Benutzer:Swen/Numerus clausus (Recht)

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Numerus clausus (v. lat. Numerus für „Zahl“, „Anzahl“ und clausus für „geschlossen“) bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine abschließende Anzahl an Rechtsformen. Die geschlossene Darstellung des Sachenrechts geht auf den römischen Juristen Gaius im 2. Jh. n. Chr. zurück und setzte sich seit dem Pandektenrecht des 19. Jh. allgemein durch[1]. Ein numerus clausus dient im Sinne der Rechtsanwender der Rechtsklarheit im Rechtsverkehr indem es über den beschränkten Umfang der Rechtsformen die inhaltliche Gestaltungsfreiheit auf eine überschaubare Zahl reduziert. Der Rechtsverkehr soll dadurch vor versehentlichen Rechtsverletzungen bewahrt werden, die auf Unkenntnis über die Schutzreichweite beruht[2]. Da Eigentumsrechte gegen jeden Dritten wirken, müssen sie, um von jedermann beachtet werden zu können, als dingliche Rechte (Rights in rem) einer begrenzten Zahl standardisierter Formen, also einem numerus clausus genügen[3]. Hervorzuheben ist, dass das numerus-clausus-Prinzip kein übergeordneter „verfassungsgleicher“ Rechtssatz ist. Wenn zur Diskussion steht, ob der Kanon der Rechte des Eigentums durch den Gesetzgeber basierend auf Art. 14 Abs (1) Satz 2 GG erweitert werden soll, geht eine Berufung auf das numerus-clausus-Prinzip fehl[4].


Im Sachenrecht gibt es nur eine, vom Gesetzgeber definierte Zahl von dinglichen Rechten mit einfachgesetzlich vorgeschriebenem Inhalt und Schranken (Typenzwang). Die im dritten Buch des BGB aufgezählten Rechtspositionen dürfen durch die Parteien nicht erweitert werden[5]. Es besteht keine Gestaltungsfreiheit, nach dem Grundsatz, dass die vorhandenen Sachenrechte durch Rechtsanwender nicht, bzw. nur in engen Grenzen inhaltlich abgeändert, gemischt oder kumuliert werden dürfen (Typenfixierung)[6].

Im Kanon der Immaterialgüterrechte ist der Konflikt zwischen Eigentumsrechten einerseits und Freiheitsausübung andererseits unausweichlich[7]. Daher muss nach deutschem und schweizerischem[8] Verständnis der für die Freiheitsausübung verbleibende Raum durch den Gesetzgeber einfachgesetzlich festgelegt werden[9]. Die gesetzliche Anerkennung ausgewählter Immaterialgüterrechte beruht auf einer für jede Rechtsform individuell durchgeführte Abwägung des Gesetzgebers zwischen dem Bestreben einen angemessenen Schutz des Rechtsinhabers zu gewährleisten sowie über die Ausgestaltung der Schutzvoraussetzungen und Schranken Immaterialgüter zur Förderung eines geistigen Entwicklungsprozesses für die Allgemeinheit freizuhalten.[10]

Basis der Typenfixierung der Immaterialgüterrechte ist Art. 101 GG, nach dem Gerichte für besondere Sachgebiete wie dem Urheberrecht (Art. 73 Abs. (1), Nr. 9 GG) oder Patentrecht (Art. 96 Abs. (1) GG) nur durch Gesetz errichtet werden können und niemand diesem seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf[11] und der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Bestimmtheit, welcher sicherstellt, dass der Bürger erkennen kann, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist[12].

Nichtigkeitsgründe

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§ 22 PatG regelt die Nichtigkeitsgründe für das erteilte Patent abschließend.[13] Diese abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe wird als numerus clausus bezeichnet.

Einspruchsgründe

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Nichterfindungen

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Demgegenüber unterliegen die Gegenstände und Tätigkeiten, welche nicht als Erfindung im Sinne des § 1 Abs. (1) PatG angesehen werden, keinem numerus clausus, weil genannte Gegenstände und Tätigkeiten nur insbesondere aufgezählt werden.

Schutzgegenstände

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„Das Patentamt besteht auf dem gesetzlichen numerus clausus dessen, was patentfähig ist: Maschinen, Industrieprodukte, chemische Verbindungen, gegenständliche (nicht mathematische) Muster und als Besonderheit Pflanzenzüchtungen. Der Nachweis wurde bisher nicht erbracht, daß ein Rechenprogramm darunter fällt.“

[14]
Der CAFC hat sich zwischenzeitlich davon verabschiedet, jedoch scheint der USSC mit en:Microsoft v. AT&T wieder zum numerus clausus des 35 USC 101 zurückkehren zu wollen.

