Benutzer:Hausner/Wahlrecht (Hamburg 2004)

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Am 13. Juni 2004 wurde durch Volksentscheid mit 66,5 % Ja- von 385.542 abgegebenen gültigen Stimmen ein neues Wahlrecht für Hamburg Gesetz. Es handelte sich dabei um ein stark personalisiertes Verhältniswahlrecht. Das Gesetz galt bis zum 11. Oktober 2006, als die regierende Hamburger CDU mit einer Mehrheit von 62 der 121 Stimmen für eine erneute Änderung des Wahlrechts, welches entscheidende Elemente revidierte, stimmte. So wurde der Einfluss der Parteien auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft wiederhergestellt.

Bürgerschaftswahl

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Listenwahl allgemein

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Personalisiert ist das Listenwahlrecht bei der Bürgerschaftswahl durch den Umstand, dass die Reihenfolge der Kandidaten auf den von den Parteien zur Wahl eingereichten Listen so gut wie keine Bedeutung mehr hat. Ausschlaggebend für die Aussicht auf ein Mandat (= Sitz) in der Bürgerschaft (= Hamburgisches Landesparlament) ist lediglich die Anzahl der Stimmen, die jeder einzelne Kandidat persönlich auf sich vereinigen konnte (der Wähler kann seine Kreuze nicht mehr nur bei den Listen allgemein machen, sondern auch bei den einzelnen Kandidaten der Listen). Nur nach Reihenfolge der Kandidatenstimmenzahl werden die Sitzplätze pro Liste nach der Wahl verteilt (die Parteilistenreihenfolge entscheidet lediglich bei Kandidatenstimmengleichheit). Die Macht der Parteien, die bis dahin in internen Sitzungen entschieden, welcher Kandidat mit welcher Wahrscheinlichkeit (je höher der Listenplatz, desto höher die Wahrscheinlichkeit) in das nächste Parlament einziehen würde, ist damit außer Kraft gesetzt.

Der Wähler kann auch wie bisher sein Kreuz bei einer Partei allgemein machen. Seine Stimme beeinflusst dann jedoch lediglich das Parteiengesamtergebnis, welches die Summe der Stimmen für Kandidaten einer Partei und der allgemeinen Stimmen für eine Partei ist und aus dem sich die Sitzzahl ergibt, die der Partei zusteht, nicht jedoch, welche Personen diese Sitze einnehmen. Diese Entscheidung überlässt der Wähler dann denjenigen, die Kandidaten persönlich gewählt haben.

Landeslistenwahl

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Aus dem Landeslistenwahlergebnis (also der Summe der Stimmen für Kandidaten einer Partei und der Stimmen für die betreffende Partei allgemein) ergibt sich wie bisher die Gesamtsitzzahl einer Partei in der Bürgerschaft. Ebenso wie bisher gilt die Fünf-Prozent-Hürde für Landeslisten.

50 der 121 Bürgerschaftsmandate werden aus den Landeslisten besetzt.

Wahlkreislistenwahl

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71 der 121 Bürgerschaftsmandate werden über die Ergebnisse in den 17 Wahlkreisen vergeben. Bei den Wahlkreisen handelt es sich durch das neue Wahlrecht um Mehrmandatswahlkreise mit 3 bis 5 (je nach Größe des Wahlkreises) zu vergebenen Mandaten und entsprechenden Kandidatenlisten, die zur Wahl stehen. Auch hier entscheidet schließlich lediglich die Anzahl der persönlichen Stimmen, die die einzelnen Kandidaten auf sich vereinigen konnten, welche Kandidaten die Mandate erlangen. Es entsteht also eine persönliche Konkurrenzsituation zwischen Kandidaten derselben Partei auch in den Wahlkreisen. Wieviele Sitze im Wahlkreis einer Partei überhaupt zustehen, ergibt sich wie bei der Landesliste aus der Summe der Stimmen für die Kandidaten der Partei und der allgemeinen Stimmen für die Partei. Partei- oder auch Einzelkandidaten, die im Wahlkreis gewählt wurden, haben jedenfalls einen Sitz in der Bürgerschaft, auch, wenn die Landesliste von Parteikandidaten die Fünf-Prozent-Hürde nicht überwand.

Anzahl der Stimmen

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Jeder Wahlberechtigte hat insgesamt zehn Stimmen, fünf für die Landesliste und fünf für die Wahlkreisliste. Jeder Kandidat (bzw. Partei allgemein) hat auf dem Stimmzettel ebenfalls fünf Ankreuzfelder. Der Wähler kann nun mehrere Stimmen auf einen Kandidaten/Partei anhäufen (kumulieren) oder auch auf verschiedene Kandidaten/Parteien verteilen (panaschieren). Wenn der Wähler also fünf Kandidaten persönlich für besonders fähig erachtet und sich von diesen im Parlament vertreten lassen möchte, die Kandidaten jedoch fünf verschiedenen Parteien angehören, so kann er seine Stimmen entsprechend verteilen.

Wahlen zu den Bezirksversammlungen

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  • Das neue Bürgerschaftswahlrecht wird auf die Wahlen zu den Bezirksversammlungen übertragen.
  • Die Wahlen zu den Bezirksversammlungen werden von der Bürgerschaftswahl getrennt und mit der Europawahl zusammengelegt (alle fünf Jahre). Dadurch soll die politische Eigenständigkeit der Bezirksversammlungen gestärkt werden.
  • Die 5%-Hürde wird - entsprechend der Entwicklung auf kommunaler Ebene in anderen Bundesländern - aufgehoben.

siehe auch: Kommunalwahlrecht

Vergleichbares bestehendes Wahlrecht

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Das Prinzip der dynamischen Parteilisten und der Mehrstimmigkeit ist bereits seit längerem im bayerischen Kommunalwahlrecht verankert und wird entsprechend angewendet. Die Parteilistendynamik ist auch im Wahlrecht zum Bayerischen Landtag festgeschrieben.

Hans Herbert von Arnim: Fetter Bauch regiert nicht gern. Kindler, München 1997, S. 370 ff.

Kategorie:Politik (Hamburg) Kategorie:Wahlrecht Kategorie:Kommunalrecht