Benutzer:Merlinschnee/Archiv/1

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Benutzer_Diskussion:Merlinschnee/Archiv/1

Ihren Namen hat die Stadt Lohr vom gleichnamigen Fluss Lohr,[1][2] der dem Main im Stadtgebiet zufließt. Der Zusatz am Main unterscheidet sie von weiteren gleichnamigen Orten. So heißt Lohr bereits in der Kaiserurkunde von 1333, in der ihr das Stadtrecht verliehen und sie gleichsam amtlich erstmals urkundlich erwähnt wird: „Stat ze obern Lore, uf dem Mon“ – Stadt zur oberen Lohr auf dem (am) Main. Die „untere Lohr“ im Unterschied „zur oberen Lohr“ ist die heutige Hafenlohr (Fluss), erstmals 768/769 in der Grenzbeschreibung von Kloster Neustadt als „fluviolus Lara“ genannt. Da ein Gewässer- und kein Ortsname, wie lange Zeit angenommen wurde, ist die neueste Lesart des Namens Lohr/Lore/Lare von Albrecht Greule – „die Tönende“ – auch am plausibelsten. [3].

Frühere Schreibweisen

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  • 1296 Lare
  • 1331 Lore
  • 1342 Lor
  • 1526 Lohr
  • 1573 Loarn
  • 1747 Lahr
  • 1831 Lohr
  • 1946 Lohr am Main[4]

Aus "Lore" bzw. dem in den meisten alten Urkunden verwendeten "Lare" hat sich etwa seit 1580, wohl unter dem Einfluss der kurmainzischen Kanzleipraxis, der heutige Ortsname "Lohr" entwickelt. Die amtliche Bezeichnung seit 1952: Lohr a.Main.

Jazz und Stalinismus

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Darf ich vielleicht noch was "assozieren"? Eben las ich in Erich Loests Durch die Erde ein Riss auf Seite 299 im Kapitel XI. Roll back, über ein Ereignis in Leipzig wohl ca. 1956:

Im Kirow-Werk hatten "Werktätige" den Jazz-Erklärer Reginald Rudorf gescholten, er propagiere die Musik des Klassenfeinds. Rudorf hatte sich verteidigt, er vermittle vielmehr die Schöpfungen ausgebeuteter Neger. Ein Handgemenge entstand, der Tonassistent floh so schnell, dass er sich einen Lungenriss zuzog, Rudorf kam mit Prügel davon. Wenig später wurde er verhaftet und zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Scherzfrage damals: "Was gibt's in Leipzig für Jazz?" Antwort: "Zwei Jahre."

Soweit Loest, zur Illustration der Soziologie des Jazz.

Nun ist allerdings zu erwarten, dass der Gebrauch des Unwortes "Neger" angekreidet wird. Fragt sich nur wem - Rudorf (1956), Loest (1981) oder dem Zitierenden heute? --Merlinschnee (Diskussion) 15:59, 15. Okt. 2013 (CEST)

Hermann Hesses Erzählung Narziss und Goldmund beginnt mit der Vorstellung einer vor dem Klostereingang von Mariabronn stehenden Edelkastanie als vereinzelter Sohn des Südens, von einem Rompilger vorzeiten mitgebracht und zartgesinnter und leicht fröstelnder Gast ..., geliebt von den Welschen und Lateinern, von den Einheimischen als Fremdling begafft, aufallend auch dem ankommenden jungen Goldmund als: "Ein schöner, merkwürdiger Baum!" Und als Goldmund Ende des 17. Kapitels als reifer Mann und Künstler nach Mariabronn zurückkehrt, begrüßt er den Baum zärtlich - wohl als Ausdruck von Seelenverwandtschaft. Es deutet sich hierin eine Parallele zwischen Goldmund und der Edelkastanie an: Beide sind Fremdlinge in der kalten Welt (des Nordens bzw. der Ratio und der Askese); von manchen geliebt, doch fremd - weil unerkannt - den meisten.

Friedrich Julius Stahl

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Stand: 31. Juli 2011

Friedrich Julius Stahl (ursprünglich Julius oder Joel[5] Jolson, auch: Golson; * 16. Januar 1802 in Würzburg[6][7][8][9]; † 10. August 1861 in Bad Brückenau) war ein deutscher Rechtsphilosoph, Jurist, preußischer Kronsyndikus und Politiker, der in Erlangen zum erwecklichen Kreis um Christian Krafft gehörte. Von Schelling und Savigny angeregt, schrieb er sein wissenschaftliches Hauptwerk Die Philosophie des Rechts nach geschichtlicher Ansicht (Heidelberg 1830–1837), das trotz großer Mängel epochemachend für die Geschichte der Staatswissenschaft war. Stahl trat darin der naturrechtlichen Lehre schroff entgegen und begründete seine Rechts- und Staatslehre »auf der Grundlage christlicher Weltanschauung«. Er forderte die »Umkehr der Wissenschaft« zum Glauben an die offenbarte Wahrheit der christlichen Religion. Stahl war 1848/49 Mitbegründer und -organisator sowie Programmgeber der Konservativen Partei Preußens. Er war Mitglied des Preußischen Herrenhauses auf Lebenszeit. Dass Stahls Einfluss als Rechtsgelehrter groß war, geht u. a. daraus hervor, dass seine Definition des Rechtsstaats bis heute die in Deutschland meistzitierte ist.[10][11][12]



Friedrich Julius Stahl

Jugend und Studium

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Als erstes Kind seiner jüdischen Eltern, Babette und Valentin Jolson, wurde Julius am 16. Januar 1802 in Würzburg geboren, wo er aber nur die frühesten Kinderjahre verbrachte, bevor er 1805/07 mit seinen Eltern nach München kam und im Hause seines Großvaters, des Vorstehers der jüdischen Gemeinde Münchens, Abraham Uhlfelder († 1813) aufwuchs und das Wilhelmsgymnasium sowie das Lyzeum besuchte. 1819 nach dem Bestehen des Concurs für das Gymnasiallehreramt mit „Sehr gut“ wollte Julius, wie sein Vorbild und verehrter Lehrer Friedrich Thiersch, Latein unterrichten, wurde jedoch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht zugelassen. Auch unter dem Einfluss Thierschs, sowie weiterer Lehrer und Freunde, beschloss er, zur evangelisch-lutherischen Kirche überzutreten. Bei der Taufe am 6. November 1819 in der Neustädter Kirche in Erlangen nahm er den Namen Friedrich Julius Stahl an.[13].

Mit dem Wintersemester 1819/20 begann Julius in Würzburg das Studium der Rechtswissenschaft und engagierte sich in der Würzburger Burschenschaft, die ihn schon in seinem zweiten Semester zum Sprecher wählte, da sich seine mitreißende rednerische Begabung bereits zeigte. 1821 wechselte er nach Heidelberg. Die dortige Burschenschaft vertrat Julius im Oktober 1821 auf einem illegalen und daher geheimen Burschentag im mittelfränkischen Städtchen Streitberg. Mit dem Wintersemester 1822/23 setzte er sein Studium in Erlangen fort und begann sich auf dessen Abschluss vorzubereiten. Am 16. August 1823 musste sich Julius einem Verhör über seine Streitberger Rede stellen und am 20. April 1824 wurde er von der Universität relegiert, zunächst zeitlich begrenzt für zwei Jahre, falls er sich nichts mehr zu schulden kommen lasse.[14] Reumütig über die "ephemere Studentenzeit" kehrte Stahl nach München ins Elternhaus zurück. Vergebens versuchte er durch wiederholte Eingaben eine Verkürzung der Relegationszeit zu erreichen. Aber er nutzte diese Jahre natürlich auch zu Selbststudium und Lektüre, z. B. der Philosophie Hegels, dessen Grundlinien der Philosophie des Rechts 1820 erschienen war. Nachdem Stahl 1826 sein Studium wieder aufnehmen durfte, promovierte er im selben Jahr in Würzburg über die Kollision und den Vorzug des Besonderen vor dem Allgemeinen im Recht.[15]


