Benutzer:Hubertl/SG-Fallannahme

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Checkliste für die Annahme und Abarbeitung von Anträgen an das Schiedsgericht

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Um die Verfahren zu beschleunigen, wird folgende Fallabarbeitungsliste vorgestellt. Unter Einhaltung der unten dargelegten Fristen (ohne Antrag auf Verlängerung durch Beteiligte) bleibt dem Schiedsgericht ein Zeitrahmen von 4-5 Wochen, in dem Fälle abgeschlossen werden können.

Folgende Fristenläufe wurden berücksichtigt:

  1. Nach Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten, eine Stellungnahme abzugeben: 2 Wochen
    1. Zuständigkeitsprüfung und Eintragung der Schiedsrichter, die den Fall bearbeiten/annehmen: spätestens 1 Woche nach Antragseingang
  2. Einspruchsmöglichkeit der Fallbeteiligten wg. Befangenheit eines Schiedsrichters. Spätester Beginn in der 2. Woche, Dauer 1 Woche
  3. Entscheidung des SG über Befangenheit eines SR: 3 Tage. Aber um dem SG die Möglichkeit zu geben, darüber auch beraten zu können, folgender Ablauf: drei Tage nach der darauf folgenden SG-Beratung im Chat.
  4. Verfahrensbeginn: 2 Wochen nach Antragsstellung,
  5. Die Fristen für die Bearbeitung der Befangenheitsanträge werden dazugerechnet.
  6. Entscheidungsfrist für das SG 2, maximal 3 Wochen (sollte nicht festgelegt sein, sondern als Richtwert gelten)
  7. Gesamtdauer des Verfahrens: 4-5 Wochen.

Abweichungen des Fristenlaufs:

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Wenn ein Verfahrensbeteiligter einige Zeit nicht aktiv ist, und er zusätzlich zum Hinweis auf seiner Diskussionsseite eine Mailinformation bekommt, dann kann die Frist nach Pkt. 1 (siehe oben) sich um eine Woche verlängern.

Anträge auf Verlängerung des Zeitraums für die Stellungnahme: max. 2 Wochen.

Wenn sich in einem Verfahren nur 5 Schiedsrichter für die Bearbeitung eintragen, dann kann es passieren, dass ein Befangenheitsantrag alle Fristen verlängert, da bei Feststellung der Befangenheit sich ein oder mehrere Schiedsrichter neu in den Fall einbringen bzw. einarbeiten müssen. Nach der Neueintragung ist den Beteiligten zumindest 3 Tage einzuräumen, in der sie wiederum gegenüber den neuen SR Befangenheitsanträge stellen dürfen. Deshalb ist es immer sinnvoll, wenn sich gleich von Anfang an mehr als die notwendige Anzahl von fünf Schiedsrichtern für die Fallbearbeitung eintragen. Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung erweiterter Fristen: maximal 8 Wochen.

Kontrolle des Ablaufs - Fallmoderation

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Um den Ablauf und den Fortschritt der obigen Checkliste zu gewährleisten, kann ein Schiedsrichter benannt werden, der den Ablauf des Falles anhand der Checkliste in der Form einer Moderation durchführt. Dieser "Fallmoderator" (auch andere Bezeichnungen sind möglich) leitet nach Kenntnisnahme eines Falles die notwendigen Schritte ein, überprüft, ob die Beteiligten informiert wurden, weist sie auf die Fristen hin und legt anhand dieser Fristenläufe die weiteren zeitlichen Schritte fest. Dieser Moderator ist ausdrücklich befugt, Schiedsrichter auf notwendige Aufgaben hinzuweisen und legt anhand der Fallsituation und der Kommunikation mit den Beteiligten einen Zeitplan fest.

Der Fallmoderator muss nicht, kann aber ein Schiedrichter sein, der auch aktiv an der Fallbearbeitung beteiligt ist. Diese Aufgabe sollte aber in jedem Fall von einem SR durchgeführt werden, von dem ausgeschlossen werden kann, dass gegen ihn ein Befangenheitsantrag gestellt wird. Ebenso hat der Fallmoderator die Schiedsrichter darauf hinzuweisen, dass jegliche inhaltliche Äußerung über das Verfahren außerhalb des Schiedsgerichts zu unterbleiben hat. Auch sollen Schiedsrichter während des Verfahrens jegliche Auseinandersetzung mit Beteiligten vermeiden, um keinen unötigen Befangenheitsantrag zu riskieren.


Regelungsvorschlag - Checkliste

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Der Antrag an das Schiedsgericht soll enthalten:

a) die Angabe des Antragstellers und der weiteren, an dem Konflikt Beteiligten.

b) Einen Vorschlag, welche Entscheidung getroffen werden soll.

c) die Angabe des Sachverhalts, auf den der Antrag gestützt wird und die Angabe der Beweismittel.

Soweit erforderlich, gibt das Schiedsgericht Hinweise zur korrekten Antragstellung.Ein Fallmoderator wird bestimmt.