Durch Sondergesetze nicht erfasste Positionen

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Die Annahme der h.M.[15], daß nur an sondergesetzlich geregelten immateriellen Gütern subjektive absolute Rechte im Rahmen des numerus clausus Prinzips anerkannt werden können, ist umstritten. Die Schaffung neuer subjektiver Ausschließlichkeitsrechte im Wege der Rechtsfortbildung ist über den Bereich der bereits gesetzlich vorgesehenen Immaterialgüterrechte hinaus zulässig, wenn diese keinen abschließenden Charakter besitzen. Allerdings sind die ihnen zugrundeliegenden Wertungen im Hinblick auf den Umfang des wettbewerbs- bzw. deliktsrechtlichen Leistungsschutzes zu beachten[16].

Lizenzverträge

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Vom Recht an der Sache zu unterscheiden ist das Lizenzvertragsrecht. Hinsichtlich der Lizenzrechte besteht kein numerus clausus sondern weitgehende Gestaltungsfreiheit der Parteien[17].


"Numerus clausus" kann als Begriff immer dann verwendet werden, wenn eine gesetzliche Norm eine abschließende Aufzählung angibt. So gibt es im Patentrecht eben eine abschließende Aufzählung an Nichtigkeitsgründen. Eine Nichtigkeitsklage gestützt auf einen anderen Grund wäre daher abzuweisen. Gleiches gilt für den "Numerus clausus" der Einspruchsgründe. Wenn der Gesetzgeber festlegt, dass die Gegenstände A, B, C patentierbar sind, dann wird unter den Juristen der Streit aufflammen, ob damit gemeint ist, dass nur die Gegenstände A,B,C patentierbar sind, oder ob einfach offen gelassen ist, ob D (im Fall des Beispiels die Computerprogramme) patentierbar sein soll.

Google scholar Typenzwang+"numerus clausus" liefert 94 Treffer

Jan Wilhelm "Sachenrecht" Kapitel A.II.2. verweisen will. Google scholar "numerus clausus principle" liefert mir 336 Treffer.

"numerus clausus" ist mehr als eine lateinische Phrase, es ist ein Rechtsprinzip, dem in der BRD der Art. 14 Abs (1) Satz 2 GG zu Grunde liegt. Dass die Anwendung dieses Rechtsprinzips besonders im Bereich des Geistigen Eigentums umstritten ist, ja im Gewerblichen Rechtsschutz sogar das Kummulationsprinzip als fundamentales Prinzip von Lehmann proklamiert wird, ist eine andere Sache.


numerus clausus des Gesellschaftsrechts nicht fehlen. ;)

Ich wäre auch dafür, es vielleicht bei einem Satz zu belassen, der aussagt, dass der Begriff numerus clausus im Recht für eine abgeschlossene Aufzählung wie zB. für Verträge im Sachenrecht benutzt wird, aber nicht mehr.
-- heuler06 20:59, 7. Jul. 2009 (CEST)
@Heuler: Das Sachenrecht kennt eine geschlossene Zahl der dinglichen Rechte. Was aber heute auch nicht stimmt, siehe Anwartschaftsrecht & Co. --Gnom 21:22, 7. Jul. 2009 (CEST)
Dass ich mich mit den Verträgen falsch ausgedrückt habe, weiß ich. Ich war bloß gestern auf die Schnelle nicht auf den richtigen Begriff gekommen. ;) -- heuler06 17:23, 8. Jul. 2009 (CEST)


  • Ohly: "Gibt es einen Numerus clausus der Immaterialgüterrechte?" In "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit"
  • Hartig: "Die Domain als Verfügungsgegenstand" Kapitel 3
  • Peukert: "Güterzuordnung als Rechtsprinzip"

Numerus clausus an sich ist jedoch gerade kein Rechtsprinzip. Was soll denn das Rechtsprinzip der "geschlossenen Aufzählung" sein?

Dennoch stellt sich bei jeder gesetzlichen Norm, die eine Aufzählung enthält, die Frage, ob der Gesetzgeber, die Aufzählung abschließend oder offen gemeint hat. Dies wird dann mitunter auf Gebieten, die umfassende Weiterentwicklungen handhaben, heftig diskutiert.


Gleichfalls Guten Morgen!
Art. 14 Abs (1) Satz 2 GG: "Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Sachenrecht, Patentrecht, Urheberrecht, ... fallen unter Art. 14 GG, oder???

Es gibt nicht den Numerus Clausus des Sachenrechtes, sondern höchstens eine abschließende Auflistung von dinglichen Rechten (= Numerus Clausus der dinglichen Rechte).