Akademisches Wirken

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1827 habilitierte sich Stahl in München Ueber das ältere römische Klagerecht und erhielt dort eine - allerdings undotierte - Privatdozentenstelle. Mit dem Wintersemester 1827/28 begann er mit Vorlesungen über das römische Recht und mit einem Versuch über die Philosophie des Rechts. 1830 wurde Stahl als verantwortlicher Redakteur der inoffiziell-regierungsamtlichen Zeitschrift Der Thron- und Volksfreund eingesetzt, die jedoch nur acht Nummern erlebte. Sein Denken wie seine publizistische und politische Tätigkeit waren schon zu dieser Zeit antirationalistisch und antirevolutionär, entsprachen ganz König Ludwigs I. monarchischem Prinzip.[16] Nach mehreren, trotz Unterstützung des Ministers Eduard von Schenk, von Ludwig I. abgelehnten Gesuchen wurde Stahl schließlich mit Dekret vom 27. Juni 1832 zum außerordentlichen Professor in Erlangen ernannt. Doch noch vor Beginn des Wintersemesters 1832/33 wurde er nach Würzburg versetzt und zum ordentlichen Professor für Rechtsphilosophie, Pandekten und bayerisches Landrecht ernannt. Obwohl Stahl sich als Lutheraner im katholischen Würzburg nicht wohlfühlte, wo er an die Stelle wegen Teilnahme am Gaibacher Fest "quieszierter" Kollegen gesetzt war, und auch die ihm zugeteilten Fachgebiete nicht seinen Wünschen entsprachen, wies er zweimal einen Ruf nach Marburg aus Loyalität zum Königreich Bayern ab.[17] 1834 kehrte Stahl nach Erlangen zurück, lehrte hier Kirchenrecht, Staatsrecht und Rechtsphilosophie und heiratete 1835[18]. Unter dem Einfluss Christian Kraffts und der Erlanger Theologie entwickelte Stahl sich endgültig zu einem typischen Vertreter der lutherischen Orthodoxie,[19] und 1837 wählte ihn die Erlanger Universität als ihren Abgeordneten in die zweite Kammer (der Abgeordneten)des bayerischen Landtages, wo er eine fraktionsähnliche Gruppe zur Vertretung protestantischer Interessen organisierte und in der Budgetdebatte gegenüber der Regierung zwar in der Sache kompromissbereit war, jedoch prinzipiell die verfassungsmäßigen Rechte des Landtags verteidigte, und sich ihm die Kammermehrheit und schließlich Minister Ernst Fürst von Öttingen-Wallerstein anschlossen. Daraufhin entließ König Ludwig I. den Minister und maßregelte Stahl, indem er ihm die Professur für Staatsrecht entzog und das ihm fremde Zivilprozessrecht übertrug. Deshalb lehnte dieser eine Wiederwahl in den Landtag ab und war nunmehr bereit, einen Ruf an eine Universität außerhalb Bayerns anzunehmen.[20][21]

1840 wurde Stahl als Professor der Rechtsphilosophie, des Staatsrechts und Kirchenrechts nach Berlin berufen. Auf Wunsch Friedrich Wilhelms IV. sollte er den "rationalistischen" Hegelianismus an der Universität bekämpfen. Gleich bei seiner Antrittsvorlesung erregte er durch Bekanntgabe dieses Programms den Unmut der Zuhörer und einen Skandal, wodurch er sofort in Berlin bekannt wurde. Schon 1841 wurde Stahl in das Spruchkollegium der Juristischen Fakultät aufgenommen, in dem er Gutachten zu staats- und kirchenrechtlichen Fällen erstellte. Als Professor scharte er konservative Studenten um sich und nahm, wenn er Dekan oder Rektor war, im konservativen Sinne Einfluss auf die Besetzung der Lehrstühle. In einem Gutachten der juristischen Fakultät sprach er sich gegen die Zulassungen von Juden als Dozenten aus. Stahl formulierte auch die Ablehnung der Einladung zu einer Versammlung von Universitätslehrern im September des Revolutionsjahres 1848, weil er gegen eine Anerkennung der Frankfurter Zentralregierung war. Seit dem Wintersemester 1850/51 hielt er öffentliche Vorlesungen über "Die gegenwärtigen Parteien in Staat und Kirche", zu der auch hohe Beamte und Offiziere, ja sogar Minister kamen.[22]


Politische Tätigkeit

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Nachdem 1848 eine Petition der Außerordentlichen Professoren und Privatdozenten der Berliner Universität die Absetzung "reaktionärer" Professoren, darunter auch Stahls gefordert hatte, verließ dieser fluchtartig Berlin, kam jedoch bald zurück, um an der Gründung einer konservativen Zeitung und der Organisation der Konservativen Partei mitzuwirken. Stahl gehörte zu den Aktionären und den Mitarbeitern der Mitte 1848 gegründeten Neuen Preußischen Zeitung auch "Kreuzzeitung" genannt. Sein am 20.7.1848 darin abgedruckter Artikel Das Banner der Conservativen war eine Kurzfassung seiner Schrift Das monarchische Princip von 1845, allerdings aktualisiert und konkretisiert[23]: Aus Friedrich Wilhelms IV. Proklamation vom 18. März leitete er eine Weiterentwicklung der preußischen Verfassungswirklichkeit durch den König ab. Weitere Artikel Stahls folgten in kurzen Abständen, bis er sich im September auf den Aufbau einer Parteiorganisation zu konzentrieren begann. Sein im Februar und März 1849 verfasster „Entwurf für eine conservative Partei“, in dem er die Leitlinien einer künftigen konservativen Politik umriss, wurde Grundlage für das schließlich gedruckte Programm der Konservativen[24]: „ ...eingehend in die Neugestaltung unseres öffentlichen Zustandes dennoch zugleich die alten unwandelbaren Grundlagen in Glaube, Sitte und Einrichtungen für denselben bewahren ..zugleich die Politik der Erhaltung und des Fortschritts ... I. Wir bekennen uns zu der neuen Ordnung im Staate, ..der Constitution als der rechtlich verbrieften einheitlichen Ordnung .., der Erweiterung der individuellen Freiheit ... II. .. Wir bekämpfen die permanente Revolution. ..gegen Willkühr des Volkes wie bisher gegen Willkühr des Fürsten, .. III. ...wir wollen den König kraft seines heiligen Thronrechtes ..als die höchste Obrigkeit, als den Souverän des Landes, .. IV. Wir wollen gegliederte Verhältnisse in allen Classen des Volkes. ... V. .., dass der arbeitenden Classe eine materiell und sittlich befriedigende Lebensexistenz werde, ..unbeschadet der unveräußerlichen Grundlagen der menschlichen Gesellschaft: des Eigenthums, des Erbrechts, der freien persönlichen Erwerbstätigkeit. VI. Wir wollen die Einheit Deutschlands, ..für die bisherigen Stammstaaten namentlich Preußen einen hinreichenden Bereich politischer Selbständigkeit, .. VII. Wir wollen die gleiche politische Berechtigung für die Bekenner aller Religionen ..für die christliche Kirche ..den zugesicherten Schutz des Staates, ..“[25]