Nach Eingang eines Antrags werden zunächst die anderen Verfahrensbeteiligten durch das Schiedsgericht auf ihrer Benutzer-Diskussionsseite vom Antrag verständigt. Dem Antragsteller wird zusätzlich mitgeteilt, unter welchen Bedingungen er einen Antrag auch zurückziehen kann. Zugleich wird dort und auf der Fallseite von einem der Schiedsrichter eine Frist zur Stellungnahme zu dem Fall gesetzt, die im Regelfall zwei Wochen, in eiligen Fällen eine Woche beträgt. Bestehen Zweifel, ob ein Beteiligter von dem Antrag Kenntnis erlangt, wird er nach Möglichkeit zusätzlich per E-Mail von dem Antrag und der Fristsetzung verständigt.

Hinweise an die Verfahrensbeteiligten, lt. Pkt. 1c (Hinweise zur korrekten Antragsstellung) und 4 können von jedem Schiedsrichter gemacht werden.Es wird davon ausgegangen, dass ein Beteiligter von einem Antrag Kenntnis erlangt hat, wenn er nach der Verständigung auf seiner Benutzer-Diskussionsseite einen Edit in Wikipedia vorgenommen hat. Die erstmalige Frist zur Stellungnahme für einen Antragsgegner wird ab diesem Zeitpunkt der Kenntniserlangung berechnet. Bei sonstigen Fristen wird davon ausgegangen, dass Beteiligte, die vom Verfahren Kenntnis haben, sich über den Lauf der Fristen durch Einsicht in die Fallseite selbst unterrichten.

Schiedsrichter, die sich eines Falles annehmen, tragen sich innerhalb einer Woche nach Beginn des Fristenlaufs auf der Fallseite in die Bearbeiterliste (Fall wird angenommen von) ein. Diese Eintragung stellt noch keine Aussage dar, ob der Antrag für zulässig oder begründet gehalten wird.

Jeder Verfahrensbeteiligte - aber nur dieser! - kann gegenüber einem bearbeitenden Schiedsrichter nach Kenntnisnahme einen Befangenheitsantrag stellen, der ausführlich begründet sein muss. Die Entscheidung darüber, ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wird von den andern Schiedsrichtern innerhalb von drei Tagen getroffen. (Der Einspruch hat unmittelbar zu erfolgen, spätestens aber nach einer Woche, nachdem sich der SR als Fallbearbeitender eingetragen hat).

Eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags wird frühestens nach Ablauf der den Verfahrensbeteiligten gesetzten Fristen zur Stellungnahme getroffen. Fristen können vom Schiedsgericht nach Ermessen angemessen verlängert werden, wenn ein Beteiligter dies unter Angabe nachvollziehbarer Gründe beantragt.Erscheint es nach Eingang des Antrags und der Äußerung des Antragsgegners zur Klärung des Sachverhalt sinnvoll, kann das Schiedsgericht jedem Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Äußerung geben. Es kann verlangen, dass die Beteiligten zur Sache Stellung nehmen und Fragen des Schiedsgerichts beantworten oder für Behauptungen Beweise in Form von Diff-Links angeben.

Ein neuer Vortrag in einer Stellungnahme eines Beteiligten darf nur bei der Entscheidung verwertet werden, wenn die anderen Beteiligten Gelegenheit hatten, sich dazu innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist zu äußern.Es wird versucht, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu finden. Das Schiedsgericht fordert die Beteiligten dazu auf, hierfür Vorschläge zu machen. Es kann selbst konkrete Einigungsvorschläge machen.

Äußert sich der Antragsgegner in der gesetzten Frist nicht, wird das Verfahren ohne seine Stellungnahme durchgeführt, indem mit der Beweiswürdigung durch die Schiedsrichter begonnen wird. Eine verspätete Stellungnahme ist zu berücksichtigen, wenn das Schiedsgericht dies für sachdienlich hält oder wenn die Verspätung entschuldbar ist.

Änderungen des Antrags sind zulässig, wenn das Schiedsgericht sie für sachdienlich hält oder der Antragsgegner zustimmt. Einseitiger Kontakt des Schiedsgerichts bzw. eines einzelnen Schiedsrichters mit nur einem Verfahrensbeteiligten hat zu unterbleiben. Das gilt auch für Schiedsrichter, welche nicht unmittelbar mit einem Fall betraut sind. Von jedem Kontakt, der nicht auf der Fallseite einsehbar ist, sind die übrigen Verfahrensbeteiligten zu unterrichten. Das Schiedsgericht, dh. jeder der beteiligten Schiedsrichter kann auf Bedenken gegen den Antrag hinweisen und Fragen zum besseren Verständnis stellen. Das erfolgt in der Regel öffentlich. Das Schiedsgericht ist unparteiisch und unterstützt nicht einseitig einen Beteiligten.

Für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Schiedsrichter erforderlich. Enthaltungen sind nicht zulässig. An der Entscheidung über die Begründetheit nehmen auch die Schiedsrichter teil, die gegen die Zulässigkeit gestimmt haben.