Benutzer:Karsten11/Justiz im Herzogtum Nassau

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Das Justizwesen im Herzogtum Nassau

Das Herzogtum Nassau entstand aus 39 vorher selbstständigen Teilen und Territorien sehr unterschiedlicher Herkunft. So hatte Nassau im Reichsdeputationshauptschluss 1803 eine Reihe von mediatisierten und im Zusammenhang mit der Bildung des Rheinbundes Gebiete erhalten. Nassau übernahm jeweils die (vielfach sehr kleinteilige) Verwaltungs- und gerichtsstruktur der Vorgängerterritorien. Auch galt entsprechend in den einzelnen Ämtern unterschiedliches Recht. Allein 10 verschiedene Zivilrechtskodifikationen bestanden im neuen Staat.

Vorgeschichte: Justizwesen in den Nassauer Staaten

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In Nassau-Usingen wurde in erster Instanz in den Ämtern Recht gesprochen. Als zweite Instand wirkte das Hofgericht mit Sitz in Wiesbaden

In Nassau-Weilburg wurde in erster Instanz in den Ämtern Recht gesprochen. Als zweite Instand wirkte das Hofgericht mit Sitz in Weilburg.

Gebietserwerbungen im Reichsdeputationshauptschluss

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Oberappellationsgericht Hadamar

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Mit dem Reichsdeputationshauptschluss im Jahre 1803 erfolgte die Neuorganisation der Nassauer Gebiete. Auch wenn Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg noch getrennt waren, wurde bereits im Juli 1804 das "Fürstlich-Nassauische Gesamtoberappellationsgericht" in Hadamar gegründet. Damit war zum ersten Mal ein gemeinsames Obergericht für alle nassauischen Territorien errichtet worden.

Der Grund war, dass § 33 des Reichsdeputationshauptschlusses dem Gesamthaus Nassau das Ius de non appellando verliehen hatte. Damit konnten Nassauer nicht mehr vor dem Reichskammergericht klagen und Nassau musste im Gegenzug ein letztinstanzliches Gericht aufbauen.

Gerichte in den erworbenen Gebieten

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In den erworbenen Gebieten

Bildung des Herzogtums

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1806 wurde das Herzogtum Nassau geschaffen. Mit dem "privilegium de non appellando" konnte nun der Fürst durch Gerichte seines Hoheitsbereiches Rechtsstreitereien letztinstanzlich entscheiden zu lassen. Das Reichskammergericht hatte seine Kompetenzen weitgehend verloren und wurde 1806 aufgelöst.

Mit der Mediatisierung war außerdem der Weg bereitet, die richterlichen Kompetenzen der einzelnen Standesherren Schritt für Schritt zu beschränken.

http://books.google.de/books?id=Lx9GAAAAcAAJ&pg=PA76&lpg=PA76&dq=Oberappellationsgericht+Hadamar&source=bl&ots=JcgfMdU_B8&sig=0ewwvwRLnMGaD8xeJwFN4Wdush0&hl=de&sa=X&ei=gUXPUY2fLYrctAb8uoDgBw&ved=0CEsQ6AEwCA#v=onepage&q=Oberappellationsgericht%20Hadamar&f=false

[1]

Die Konsistorien in Wiesbaden und Weilburg waren erste Instanz in Zivilsachen gegen evangelische Geistliche und zweite Instanz in evangelischen Ehesachen. Erste Instanz waren die Konsistorialkonvente in den Ämtern. Auf katholischer Seite waren die kirchliche Gerichtsbarkeit beschränkt auf Fragen der Amtsverrichtung der Geistlichen und die kirchliche Disziplin. In Ehesachen waren kirchliche Gerichte nur dann verantwortlich, wenn es sich um Fragen der Ehe als Sakrament und nicht als Vertrag handelte (Verordnung vom 10. / 31. August 1803).

Die Bergämter in Linz, Kirchen und Waldbreitbach waren gleichzeitig Berggerichte erster Instanz.[2]


Die Neuordnung des Gerichtswesens durch das Verwaltungsedikt vom 9. und 11. September 1815[3], - die beiden Daten ergeben sich daraus, dass das Edikt am 9. in der Biebricher Residenz von Herzog Friedrich August und am 11. in Weilburg von Fürst Friedrich Wilhelm unterzeichnet worden ist -, brachte auch für die Wiesbadener Gerichtsbehörden eine Änderung. Da für das gesamte Herzogtum nur noch ein Hofgericht in Dillenburg eingerichtet wurde, musste das Wiesbadener Hofgericht seine Arbeit am 20. Dezember 1815 beenden. In den von ihm bisher innegehabten Räumen im Schloss zog Anfang 1816 das Oberappellationsgericht von Diez ein, das als unmittelbare Zentralbehörde dem Staatsministerium direkt unterstand und deshalb unbedingt seinen Sitz in der Hauptstadt in der Nähe der Regierung haben sollte.