Allerdings konnte Stahl nicht die gesamte konservative Partei auf dieses Programm festlegen; so wurde er zum Wortführer nur der äußersten parlamentarischen Rechten. Einen von den preußischen Konservativen nach 1848 diskutierten reaktionären Umsturz konnte er trotz erbitterten Widerstandes weiter Kreise seiner Partei verhindern. 1849 in die erste Kammer gewählt, gelang es Stahl immerhin die „Hochkonservativen“ der „Kreuzzeitungspartei“ für die prinzipielle Akzeptanz der Verfassung zu gewinnen, deren Revision sie jedoch anstrebten. Dahlmanns Äußerung, Stahl wolle die Freiheit nur in „homöopathischen Tropfenteilchen“ gewähren, war durchaus zutreffend. Mehr schien jedoch im Vormärz nicht durchsetzbar in einer vom Adel dominierten Monarchie, in der sich die Oberschicht noch an Hallers Restaurationsvorstellungen inspirierte, Die Rechte “rechts von Bismarck“ wie die Brüder Gerlach sah es für gefährlich an, dem Konstitutionalismus überhaupt nachzugeben. Sie erkannte jedoch an, dass Stahl versucht habe ihn „konservativ zu temperieren“. Stahl bildete mit Ludwig von Gerlach in der Ersten Kammer die Fraktion Gerlach-Stahl und hat als Politiker vielfach reaktionärer reden müssen als er dachte, um seine Ansichten durchzusetzen. Das „monarchische Princip“ wurde dem „parlamentarischen“ entgegengesetzt und ein Repräsentativsystem im Sinne des Deutschen Bundes geduldet, das die Prärogativen des Königs nicht antastete, und die Regierung allein von seinem Willen abhängig machte. Stahl rang zwar mit dem König um die Besetzung der Ersten Kammer durch Wahl, gab jedoch - seinem "monarchischen Prinzip" entsprechend - stets nach, wenn er diesen nicht überzeugen konnte. Stahl wurde in seiner Jugend vom süddeutschen Konstitutionalismus geprägt, was er auch als konservativer preußischer Staatsphilosoph später nicht verleugnete.[26]

Eine bedeutende Rolle spielte in Preußen 1850-57 die „Kamarilla“, ein aus Adligen bestehendes Geheimkabinett Friedrich Wilhelms IV., dem Stahl zwar nicht angehörte, dessen Berater dieser „dialektisch begabte und konzessionsbereite Staatsrechtler“[27] aber war. Im Staatenhaus des Erfurter Unionsparlamentes agierte er 1850 gegen das Vorhaben einer kleindeutschen Lösung der nationalen Frage unter preußischer Führung, weil er nichts gegen Habsburg, in dem er noch immer den legitimen Anwärter auf die Kaiserkrone sah, unternommen haben wollte. Das Scheitern der Unionspolitik durch die Olmützer Punktation war ihm nur recht; so wurde das Einvernehmen in der Heiligen Allianz mit Österreich und Russland wieder hergestellt. Aus diesem Geiste heraus setzte er sich auch für die preußische Neutralität im Krimkrieg ein, als Bunsen und andere Parteigänger Englands Friedrich Wilhelm IV. zum Eingreifen drängten. Der König hatte 1840 verheißen: „Ich will Frieden halten in meiner Zeit.“ und stand dazu. Preußen war bewusst neutral geblieben, und Stahl begründete dies in einer Rede vor der ersten Kammer als „Fazit einer Politik nach höherem Prinzip“.[28]

Friedrich Julius Stahl, 1860(nach Zeichnung von Elise Crola?)

1849 ernannte König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen Stahl zum lebenslänglichen Mitglied der damaligen Ersten Kammer, des späteren Herrenhauses. Stahl wurde damit der Hauptwortführer der Reaktion und der ritterschaftlichen Partei, der er bis zu seinem Ende treu blieb.

Auch auf kirchlichem Gebiet nutzte Stahl seine Stellung als Mitglied des altpreußischen Evangelischen Oberkirchenrates (1852–1858) zur Lockerung der Union, zur Stärkung des lutherischen Konfessionalismus (Neuluthertum) und zur Erneuerung der Herrschaft der Geistlichkeit über die Laienwelt. Er war Mitglied der preußischen Generalsynode 1846 sowie (gemeinsam mit Moritz August von Bethmann-Hollweg) Präsident des Deutschen Evangelischen Kirchentags von 1848 bis 1861 [29]. Der politische Umschwung infolge der Erhebung des Prinzregenten und der Sturz des Ministeriums Manteuffel beendeten auch Stahls Arbeit im Oberkirchenrat und führten 1858 zu seinem Austritt aus der Behörde. Er setzte aber den politischen Kampf gegen das »Ministerium der liberalen Ära« im Herrenhaus fort, erlebte die politische Wende zurück zur Orientierung am Herrenhaus jedoch nicht mehr. Julius Stahl, der eine der prägenden Personen für den Konservativismus in Preußen und im Deutschen Reich nach 1871 war, liegt auf dem Alten St.-Matthäus-Kirchhof in Berlin-Schöneberg begraben. Der Berliner Senat entzog durch Beschluss vom 29. November 2005 diesem Grab "wegen fehlender Voraussetzungen" den Status als Ehrengrab.

