Benutzer:Rupert sch/CLP Verordnung

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Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung (EG) 1272/2008
Titel: Verordnung(EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Kurztitel: CLP-Verordnung
früherer Titel: GHS-Verordnung
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Chemikalienrecht
Veröffentlichung: 16. Dezember 2008 im Amtsblatt L 353/1
Inkrafttreten: 1. Januar 2009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten!

CLP ist die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP steht für die Abkürzung der englischen Begriffe classification, labelling and packaging). Diese Verordnung bringt die bisherige EU-Gesetzgebung in diesem Bereich mit dem GHS (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) in Einklang. Hauptziele von CLP/GHS sind die Erleichterung des internationalen Handels mit chemischen Stoffen und die Sicherung des bestehenden Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Das GHS ist ein System der Vereinten Nationen, um gefährliche Chemikalien zu identifizieren und ihre Anwender über die jeweiligen Gefahren mit Hilfe von standardisierten Symbolen und Sätzen auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern zu informieren. [1]

Die CLP-Verordnung wird langfristig die Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie), 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie und deren nationalen Umsetzungen ersetzen.

Die CLP-Verordnung wird regelmäßig an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an die aktuelle Revision der GHS-Richtlinie angpasst. Die erste Anpassung (1. ATP = Adaptation to Technical Progress) erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009.

Die zweite Änderung (2. ATP) erfolgte mit der Verordnung (EG) Nr. 286/2011. Mit der 2. ATP wurde die CLP an die 3. Revision des GHS angepasst. 2011 wurde bereits die 4. Revision des GHS veröffentlicht, die voraussichtlich mit der 3. in die CLP implementiert wird.

Inhalt und Geltungsbereich

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Die CLP-Verordnung regelt die Gefahreneinstufung, Gefahrenkommunikation und die Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Die technischen Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung finden sich in den sieben Anhängen der Verordnung. Die CLP-Verordnung gilt nicht u.a. für radioaktive Stoffe, Abfälle, Arzneimittel oder Lebensmittel.

Abweichungen zum GHS

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Die CLP-Verordnung (Stand 2. ATP) deckt sich in vielen Punkte mit dem GHS (Stand 3. Revision) bis auf folgende Abweichungen.

Nicht aus dem GHS übernommene Gefahrkategorien:

  • Entzündbare Flüssigkeiten - Flam. Liq. 4
  • Akute Toxizität - Acute Tox. 5
  • Ätz-/Reizwirkung auf die Haut - Skin Irrit. 3
  • Schwere Augenschädigung/Augenreizung - Eye Irrit. 2B
  • Aspirationsgefahr - Kategorie 2
  • akut gewässergefährdend - Aquatic Acute 2
  • akut gewässergefährdend - Aquatic Acute 3

Folgende zusätzliche Elemente finden sich in der CLP-Verordnung:

  • Zusätzliche - EU-spezifische - Kennzeichnnungselemente
  • Ausführung der Verpackung
  • Meldungen in das Einstufungs- und Kennzeichnungverzeichnis der ECHA (CLI)
  • Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
  • Zuständige Behörden und Durchführung

Folgende Inhalte unter GHS werden nicht in der CLP-Verordnung sondern in anderen Verordnung bzw. Richtlinien geregelt:

  • Das Sicherheitsdatenblatt wird in der REACH-Verordnung geregelt.

Einzelnachweise

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  1. [1] Europäische Kommission -> Unternehmen und Industrie -> Industriezweige Chemikalien -> CLP/GHS Website der GD Unternehmen und Industrie abgerufen am 07. Oktober 2011