haben und nun einen durch das Gesetz normierten, ebenfalls gesellschaftlich anerkannten Anspruch darauf haben, in jeder Hinsicht wieder Teil unserer Gesellschaft zu werden. Dadurch unterscheidet sich der Rehabilitationsgedanke zum Beispiel von Systemen eines modernen Prangers, wie er zum Beispiel in den USA üblich ist.

Was ist, wenn die betroffene Person richtig berühmt ist?

Dann wiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer, aber irgendwann darf auch hier nicht mehr über die Straftat berichtet werden – insbesondere, wenn kein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betroffenen in der Öffentlichkeit besteht.

Was ist, wenn die Straftat für das Verständnis des Lebenslaufs der betroffenen Person wesentlich ist?

Dann wiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer, aber irgendwann darf auch hier nicht mehr über die Straftat berichtet werden.

Ist damit jede personenbezogene Berichterstattung über vergangene und abgebüßte Straftaten verboten?

Nein, aber ihr sind enge Schranken gesetzt, weil das Resozialisierungsinteresse beachtet werden muss. Es muss ein legitimes öffentliches Informationsinteresse vorliegen, das so groß ist, dass es das Resozialisierungsinteresse überwiegt. Und diese Bedingung muss zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gegeben sein. Das bedeutet auch, dass die Abwägung zeitabhängig ist. Was vor zehn Jahren noch legitimer Gegenstand öffentlichen Informationsinteresses war, ist es heute möglicherweise nicht mehr.

Einzelnachweise

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  1. a b c BVerfGE 35, 202 – Lebach I (Volltext online).
  2. Spindler/Schuster/Mann, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 823 BGB Rn. 41.
  3. Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 19 Rn. 27.
  4. Spindler/Schuster/Mann, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 823 BGB Rn. 42.
  5. Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 19 Rn. 27a.
  6. OLG München AfP 1981, 360 – Bayerische Spitzbuben; OLG Hamburg NJW-RR 1991, 990; OLG Hamburg NJW-RR 1994, 1439 [alle Rspr. Zit. n. Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 19 Rn. 27 ff.].
  7. a b c Gersdorf/Paal/Söder, BeckOK Informations- und Medienrecht, 9. Ed. 2015, § 823 BGB Rn. 229.
  8. BVerfG NJW 2000, 1859 – Lebach II (Volltext online).
  9. a b BVerfG NJW-RR 2007, 1340 (Volltext online).
  10. Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 19 Rn. 27d m.w.N.
  11. OLG Hamburg AfP 1976, 137 – Banklady; OLG München AfP 1981, 360 – Bayerische Spitzbuben; OLG Hamm AfP 1988, 258; OLG Hamburg NJW-RR 1991, 990; OLG Hamburg NJW-RR 1994, 1439; OLG Hamburg AfP 2007, 228 (Volltext online).
  12. OLG München AfP 2007, 136; OLG Frankfurt am Main ZUM 2007, 546 (Volltext online); OLG Köln AfP 2007, 126 (Volltext online).
  13. LG Hamburg AfP 2011, 285.
  14. Gersdorf/Paal/Söder, BeckOK Informations- und Medienrecht, 9. Ed. 2015, § 823 BGB Rn. 230.
  15. OLG Köln AfP 1975, 866; BVerfG NJW 1993, 1463.
  16. Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 19 Rn. 27c m.w.N.
  17. Gersdorf/Paal/Söder, BeckOK Informations- und Medienrecht, 9. Ed. 2015, § 823 BGB Rn. 231.
  18. KG AfP 1992, 302.
  19. OLG Köln NJW-RR 1993, 31; BVerfG NJW 1993, 1463..
  20. BGH NJW 2010, 757 (Volltext online); BGH NJW 2010, 2432 – Spiegel-Dossier (Volltext online); BGH NJW 2010, 2728 (Volltext online); BGH AfP 2011, 172 (Volltext online); BGH AfP 2011, 176 (Volltext online); BGH AfP 2011, 180 (Volltext online); BGH NJW 2012, 2197 (Volltext online); BGH AfP 2013, 54 – Appolonia-Prozess; BGH NJW 2013, 229 – Gazprom-Manager (Volltext online).
  21. Spindler/Schuster/Mann, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 823 BGB Rn. 43.
  22. Vgl. Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 19 Rn. 29a.
  23. a b c OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Oktober 2013, Az. 4 U 78/13, NJW-RR 2014, 423 = CR 2014, 393 (Volltext online).
  24. Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 19 Rn. 28; a.A. OLG Koblenz NJW-RR 2010, 1348.
  25. OLG Hamburg AfP 2008, 95 (Volltext online); OLG Hamburg NJW-RR 1991, 990; OLG Hamburg NJW-RR 1994, 1439.
  26. Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 19 Rn. 28.
  27. Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 19 Rn. 28.
  28. OLG Frankfurt am Main NJW 1980, 597.
  29. KG NJW-RR 2008 (Volltext online), 1625; KG NJW-RR 2008, 492 (Volltext online); LG Berlin AfP 2007, 282 (Volltext online).
  30. a b c Dilling, Olaf: Persönlichkeitsschutz durch Selbstregulierung in der Wikipedia. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. 2013, S. 380.
  31. a b Strauß, Ingo: Rechtliche Verantwortlichkeit für Wikipedia – Der Streit um »Tron« war erst der Anfang. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. 2006, S. 274.
  32. Moenikes, Jan: Wiki-Immunity: Durchsetzbarkeit von äußerungsrechtlichen Urteilen gegen Wikipedia. In: moenikes.de. 6. Mai 2010, abgerufen am 27. September 2015.
  33. EGMR NJW 2004, 2647 – von Hannover/Deutschland (Volltext online).
  34. Richtlinie „Artikel über lebende Personen“.
  35. Kuratorium der Wikimedia Foundation: Resolution „Artikel über lebende Personen“, April 2009, Ziff. 2.