Stahls Staatslehre

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Ende der 1820er Jahre war Stahl in München in einer in jeder Hinsicht schwierigen, krisenhaften Situation: Nicht nur materiell - nach dem Tod der Eltern musste er für sich und seine sieben Geschwister den Lebensunterhalt verdienen - auch geistig war er in Bedrängnis[30], wie er im Dezember 1829 in der Vorrede zur ersten Auflage des ersten Bandes seiner „Philosophie des Rechts - Genesis der Rechtsphilosophie“ schreibt, die ihm so wichtig ist, dass er sie vollständig in die späteren Auflagen übernimmt: „Ich übergebe hier der gebildeten Welt die Bearbeitung eines Stoffes, von dem ich seit vielen Jahren nicht mehr glaubte, daß er je Gegenstand meiner Untersuchung werden könnte. Denn der Mangel an Hoffnung, je durch Philosophie einen Gewinn, ein festes Resultat zu erhalten, das abschreckende Beispiel der gefeierten Denker neuer Zeit, welche durch sie gerade des Trostreichsten und Heiligsten verlustig geworden, hatte mich wie so viele Andere mit einem völligen Ueberdruß an aller philosophischen Forschung erfüllt, und ich zog mich ausschließlich auf das Studium des positiven Rechts zurück. - Es war die Beschäftigung mit dem Positiven Rechte, die mir Fragen und Untersuchungen aufdrang, für welche ich die Lösung, ja selbst Begriff und Bezeichnung nicht mehr in ihm selbst fand, und so, ohne es zu suchen und zu wollen, in ein höheres wissenschaftliches Gebiet gedrängt wurde. ... Damit war ich genöthigt meine Behandlungsweise durch eine Ansicht über das Wesen des Gerechten ethisch zu begründen und jede ihr entgegenstehende einer Kritik zu unterwerfen. Die verschiedenen Richtungen in der Rechtsphilosophie ordneten sich mir bei dieser Betrachtung von selbst zu einer stufenmäßigen Entwickelung. Dadurch wurde der erste Grund zu diesem Buche gelegt. — Um dieselbe Zeit vereinigte sich mir viel Günstiges. Trübe Verhältnisse und eine trübe Stimmung, begannen von mir zu weichen.Dahin gehört vorzüglich auch meine Stellung zur Philosophie Hegels. Schon von Anbeginn von ihrer Unwahrheit lebendig überzeugt, konnte ich doch den Sitz des Irrthums nicht finden. So riß sie mich zwar nicht zu ihrem Glauben hin, aber sie trübte und schwächte mir den meinigen, und so sehr sie mich abstieß, war ich immer genöthigt, wenn auch nicht in vorsätzlichem Studium, doch in unwillkürlicher Beschäftigung wieder zu ihr zurückzukehren, bis ich die Mittel wissenschaftlicher Ueberwindung gegen sie erworben hatte.“[31] Zu diesen „kam endlich als letzter Bestimmungsgrund der Einfluß Schellings, der in demselben Semester seine Vorlesungen an unserer Hochschule eröffnete. Durch ihn erhielt ich vielfach Mittel zu klarerer Auseinandersetzung, Erweiterung, zu tieferer Begründung meiner Gedanken; durch ihn erhielt ich den Muth, von Ueberzeugungen, die man als in ein eignes Gebiet gehörig im Innersten zu verschließen und nur gegen feindliche Angriffe zu schützen pflegt, auch positiv den vollständigsten wissenschaftlichen Gebrauch zu machen.“[32] Stahl sieht sich jedoch nicht als Jünger Schellings. Und in der zweiten Auflage stellt er 1847 klar: „Bekenntniß und Richtung im Leben wie in der Wissenschaft habe ich von Schelling nicht erhalten. Als ich vor siebzehn Jahren das erste Mal den Fuß in seinen Hörsaal fetzte, waren meine positiven Grundüberzeugungen und mein Verhältniß zur Philosophie Hegel's schon derselben Art wie jetzt, gerade daß Schelling sich in gleichem Sinne aussprach, hat mich ihm gewonnen. Wohl aber verdanke ich Schelling eine Anfeuerung und eine sehr bedeutende Unterstützung zur wissenschaftlichen Darlegung jener Grundüberzeugungen, so wie außerdem noch die allgemeine geistige Anregung, die man immer aus großartigen tiefgedachten Vorträgen schöpft. Was ich jedoch von Schelling annahm, wozu ich mich bekannte und noch bekenne, ist bloß seine Polemik gegen das „rationalistische" („negative") und seine Gegenüberstellung des „geschichtlichen" („positiven") Princips, und das wird wohl Niemand für ein philosophisches System halten.“[33]: „Die irrige Meinung, als sey ich ein Vertreter der neuen Schelling'schen Philosophie oder als sey meine Rechtsphilosophie ein Ausfluß derselben, hat ihren Ursprung lediglich darin, daß man von vornherein auf meinen ganzen Standpunkt nicht einging.“[34]. "Nur von diesem Grundgedanken (Schellings), dem Begriff der „geschichtlichen Philosophie", habe ich behauptet, daß er mit dem Christenthum übereinstimme, diesem die Stätte in der Philosophie bereite."[35] „So bildete sich mir der Plan, jene flüchtig entworfene Geschichte der rechtsphilosophischen Richtungen mit Gründlichkeit durchzuführen, den Gang derselben nunmehr im Zusammenhang mit der ganzen Philosophie zu verfolgen und den Versuch zu machen, ob ich, auf diese historische Basis gestützt, vielleicht selbst zu einem neuen und befestigten Resultate gelangen möchte.“[36] Eine zweite Persönlichkeit, auf die er sich stützen konnte, war der Vater der historischen Rechtsschule: „Savigny durfte sich der Untersuchung über die letzten Gründe des Gerechten überheben, sein Sinn leitet ihn sicher, durch eine künstlerische Kraft bildet er ganz und vollendet, wozu erst langsam allmälig die angestrengteste philosophische Forschung hinführt. Er stellte eine Ansicht der Rechtsentstehung — und daraus augenblicklich praktische Anforderungen — auf, die, wie sie von ihm dargestellt ist, ein klares Bild gewährt und durch innere Wahrheit ergreift. .. aber Andere, denen dieser Zauber mangelt,[37]“ bedürften einer Rechtsphilosophie als einer theoretischen Grundlage. Diese wäre vernachlässigt worden, und Stahl wollte sich der Aufgabe stellen. „Ihr Kern ist aber unmöglich, wie man anzunehmen pflegt, die Ansicht über das Faktische, wie das Recht entsteht; sondern nur die über das Ethische, wie es entstehen, welchen Inhalt es erhalten soll — die Ansicht über das Gerechte[38] .“ „Vor Allem aber war es mein Vorsatz, jede Terminologie so viel als möglich zu vermeiden, weder selbst eine zu bilden, noch irgend einer der bestehenden zu folgen, ja diese selbst in die allgemeine Sprache aufzulösen[39].“ „Neues zu finden ist überhaupt nicht die Absicht; gerade das Uralte, der Glaube der Menschheit von Anbeginn ist das Wahre. Was der schlichte Sinn ewig als solches erkennt, z. B. die Persönlichkeit, die Liebe Gottes, davon entfernen sich mit Entschiedenheit und Bewußtsein immer nur wenige[40]“. Vor allem wollte Stahl mit seinem Werk „dem Rationalismus einen ewigen Denkstein“ (d.h. Grabstein!) setzen[41]. Die Einleitung seines Hauptwerkes beginnt er mit der lapidaren Definition: „Rechtsphilosophie ist die Wissenschaft des Gerechten [42].“ Da vorausgegangene Versuche nicht unbeachtet bleiben können, ist der erste Band der Genese der Rechtsphilosophie gewidmet. „Der geschichtliche Verlauf, die reelle Beschaffenheit der Menschen ist das Gericht über die Motive aller Philosophie, und sohin über diese selbst. Die Wissenschaft muß, wie der Heilige in der Legende (Christophorus), den stärksten Herrn suchen[43].“ „...es fragt sich bei jedem Systeme nicht sowohl, welche Einrichtungen es für gerecht erkläre, als was ihm das Gerechte sey, und woher es die Kenntniß desselben schöpfe[44].“ Beginnend mit den Griechen, über das Mittelalter und die Naturrechtslehre, gelangt Stahl schließlich nach pragmatischer (Macchiavelli und Montesquieu) und spekulativer (Hegel und Schelling) zur geschichtlichen Rechtsphilosophie einschließlich der "Schriftsteller der Kontrerevolution".


