Benutzer:Heitron/Zweitstudium

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Nimmt jemand, der bereits ein Hochschulstudium mit Erfolg absolviert hat, ein weiteres grundständiges Studium auf, so spricht man von einem Zweitstudium.


Abgrenzung des Begriffs

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Entscheidend für ein Zweitstudium ist, dass es sich um einen grundständigen Studiengang handelt. Ein grundständiger Studiengang kann auch als Erststudium gewählt werden, für die Aufnahme des Studiums ist also kein abgeschlossenes Hochschulstudium Zulassungsvoraussetzung.

Ist der Nachweis eines Hochschulabschlusses Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums, so spricht man von einem postgradualen (lat. post: nach) Studium. Gemäß deutschem Hochschulrahmengesetz sind postgraduale Studiengänge alle Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge.

Typische Beispiele für Aufbaustudiengänge sind alle konsekutiven (lat. nachfolgend) und nicht-konsekutiven Masterstudiengänge. Als konsekutiv wird ein Masterstudiengang dann bezeichnet, wenn an der anbietenden Hochschule ein zugehöriger grundständiger Bachelorstudiengang im selben Studienfach angeboten wird. (Bachelor- und zugehöriger Masterstudiengang werden zusammen auch als konsekutiver Studiengang bezeichnet.) Konsekutive Masterstudiengänge sind zwar auf den zugrunde liegenden Bachelorstudiengang abgestimmt, stehen aber prinzipiell auch Bewerbern aus anderen geeigneten Studiengängen (verwandte Studiengänge oder gleiche Studiengänge an anderen Hochschulen) offen. Zu einem nicht-konsekutiven Masterstudiengang besteht kein zugehöriges grundständiges Bachelorangebot an der anbietenden Hochschule.

Eine weitere Abgrenzung besteht zum Doppelstudium, bei dem mit dem Studium des zweiten Faches begonnen wird, bevor das Erststudium abgeschlossen ist.

Bildungseinrichtungen, deren Abschlüsse allgemein als Erststudien gewertet werden sind Universitäten, Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen und Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Die Abschlüsse von Berufsakademien zählen in den meisten Bundesländern und bei der ZVS (Zentrale VergabeStelle) nicht als Hochschulabschluss.

Zulassung zum Zweitstudium

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Ein Zweitstudienbewerber muss dieselben formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen wie ein Erststudienbewerber.

Bei der Zulassung wird allerdings zwischen Erst- und Zweitstudienbewerbern unterschieden. Bei über die ZVS vergebenen Studienplätzen sind je Studiengang für Zweitstudienbewerber 3% der Studienplätze reserviert. Für die Zulassung zum Zweitstudium sind neben der Abschlussnote des Erststudiums die Beweggründe für die Aufnahme des Zweitstudiums entscheidend. Dies können berufliche, wirtschaftliche oder wissenschaftliche sein. Vorrang erhalten dabei Bewerber, deren Berufswunsch nur nach erfolgreichem Abschluss zweier Studiengänge möglich ist. Beispielsweise müssen Zahnchirurgen ein Medizin- und Zahnmedizinstudium absolvieren.

Ganz ähnlich werden die Studienplätze in Studiengängen mit hochschulinterner Zulassungsbeschränkung vergeben. Einzelheiten dazu regelt jede Hochschule intern. Ist ein Studiengang nicht zulassungsbeschränkt, erhält jeder Studienbewerber einen Studienplatz, unabhängig davon, ob es ein Erst- oder Zweitstudienbewerber ist.

Absolviert ein Absolvent einer Fachhochschule einen Studiengang, der die allgemeine Hochschulreife voraussetzt, so ist er ein Zweitstudierender, unabhängig davon, ob er die allgemeine Hochschulreife bereits vor Antritt des Fachhochschulstudiums hatte oder erst durch dessen erfolgreichen Abschluss erreicht hat. Wechselt ein Studierender, der nach erfolgreichem Abschluss des FH-Vordiploms die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, in einen ihm erst dadurch offen stehenden Studiengang, so ist er ein Studiengangwechsler.

