Benutzer:Superanton/Artikel 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Artikel 16a des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich in dessen ersten Abschnitt, der die Grundrechte gewährleistet. Im Absatz 1 ist das Asylrecht verankert. Die Absätze 2 bis 5 sehen bestimmte Einschränkungen vor.

Art. 16a GG lautet seit seiner Einführung 1993 wie folgt:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Vor der Einführung des Art. 16a GG war das Asylrecht in Art. 16 Absatz 2 S. 2 GG a.F. schrankenlos gewährt. Durch die damalige hohe Anzahl an Asylbewerbern, wurde mit dem sogenannten Asylkompromiss 1993 das Grundrecht in den eigenständigen Art. 16a GG festgeschrieben. Dadurch konnte in weiteren Absätzen das Asylrecht eingeschränkt werden.[1] Seit 2015 gibt es neue Reformbestrebungen für Art. 16a GG.

Art. 16a Abs. 1 GG

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Gemäß Abs. 1 des Art. 16a GG genießen Verfolgte Asylrecht. Auf das Grundrecht können sich nur sich nur politisch verfolgte Ausländer berufen.[2] Das Asylrecht ist der Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die den Verfolgten dem Zugriff des Verfolgerstaats aussetzen.[3] Das Grundrecht dient als Abwehrrecht vor allem gegen Ausweisung, Abschiebung und Auslieferung; aber auch gegen eine Zurückweisung an der Grenze.[4]

Grenzen und Schranken des Asylrechts

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In den weiteren Absätzen des Art. 16a GG werden unter anderem Grenzen und Schranken des Grundrechts geregelt. In Abs. 2 befindet sich die sogenannte Drittstaaten-Regelung. Demnach kann sich auf das Grundrecht auf Asyl nicht berufen, wer über einen sicheren Drittstaat einreist. Hierbei kann es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder ein durch Bundesgesetz zu bestimmenden sicheren Drittstaat handeln. Die Regelung hat an praktischer Bedeutung verloren, da bis auf die Schweiz alle angrenzenden Staaten an der Bundesrepublik Deutschland Mitglied in der EU sind.[5]

In Abs. 3 befindet sich die Herkunftsstaaten-Regelung.

Einzelnachweise

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  1. Andreas Meßmann, Thorsten Kornblum: Grundfälle zu Art. 16, 16a GG in JuS 2009, 810.
  2. BeckOK Grundgesetz/Maaßen, 40. Ed. 15.11.2018, GG Art. 16a Rn. 11.
  3. Günter Renner: Asylanerkennung oder Abschiebung und Auslieferung bei Menschenrechtsverletzungen? in NJW 1984, 1257.
  4. Maunz/Dürig/Gärditz, 86. EL Januar 2019, GG Art. 16a Rn. 318.
  5. BeckOK Grundgesetz/Maaßen, 40. Ed. 15.11.2018, GG Art. 16a Rn. 60-62.