Der zweite Band der „Philosophie des Rechts“ erschien 1833, also nach der Julirevolution von 1830. Dieses Revolutionserlebnis ist prägend für Stahl. Für ihn ist die Revolution unbedingt abzulehnen und alles ist zu tun, um sie zu verhindern, um ihr vorzubeugen. Die Revolution beginnt für Stahl bereits mit dem Rationalismus, damit dass der Mensch sich nicht mehr damit begnügt, Gott über sich zu wissen, sondern selbst, mittels seiner Vernunft, Maßstäbe setzen will. Und wenn man dem Rationalismus seinen Lauf lässt, so glaubt Stahl, führt er zwangsläufig zur permanenten Revolution, denn nachdem ja Gott schon gestürzt sein soll, begnügt man sich nicht mit einer Verfassung, auch nicht mit dem Sturz des Monarchen und der Errichtung einer Republik, vielmehr wird schließlich auch das Eigentum abgeschafft und alle Grundlagen der Ordnung in der Gesellschaft werden beseitigt, damit auch die Freiheit des Einzelmenschen und die Menschenwürde – es kommt zur Hölle auf Erden. Also: wehret den Anfängen! Die Rettung sieht er allein im christlichen Konservatismus. Wie die Revolution im negativen, so ist die Religion im positiven Sinne prägend für Stahl gewesen. Er wuchs im Haus des Vorstehers der jüdischen Gemeinde natürlich religiös auf. Doch diese Religiosität genügte ihm bald nicht mehr. Am Gymnasium wird für ihn der Einfluss Thierschs bestimmend; dieser lutherische Protestant aus dem Umfeld des Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Friedrich Heinrich Jacobi überzeugt ihn, und Stahl konvertiert. Nicht dass er sich an das vom Katholizismus dominierte München und Bayern anpasste, nein: er wird Lutheraner. Und später, als Professor in Würzburg, das ganz vom Katholizismus beherrscht ist, leidet Stahl darunter und wird unsicher. Erst die Erlanger Theologie Kraffts festigt ihn wieder und formt ihn zum orthodoxen Lutheraner. Ist er Pietist? Stahl bestreitet dies, und so wie er den Pietismus versteht, nämlich als apolitisch, hat er natürlich recht; unpolitisch ist Stahl sicher nicht. Auch den Vorwurf Thibauts, gegen die historische Rechtsschule, sie sei pietistisch, lässt er nur in dem Sinne gelten, dass Pietät „ihrem innersten Beweggrunde nach jene sorgfältige Pflege der Geschichte, Pietät die Bewahrung jedes eigenthümlichen Instituts, die Scheu vor allem, was ohne unser Zuthun geworden“ sei.[45] Im Prinzip bekennt sich Stahl also als Anhänger der historischen Rechtsschule, indem er ihr und Savigny nicht Fehler vorwirft, sondern nur den Mangel an einer ethischen Fundierung durch eine Rechtsphilosophie, die er selbst für diese Richtung zu schaffen heischt, nämlich dadurch, dass er das historisch Gewachsene als aus dem Walten Gottes resultierend sieht und er den Willen Gottes als Maßstab für das Gute zugrunde legt und das Recht als Basis die göttlichen Gebote haben soll. Auf dieser Grundlage dann führt er aus, dass das Recht auch weiterhin im Sinne Gottes organisch–historisch entwickelt werden soll. Nicht die logische Notwendigkeit (wie Hegel), sondern die freie Persönlichkeit des offenbarten Gottes legt Stahl als Prinzip seiner Weltanschauung zugrunde. Analog setzt er die freie Persönlichkeit des Monarchen als Souverän des Staates. Der Staat ist jedoch nicht Eigentum des Monarchen; dieser steht nicht über jenem, sondern ist Teil davon. Staat und Monarch sind einem Höheren verpflichtet und haben in dessen Sinn zu wirken. Fundament der stark von Schelling, aber auch von Hegel beeinflussten Philosophie Stahls ist der Glaube an einen persönlichen Gott, an einen Lenker der Geschichte. Von ihm gelenkt entfaltet sich im religiös-sittlichen Bereich die „Persönlichkeit“ als Einzelwesen, als Gläubiger in der Kirchengemeinde und als Bürger in der bürgerlichen Ordnung der „sittlichen Welt“, überwölbt vom Staat, dem „sittlichen Reich“. Letzteres wird vom Christentum normativ bestimmt. Der Staat ist bei Stahl selbstverständlich keine Vertragskonstruktion, sondern die von Gott eingesetzte Obrigkeit; wie der Einzelne strebt auch der Staat als Persönlichkeit zum Sittlichen. Es leuchtet ein, dass dieser „christliche Staat“ die hegelsche Trennung von Staat und Gesellschaft nicht kennen kann. Vielmehr ist der Staat „nach Art und Form seines Bestandes der Verband eines Volkes unter einer Herrschaft (Obrigkeit).Nach Gehalt und Bedeutung ist ein sittliches Reich“. Dieses Reich lebt aus der monarchischen Autorität, ist aber wiederum keine theokratische Diktatur. Der Monarch ist „gebunden“, wie er dies in der gesamten lutherischen Staatslehre seit ihren Anfängen war(Ch.Link). Der ethisierte Rechtsbegriff Stahl bringt Autorität und Freiheit, monarchisches Prinzip und ideelles „Volk“ jedenfalls verbal in Balance[46]. Aus der Souveränität folgt, dass dem Fürsten die Ausübung der Staatsgewalt ganz und unteilbar zusteht. Da zur Macht die Verantwortung gehört, ’’hat der Fürst auch alleinige Gesetzesinitiative, Anspruch auf seine Zivilliste, das Recht der Einnahmenverwendung und das Recht, die Volksvertretung zusammenzuberufen. Bei Verfassungskonflikten zwischen Kammer und Regierung hat er durch das absolute Veto die letzte Entscheidung. Seine Pflicht ist es aber, sein Interesse dem Staate unterzuordnen und die Rechte der Untertanen zu achten. Für die Untertanen ergibt sich als Pflicht Gehorsam und Liebe gegenüber der legitimen Obrigkeit, Hingebung und Aufopferung für den Staat. Ihr Recht ist erstens der Anspruch auf Freiheit der Religion, der Lehre, des Eigentums; denn der Staat als höchst unvollkommene Institution, als Reich des Sündenfalls, kann nur negativ, nur schützend, vor allem stehen, was dem Innern des Einzelnen entspringt. (Dass er das Eigentum dazu rechnet, zeigt, wie sehr Stahl Protestant war, aber auch, warum seine Lehre die Grundlage für die konstitutionelle Monarchie des Bürgertums werden konnte.) Erfüllt können diese Lebensverhältnisse nur in einer höheren Einheit werden, in der von Gottes Geboten, die unmittelbar in der Seele seiner Geschöpfe wirken. Mit diesem negativen Status erschöpfen sich aber die Rechte der Untertanen nicht. Da sie freie Geschöpfe sind, müssen sie nicht bloß gehorchen, sondern auch zustimmen. Der Wille des Herrschers muss zu ihrem eigenen freien Willen werden. Daher fordert Stahl eine Volksvertretung, die Gesetzen und Steuern zustimmen oder sie ablehnen kann, die die ordnungsmäßige Finanzgebarung, die verfassungsmäßige Durchführung der Gesetze, die gerechte Rechtsprechung überwacht und so zum Wächter und Garanten der menschlichen Freiheit wird. Es muss eine Volksvertretung sein, daher lehnt Stahl Feudalstände ab. Aber sie soll die tatsächlichen Machtverhältnisse widerspiegeln, daher ist Stahl zwar für das allgemeine, aber gegen das gleiche Wahlrecht, und für ein Oberhaus. Die Volksvertretung hat nicht bloß beratende, sondern beschließende Stimme und muss gehört werden. Da sie auf Rechtsgrundlage steht, darf sie - wie das ganze Volk - gegen Verletzungen ihrer Rechte durch die Obrigkeit Widerstand leisten, aber da die Obrigkeit von Gott eingesetzt und historisch legitimiert ist, so darf dieser Widerstand nur passiv sein, er darf niemals bis zur Steuerverweigerung oder gar bis zur offenen Empörung getrieben werden.’’[47]

Stahls Staatsrechtslehre ist geprägt von einem expliziten Bekenntnis zum Christentum, aus dem er seine Forderungen für einen christlichen Staat ableitete. Diese beinhalteten die Anerkennung einer göttlichen Ordnung und einer darauf aufbauenden weltlichen Staatsform, die Stahl am besten in der konstitutionellen Monarchie verwirklicht sah. Deren kontinuierliche Weiterentwicklung im Gegensatz zu revolutionären Veränderungen war das Programm Stahls. Durch seine Differenzierung zwischen dem monarchischen und dem parlamentarischen Prinzip, durch sein Bekenntnis zu verfassungsmäßig verankerter Repräsentation des Volkes, garantierten Freiheitsrechten und zur Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz hob er sich - trotz unverkennbar stark konservativer Elemente in seiner Staatsrechtslehre und in seinen politischen Leitlinien - entscheidend von den altständisch denkenden Theoretikern Haller, Gentz oder Jarcke ab.[48]

Wie Masur feststellt, kommt Stahl auf diese Weise nicht eigentlich zu einer Rechtsphilosophie, sondern Alles, was „1837 zum Abschluss gedieh, war die christliche Rechts- und Staatslehre“ [49]. Und so bezeichnet ihn auch der Brockhaus (Leipzig 2000) kurz und bündig als „Schöpfer der christlich-konservativen Staatslehre“.