Aufgrund Edikt vom 31. Dezember 1821[4] wurde das Hofgericht Dillenburg per 1. April 1822 aufgelöst und durch die neu geschaffenen Hof- und Appellationsgerichte Dillenburg und Wiesbaden ersetzt. Die bestehenden Criminalgerichte Dillenburg und Wiesbaden wurden diesen untergeordnet. Die Gerichte waren jeweils für Verfahren aus folgenden Ämtern zuständig.

Zu Wiesbaden

Zu Wiesbaden

Zu Dillenburg

Zu Dillenburg

Die Hof- und Appellationsgericht wurden von einem Direktor oder Präsidenten geleitet und bestanden aus 5 oder 6 Hof- und Appellationsgerichtsräten als Richtern.

Appellationsinstanz war das Hofgericht und das Oberappellationsgericht. Die Gewaltenteilung noch nicht vollständig umgesetzt, so dass auch das Staatsministerium als Appellationsinstanz auftrat.[5]

Auch das Hof- und Appellationsgericht erhielt Räume im alten Schlossgebäude zugewiesen, so dass nunmehr die Gerichtsbehörden der drei Instanzen (Justizamt, Hof- und Appellationsgericht und Oberappellationsgericht) unmittelbar zusammengefasst waren. Das Hof- und Appellationsgericht blieb bis 1832 in Wiesbaden. Damals wurde es aufgrund der politischen Unruhen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen dem Landesherrn und der Ständeversammlung über die Frage der herzoglichen Domänen zum 1. September nach Usingen, in den hinteren Taunus verlegt, ehe es schließlich zum 1. Oktober 1849 wieder zurückverlegt werden konnte[6].

Neun Forderungen der Nassauer - Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung

Strafgesetzbuch vom 14. April 1848 und Einführungsgesetz vom 30. Mai 1848 Gesetz die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten betreffen vom 21. Mai 1848 Gesetz, die Zusammensetzung der Hofgerichte und deren Abtheilungen in Senate betreffend vom 31. Dezember 1850, S. 107

Hof- und Appellationsgericht Dillenburg

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Präsidenten:

Oberappellationsgericht Wiesbaden

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Präsidenten:

Hof- und Appellationsgericht Wiesbaden

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Präsidenten:

  • Eckhart G. Franz ; Hanns Hubert Hofmann ; Meinhard Schaab: Gerichtsorganisation in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen im 19. und 20. Jahrhundert, 1989, ISBN 3-88838-224-6
  • Eckhardt Treichel: Der Primat der Bürokratie - bürokratischer Staat und bürokratische Elite im Herzogtum Nassau 1608-1866, 1991, ISBN 3515054464, S. 84-90
  • Immanuel Buddeus (Hrsg.): Deutsches Anwaltbuch: Ein Handbuch zur auswärtigen Proceßführung in allen deutschen Landen, nebst Verzeichnissen sämmtlicher Sachwalter in Deutschland, Band 1, 1845, S. 208 ff, online

Einzelnachweise

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  1. Verordnung vom 11. November 1806, abgedruckt auf S. 73 ff, online
  2. Max Bär: Die Behördenverfassung der Rheinprovinz, 1919, Nachdruck 1965, S. 61-63
  3. Seite 14
  4. Edikt vom 31. Dezember 1821, Seite 9-10, online
  5. Edikt vom 31. Dezember 1821, Seite 9-10
  6. Gesetz, die Verlegung des Hof- und Appellationsgerichtes von Usingen nach Wiesbaden betreffend vom 11. September, Verordnungsblatt 1849, S. 443

http://books.google.de/books?id=k4dIAAAAYAAJ&pg=PA274&dq=Wernborn&hl=de&ei=zTUSTMrOGMekOPKniJYI&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=7&ved=0CEEQ6AEwBg#v=onepage&q=Wernborn&f=false

S. 41