Möglichkeiten und Gründe eines Zweitstudiums

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Da es sich bei einem Zweitstudium nicht um eine Sonderform des Studiengangs, sondern des Studierenden handelt, ist prinzipiell jeder Studiengang für ein Zweitstudium geeignet. Meistens stehen Erst- und Zweitstudium fachlich im Zusammenhang. Das Studium eines vom ersten Fachgebiet völlig unabhängigen Studiengangs ist aber auch möglich.

Die Gründe für die Aufnahme eines Zweitstudiums sind so vielfältig wie die Studienbewerber selbst. Bei der Bewerbung um einen Zweitstudienplatz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang wird eine Rangfolge der Bewerber erstellt, bei der der Beurteilung der Beweggründe eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Begründungsschreiben können (u.U. auch sollten) durch Gutachten untermauert werden.

Die nachfolgend dargestellten Bewerbergruppen werden von verschiedenen Hochschulen (und der ZVS) für die Beurteilung der Beweggründe unterschieden. Jeder Bewerber wird dabei einer Gruppe zugeordnet. Angegeben sind die von der ZVS vergebenen Punktzahlen (zum Vergleich: Die Note des Erststudiums wird mit 1-4 Punkten bewertet.) Bei Studiengängen mit örtlicher Zulassungsbeschränkung hat die jeweilige Hochschule allerdings alle Freiheiten, die Kriterien unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anzupassen.

Zwingende berufliche Gründe

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(9 Punkte)

Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Beispiele: Kiefernchirurg, Stabsapotheker der Bundeswehr, Organgeistliche (die nach dem Theologiestudium ein Lehramtsstudium absolvieren wollen)

Wissenschaftliche Gründe

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(7, 9 oder 11 Punkte)

Das Zweitstudium ist aus wissenschaftlichen Gründen im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung zu befürworten. Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

Unterschieden werden drei Stufen: 7 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind. 9 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht und durch die bisherigen Leistungen belegt sind. 11 Punkte, wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung und durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinem Interesse sind.

Besondere berufliche Gründe

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(7 Punkte)

Die berufliche Situation wird durch das Zweitstudium erheblich verbessert, weil das Zweitstudium eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt. Hierbei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welche Weise beide Studiengänge die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Wird durch das Zweitstudium nur ein Berufswechsel angestrebt, werden die besonderen beruflichen Gründe nicht anerkannt.

Sonstige berufliche Gründe

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(4 Punkte)

Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Obwohl das zweite Studium keine sinnvolle Ergänzung darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. Eine genaue Darlegung ist erforderlich.

Sonstige Gründe

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(1 Punkt)

Einen Zuschlag von 2 Punkten kann erhalten, wer nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben plant.

Unterschiede zwischen Studenten im Erst- und Zweitstudium

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Nach der Immatrikulation besteht kein Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudierenden des gleichen Studiengangs. Beide Gruppen müssen dieselben Leistungen erbringen und werden gleich bewertet. Allerdings können Studienleistungen des Erststudiums prinzipiell auf das Zweitstudium angerechnet werden, sofern der Prüfungsausschuss die inhaltliche Gleichwertigkeit feststellt. Über die Anrechnung von Studienleistungen aus einem Erststudium auf ein Zweitstudium entscheidet wie bei Studiengangs- oder Hochschulwechsel immer der Prüfungsausschuss jeden Einzelfall.

Außer in begründeten Härtefällen oder wenn das Zweitstudium für den angestrebten Beruf erforderlich ist sind Zweitstudien nicht nach BAföG förderungsfähig. Zweitstudierende sind außerdem von den meisten Stipendiatenprogrammen ausgeschlossen.

Mit der Einführung von allgemeinen Studiengebühren sind die früher fälligen Zweitstudiengebühren entfallen.


Aufbaustudium, Doppelstudium, Ergänzungsstudium