Rezeption - Nachwirkung - Beurteilung

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Die Anwendung der Lückentheorie, die auf Stahl zurückgeht, war der Versuch Otto von Bismarcks, den preußischen Verfassungskonflikt im Sinne des Königs zu lösen. Stahl und Bismarck vertraten die Auffassung, dass in allen staatsrechtlichen Fällen, zu denen in der Verfassung keine explizite Regelung getroffen war, der Monarch als Souverän (und nicht das Parlament) die Kompetenz besäße, diese Verfassungslücke in einer Entscheidung nach eigenem Gutdünken zu füllen.

Die „Konstitutionelle Monarchie“ mit dem monarchischem Prinzip, von Stahl auch als "institutionelle" Monarchie bezeichnet, hat er nicht erfunden, aber bei ihrer Realisierung und Ausgestaltung in Preußen theoretisch wie praktisch-parlamentarisch wichtige Arbeit geleistet. Sie nimmt eine Zwischenstellung ein zwischen der „Parlamentarischen Monarchie“ der nordwesteuropäischen Staaten, in denen das Parlament die entscheidende Institution war und noch ist, und der absoluten Monarchie, wie sie in Russland bis 1917 bestand. Drucker urteilt: ’’So ist Stahls Staatslehre zur Grundlage des deutschen Staatslebens bis 1918 geworden. Es ist die schönste Anerkennung und zugleich das beste Zeichen für die Vollkommenheit der Lösung, dass das Werk so selbstverständlich wurde, dass man darüber seinen geistigen Schöpfer vergaß.’’[50] Dem preußisch-deutschen Modell schlossen sich die südöstlich gelegenen Staaten (der Balkan-) wie auch die der Iberischen Halbinsel bis zum Ersten Weltkrieg an.[51] Selbst in Japan wurde bei der Entwicklung der Meiji-Verfassung von 1889 auf den deutschen Konstitutionalismus und, neben Jellinek, auch auf Stahl zurückgegriffen, indem das Verständnis vom Staat als juristischer Person als Kompromiss zwischen Fürstensouveränität und Volkssouveränität in Deutschland eine vollständige Entwicklung der Volkssouveränität verhindert hat, dagegen in Japan dasselbe Konzept einer vollständigen Entwicklung der Fürstensouveränität entgegenstand[52]. Noch 2011 gab der marokkanische König Mohammed VI. seinem Volk eine Verfassung, die der konstitutionellen Monarchie nach dem monarchischen Prinzip entspricht.

Insbesondere auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit wird Stahls bedeutender Einfluss unterschiedlich bewertet. Seine berühmte Definition beginnt fanfarenhaft mit dem lapidaren Postulat: „Der Staat soll Rechtsstaat sein; ..“ Aber: „..diesem Fanal folgt allerdings eine sprachlich keineswegs eingängige, aber rhetorisch dennoch bemerkenswerte Erklärung,..“ schreibt Sobota (a.a.O. S. 312) und legt dar, wie Stahl in schillernder Sprache ein „Labyrinth“ konstruiert. Den letzten Halbsatz, der Rechtsstaat bedeute „nicht Ziel und Inhalt des Staates, sondern nur Art und Charakter, dieselben zu verwirklichen.“ hat Carl Schmitt isoliert, um Stahl zu denunzieren, er habe einen formalen Rechtsstaatsbegriff eingeführt[53]. Andere haben diesen Vorwurf übernommen, obwohl aus Stahls Definition das Gegenteil hervorgeht: Überhaupt sind für ihn ethische Grundsätze wichtiger als Gesetze. Stahl hat dem Positivismus der historischen Rechtsschule ja gerade die ethische Grundlage des göttlichen Willens zugeschrieben. Dieser steht bei ihm über Recht und Staat. Durchaus erkannt und anerkannt hat dies Peter F. Drucker, der Stahls ethisch begründetes Rechtverständnis 1933 dem skrupellos pragmatischen des Nationalsozialismus als vorbildlich gegenüberstellte[54].

Differenzierter hat Ernest Hamburger geurteilt, nämlich dass Stahl zwar: "als einer der Ersten gegen das Prinzip des laissez faire die Sturmfahne erhob. Karl Rodbertus, der Vater des Staatssozialismus erklärt, von ihm am meisten gelernt zu haben. Stahl behauptete einen wichtigen Platz unter den Denkern, die die konservative Partei mit sozialen Gedanken vertraut gemacht haben."[55] und: "Ein Vorläufer des Nationalsozialismus war Stahl nicht.[56]" aber auch: „Stahl hat dem preußischen Junkertum das geistige Rüstzeug geschmiedet, mit dessen Hilfe es seine Zeit zu überdauern vermochte. Er hat es dadurch instand gesetzt, Preußen und Deutschland auf einen tragischen Irrweg und schließlich zusammen mit anderen unheilvollen Kräften von Katastrophe zu Katastrophe zu führen. Das Lebenswerk des hochbegabten Mannes brachte Deutschland keinen Segen.“[57] und auf S. 555: „Er hat in unheilvoller Weise den Graben zwischen Deutschland und Westeuropa vertieft.[58]

Gänzlich unhaltbar Carl Schmitts von seinem Antisemitismus inspirierter absurder Vorwurf, ’’Stahl-Jolson’’ (wie er ihn stets nennt) diente ’’das christliche Sakrament der Taufe nicht nur, wie dem jungen Heine, als ‚Entreebillet’ zur ‚Gesellschaft’, sondern als Ausweis zum Eintritt in das Heiligtum eines noch sehr soliden deutschen Staates. Aus hohen Amtsstellungen heraus kann er den innersten Kern dieses Staatswesens, Königtum, Adel und evangelische Kirche, ideologisch verwirren und geistig paralysieren. Den preußischen Konservativen und dem König selbst weiß er die „konstitutionelle“ Monarchie als den rettenden Gegenbegriff gegen die parlamentarische Monarchie plausibel zu machen. Er führt sie dadurch auf die Ebene des innerpolitischen Feindes, des „Konstitutionalismus“, an dem der preußische Soldatenstaat unter der Belastungsprobe eines Weltkrieges im Oktober 1918 zusammenbrechen musste.’’[59] Selbst Schmitts Jünger, der der „Neuen Rechten“ zugehörige Günther Maschke kann seinem Meister hierin nicht folgen, sondern sieht: ’’Der – übrigens sehr zurückhaltende – Reformkonservatismus Stahls, sein ihm oft vorgeworfenes Taktieren, seine Nachgiebigkeit waren einfach das Resultat der von ihm klar erkannten politischen Lage. ... diese Unentschiedenheit war aber bedingt durch die Erfahrung von 1848. Damals galt Stahl als Retter der Monarchie, und ein Politiker-Artist wie Bismarck nahm dankbar seine Dienste an. Politik ist ein System der Aushilfen, und man kann Stahl nur gerecht werden, wenn man die Entstehungsbedingungen seiner Theorie bedenkt.’’[60]

Noch 1980 meint H.J. Wiegand: "Stahl ist nicht 'tot'; er hat ein Vermächtnis hinterlassen, das seine Erben bis heute beschwert[61]"

Daraus, dass die Bewertung Stahls und seines Wirken so umstritten ist, lässt sich der Schluss ziehen, dass es nicht um objektiv wissenschaftliche Bewertung geht, sondern um subjektiv politische. In der Tat ist seine Theorie nicht tief, nicht philosophisch begründet, sondern basiert schlicht auf seiner christlich-religiösen Orientierung, ist „gebunden an die impliziten normativen Leitvorstellungen seiner Kultur“[62]. Da Stahl, wie schon Masur (s.o.) feststellte, eigentlich keine Rechtsphilosophie vorlegte, sondern eine Staatslehre, ist er eben nicht Philosoph, sondern Politiker und Parteiideologe. Dies geht auch daraus hervor, dass er in seiner „Philosophie des Rechts“ Wert darauf legte, keine Terminologie zu verwenden, sondern allgemeinverständlich zu schreiben[63]. In einem Brief an seinen Freund Rotenhan klagte Stahl einmal, die Juristen hielten ihn für einen Philosophen, die Philosophen aber nannten ihn einen Juristen; er wolle jedoch weder eine halber Philosoph, noch ein halber Jurist sein. In der Tat war er ein "Vollblutpolitiker" und ein parlamentarisches Naturtalent. Auch Max Lenz schrieb über Stahl: "Politik war, was er als Lehrer wie als Mitglied der Fakultät und als Schriftsteller trieb; seine Vorlesungen glichen nach Inhalt und Form den Vorträgen und Reden, die er in den Parlamenten und den Versammlungen seiner Partei hielt: so waren sie berechnet, und so wurden sie aufgenommen, bekämpft und bewundert. Nur von diesem Interesse waren Themata und Durchführung seiner Bücher diktiert, schon in Erlangen, und vollends in Berlin, wo er überhaupt nichtes anderes neu geschrieben hat als Broschüren und Streitschriften, die zur Sammlung seiner Anhänger und zur Bekämpfung seiner Gegener bestimmt waren."[64]. Auch Hamburger sieht es so: "Während der 20 Jahre seiner Professur in Berlin lehrte er hauptsächlich das, was er in der Ersten Kammer und dann im Herrenhaus betrieb: Politik. In seinen öffentlichen Vorlesungen über die Parteien in Staat und Kirche und über die englische Verfassung saßen im Auditorium maximum zu seinen Füßen dicht gedrängt neben Studenten Theologen, hohe Staatsbeamte, Richter und Offiziere jeden Ranges."[65] Stahl selbst sah seine Stärke darin, ’’Zusammenhänge auf den Punkt bringen’’ zu können. [66] Und er tat dies auch mit Schlagworten und Zuspitzungen, mit einprägsamen Losungen wie z. B. ’’Autorität statt Majorität!“[67] [68] und ’’Nicht zurück, sondern hindurch!“ Die Londoner ’’Times’’ schrieb 1860 über Stahl, ’’daß er unter allen Zeitgenossen der größte politische Redner sei’’.[69]. Auch Sobota bescheinigt ihm, versiert zu sein in der Anwendung rhetorischer Mittel und Tricks, z. B. bis zum Überdruß der Figur der Restrictio[70]. Als ein historisch Denkender musste Stahl sich bewusst sein, dass nichts bleibt wie es ist, sondern alles sich verändert. Deshalb hat er seine Staatslehre, trotz ihrer scheinbar transzendenten Begründung, für seine politische Tätigkeit nicht nur eingesetzt, sondern geschaffen, in der Absicht, die unvermeidliche Entwicklung abzubremsen. Dennoch gehörte zu seinem Konzept auch dessen Weiterentwicklung, die er jedoch versäumte, weil er - entsprechend seinem monarchischen Prinzip - stets zur Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen des Königs bereit sein musste.

  • Über Ehre als Triebfeder der neuern Monarchie, in: F. Herbst, Ideale und Irrthümer des academischen Lebens in unserer Zeit, oder der offene Bund für das Höchste im Menschenleben, zunächst für die teutsche studierende Jugend. (Stuttgart 1823) S. 228-237.
  • Grundriß zu Vorlesungen über Philosophie des Rechts. (München 1829) Digitalisat
  • Die Philosophie des Rechts nach geschichtlicher Ansicht. – Band 1: Genesis der gegenwärtigen Rechtsphilosophie. – Band 2 und 3: Christliche Rechts- und Staatslehre. Erste und zweite Abtheilung: Heidelberg, im Verlag der akademischen Buchhandlung J.C.B. Mohr (1830, 1833, 1837).
  • Die Kirchenverfassung nach Lehre und Recht der Protestanten. (Erlangen 1840)
  • De matrimonio ob errorem rescindendo commentatio. (Berolini 1841)
  • Über Kirchenzucht (Berlin 1845)
  • Das monarchische Prinzip (Heidelberg 1845)
  • Fundamente einer christlichen Philosophie. (Heidelberg 1846)
  • Der christliche Staat und sein Verhältnis zu Deismus und Judentum. (Berlin 1847)
  • Der christliche Staat (Berlin 1847)
  • Die Revolution und die constitutionelle Monarchie (Berlin 1848)
  • Rechtswissenschaft oder Volksbewusstsein? (Berlin 1848)
  • Die deutsche Reichsverfassung nach den Beschlüssen der deutschen Nationalversammlung und nach dem Entwurf der drei königlichen Regierungen. (Berlin 1849)
  • Reden aus den Verhandlungen der preußischen Ersten Kammer und des Deutschen Unions-Parlaments 1849 und 1850. (Berlin 1850)
  • Was ist die Revolution? (Berlin 1852)
  • Der Protestantismus als politisches Prinzip (Berlin 1853)
  • Friedrich Wilhelm der Dritte. Gedächtnisrede gehalten am 3. August 1853. (Berlin 1853
  • Die katholischen Widerlegungen (Berlin 1854)
  • Ausführungen über das Ehescheidungsgesetz. (Berlin 1855)
  • Parlamentarische Reden von F.J. Stahl. herausgeg. v. J.P.M. Treuherz. (Berlin 1856)
  • Wider Bunsen (gegen dessen Zeichen der Zeit, Berlin 1856)
  • Die lutherische Kirche und die Union (Berlin 1859)
  • Zum Gedächtniß Seiner Majestät des hochseligen Königs Friedrich Wilhelm IV. und seiner Regierung. (Berlin 1861)
  • Siebzehn parlamentarische Reden und drei Vorträge von Friedrich Julius Stahl. Nach letztwilliger Bestimmung geordnet und herausgeg. v. Hertz. (Berlin 1862)
  • Die gegenwärtigen Parteien in Staat und Kirche. Neunundzwanzig akademische Vorlesungen. (Berlin 1863)
  • Stahl und Rotenhan, Briefe herausgeg. v. Ernst Salzer, in: Historische Vierteljahresschrift Bd. 14. (Dresden 1911)
  • Neue Briefe Friedrich Julius Stahls. herausgeg. v. Ernst Salzer, in: Deutsche Rundschau 40. (1914) S.99-125.


  • Erich Kaufmann: Friedrich Julius Stahl als Rechtsphilosoph des monarchischen Prinzips, 1906.
  • Gerhard Masur: Friedrich Julius Stahl, Geschichte seines Lebens. Aufstieg und Entfaltung 1802–1840. Berlin 1930
    (Habil., Berlin 1930; geplanter zweiter Band über 1840–1861 nicht erschienen).
  • Hans Peter Pyclik: Friedrich Julius Stahl. A Study of the Development of German Conservative Thought 1802–1861. Minnesota 1972.
  • Hanns-Jürgen Wiegand : Das Vermächtnis Friedrich Julius Stahls : e. Beitr. zur Geschichte konservativen Rechts- u. Ordnungsdenkens / Königstein/Ts. 1980
  • Christian Wiegand: Über Friedrich Julius Stahl : (1801 - 1862), Recht, Staat, Kirche. Paderborn 1981.
  • Arie Nabrings: Friedrich Julius Stahl: Rechtsphilosophie und Kirchenpolitik. Bielefeld 1983.
  • Wilhelm Füßl: Professor in der Politik: Friedrich Julius Stahl. Das monarchische Prinzip und seine Umsetzung in die parlamentarische Praxis. Göttingen 1988.
  • Kim, Myoung-Jae: Staat und Gesellschaft bei Friedrich Julius Stahl: eine Innenansicht seiner Staatsphilosophie. Hannover, Univ., Diss., 1993
  • Katharina Sobota: Das Prinzip Rechtsstaat: verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte. Tübingen 1997. (Jus publicum; Bd. 22): Friedrich Julius Stahl: Das Labyrinth (S. 319-337)
  • Hans-Joachim Schoeps: Preußen. Geschichte eines Staates. Berlin 2004

Anmerkungen und Einzelnachweise

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  1. Wolf-Armin Reitzenstein: Lexikon bayerischer Ortsnamen. Herkunft und Bedeutung. Beck, München 2006, ISBN 3-406-55206-4.
  2. Theodor Ruf: Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559. Lohr am Main 2011, ISBN 978-3-00-035963-7, S. 46-47.
  3. Albrecht Greule, Deutsches Gewässernamenbuch, Berlin 2014, zitiert nach Theodor Ruf, wie Anm. 2, S. 45-46
  4. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen LbO.
  5. Max Lenz: Geschichte der Königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin. Halle 1918. 2. Bd. 2. Hälfte: Auf dem Wege zur deutschen Einheit im neuen Reich. S. 125.
  6. Die Angaben über den Geburtsort divergieren: In der ADB ist München genannt.
  7. im BBKL Band X (1995)Spalten 1130–1135 Autor: Wilhelm Füßl Heidingsfeld.
  8. in MEYERS GROSSES TASCHENLEXIKON, 1981, Würzburg.
  9. bei Masur, a.a.O., S. 21, heißt es, sein Vater stammte aus Heidingsfeld bei Würzburg, die Eltern heirateten in München und zogen dann nach Würzburg, wo J. geboren wurde.
  10. Sobota, Katharina:Das Prinzip Rechtsstaat: verfassungs-und verwaltungsrechtliche Aspekte. Tübingen 1997 . S. 319 ff.
  11. F.J. Stahl, Die Philosophie des Rechts. 2.Bd., Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung, 2.Abth:, Die Lehre vom Staat und die Principien des deutschen Staatsrechts, 6. Aufl. (1. Aufl. unter dem Titel: Die Philosophie des Rechts nach geschichtlicher Ansicht, 1830–1837), S. 137 f.: Der Staat soll Rechtsstaat seyn; das ist die Losung und ist auch in Wahrheit der Entwicklungstrieb der neueren Zeit. Er soll die Bahnen und Gränzen seiner Wirksamkeit wie die freie Sphäre seiner Bürger in der Weise des Rechts genau bestimmen und unverbrüchlich sichern und soll die sittlichen Ideen von Staatswegen, also direkt, nicht weiter verwirklichen (erzwingen), als es der Rechtssphäre angehört, d.i. nur bis zur nothwendigsten Umzäunung. Dieß ist der Begriff des Rechtsstaats, nicht etwa, daß der Staat bloß die Rechtsordnung handhabe ohne administrative Zwecke, oder vollends bloß die Rechte der Einzelnen schütze, er bedeutet überhaupt nicht Ziel und Inhalt des Staates, sondern nur Art und Charakter, dieselben zu verwirklichen.
  12. Forschungskontoverse: Gab es eine Etappe der Formalisierung des Rechtsstaats-Konzeptes? in Rechtsstaat (Deutschland) (Wort- und Begriffsgeschichte)
  13. Masur, a.a.O. S. 20-37)
  14. Masur, a.a.O. S. 42-77
  15. Masur, a.a.O. S. 88
  16. Füßl, S. 52 ff.
  17. Masur, a.a.O., S. 251 f.
  18. Masur, a.a.O., S. 264 ff.
  19. Masur, a.a.O., S. 259-265
  20. Füßl, a.a.O., S. 86 ff.
  21. Masur, a.a.O., S. 270-294
  22. Füßl, S. 110 ff.
  23. Füßl: a.a.O:, S. 127-137.
  24. Füßl, a.a.O. S. 181
  25. HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. Stahl/Wilkens, 6, Nr. 7. zitiert nach Füßl, a.a.O. S. 182 ff.
  26. Beyme: a.a.O., S. 477
  27. Schoeps, a.a.O. S. 197
  28. Schoeps>, a.a.O. S. 206
  29. BBKL, Band X (1995)Spalten 1130-1135 Autor: Wilhelm Füßl
  30. Masur, a.a.O. S. 81-85
  31. a.a.O., zit. n. 3. Aufl. v. 1854. Bd. I. Geschichte der Rechtsphilosophie. S. XII f.
  32. a.a.O., S. XIV
  33. a.a.O., S. XV, Fußnote
  34. a.a.O., Fußnote auf S. XVI.
  35. ebendort
  36. a.a.O., S. XVI f.
  37. a.a.O., S. XVIII
  38. a.a.O. S., XXII
  39. a.a.O., S. XXIII
  40. a.a.O., S. XXIV
  41. ebendort
  42. a.a.Ö., S. 1
  43. a.a.O., S. 6
  44. a.a.O., S. 7
  45. Phil.d.R., I. Band, S. 587
  46. Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Zweiter Band 1800 – 1914. München 1992. (S.152 f.)
  47. Drucker. A.a.O.
  48. Füßl in BBKL
  49. Masur, a.a.O. S. 186.
  50. Drucker, a.a.O.
  51. Geschichtsatlas, Bayer. Schulbuch-Verlag, München 1951 S. 29.
  52. Hisao Kuriki: Mensch, Gesellschaft, Staat in Japan. In: Marutschke, Hans Peter: Beiträge zur modernen japanischen Rechtsgeschichte. Berlin, 2006. S. 19 ff.
  53. Carl Schmitt: Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes: Sinn und Fehlschlag eines politischen Symbols. Erstausgabe: Hamburg-Wandsbek, 1938, zitiert nach Klett-Cotta: Stuttgart 1982, S. 106 f.
  54. Drucker, a.a.O.
  55. Ernest Hamburger: ’’Juden im öffentlichen Leben Deutschlands.’’ Tübingen 1968, S.203.
  56. Hamburger, a.a.O. S. 202
  57. a.a.O. S. 206
  58. a.a.O. S. 555
  59. Schmitt, a.a.O. S. 108 f.
  60. Günther Maschke, Zum "Leviathan" von Carl Schmitt. in: Schmitt, a.a.O. S. [221], [223].
  61. a.a.O., S. 1
  62. Friedrich Wilhelm Graf: ’’Missbrauchte Götter’’ München 2009, S. 16
  63. Stahl, Phil.d.Rechts, Bd. I, S. XIII
  64. Lenz, a.a.O. S. 125
  65. Hamburger, a.a.O. S. 199 f.
  66. ........
  67. Unsere Zeit, VI, 419–449, Anonym(  ? ? ? ): Pernice - Savigny - Stahl, Berlin 1862.
  68. Drucker, a.a.O.
  69. „Unsere Zeit“, a.a.O.
  70. Sobota, a.a.O. S. 192.