Die von Dir aufgeworfene Frage, ob man aus dem GG die Pflicht des Gesetzgebers ableiten kann, die "inhalte und Schranken" abschließend durch Gesetze zu bestimmen


Henry Hansmann, Reinier Kraakman,: Property, Contract, and Verication: The Numerus Clausus Problem and the Divisibility of Rights. In: J. LEGAL STUD. (SUPP.). Band 31, 2002, S. S373, S402.

MOLLY SHAFFER VAN HOUWELING: The New Servitudes. In: The Georgetown Law Journal. 2008 (georgetownlawjournal.org [PDF]).

Thomas W. Merrill & Henry E. Smith: What Happened to Property in Law and Economics? In: YALE L.J. Band 111, 2001, S. 357, 359, 385–388.

MICHAEL A. CARRIER: CABINING INTELLECTUAL PROPERTY THROUGH A PROPERTY PARADIGM. In: Duke Law Journal. Band 54, Nr. 1, Oktober 2004 (duke.edu [PDF]).

Bernard Rudden: Economic Theory v. Property Law: The Numerus Clausus Problem,. In: John Eekelar & John Bell (Hrsg.): OXFORD ESSAYS IN JURISPRUDENCE. Band 3, 1987, S. 239, 240–41.

Tu Thanh Nguyen: Patent Holders' Contractual Restrictions on Downstream Purchasers in the United States and European Union through Quanta Prism. In: The Journal of World Intellectual Property. Band 12, Nr. 2, 2009, S. 89 - 121, doi:10.1111/j.1747-1796.2009.00358.x.

Molly Shaffer Van Houweling: Cultural Environmentalism and the Constructed Commons. In: Law and Contemporary Problems. Band 70, 2007 (duke.edu [PDF]).

Molly S. Van Houweling: Author Autonomy and Atomism in Copyright Law. Nr. 71, 2009 (cdlib.org).

Depoorter, Ben W.F. and Parisi, Francesco: Fragmentation of Property Rights: A Functional Interpretation of the Law of Servitudes. In: Global Jurist Frontiers. Band 3, Nr. 1, 2003 (bepress.com).

Henry E. Smith: Intellectual Property as Property: Delineating Entitlements in Information. In: Yale Law Journal. Band 116, 2007.

Henry E. Smith: THE MODULARITY OF PATENT LAW. 2008 (gmu.edu [PDF]).

Clarisa Long: INFORMATION COSTS IN PATENT AND COPYRIGHT. (yale.edu [PDF]).

Matthew Sag: COPYRIGHT AND COPY-RELIANT TECHNOLOGY (REVISED). In: NORTHWESTERN UNIVERSITY LAW REVIEW. Band 103, 2009 (matthewsag.net [PDF]).

Katarzyna A. Czapracka: ANTITRUST AND TRADE SECRETS: THE U.S. AND THE EU APPROACH. In: SANTA CLARA COMPUTER & HIGH TECH. L.J. Band 24, 2008, S. 208–273 (chtlj.org [PDF]).

Parisi, Francesco: Entropy in Property. In: American Journal of Comparative Law, George Mason Law & Economics Research Paper No. 01-14. Band 50, Nr. 3, 2002, S. 595–632, doi:10.2139/ssrn.264315 (ssrn.com).

Depoorter, Ben and Parisi, Francesco: Fragmentation of Property Rights: A Functional Interpretation of the Law of Servitudes. In: Global Jurist Frontiers; George Mason Law & Economics Research Paper No. 03-24; Yale Law & Economics Research Paper No. 284. Band 3, Nr. 1, 25. März 2003, doi:10.2139/ssrn.409380 (ssrn.com).

Schulz, Winfried: Zum Schutz des geistigen Eigentums im System des kanonischen Rechts. 1973, ISBN 3-8006-0299-7.

Mike Wienbracke: Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von trusts in Deutschland. In: SteuerRevue. Band 7-8, 2007, S. 490 (steuerrevue.ch [PDF]).

GODT, CHRISTINE: Eigentum an Information. Patentschutz und allgemeine Eigentumstheorie am Beispiel genetischer Information. 2007, ISBN 978-3-16-149010-1.


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Einzelnachweise

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  1. Hans Josef Wieling: Sachenrecht - Einleitung und Grundsätze. Springer Berlin Heidelberg, 2007, ISBN 978-3-540-37404-6, S. 3–18, doi:10.1007/978-3-540-37404-6_1.
  2. Hans-Jürgen Ahrens: Brauchen wir einen Allgemeinen Teil der Rechte des Geistigen Eigentums? In: GRUR. 2006, S. 617–624, 622 (uni-osnabrueck.de).
  3. David Lindsay: The law and economics of copyright, contract and mass market licences. 2002, ISBN 1-876692-03-0. unter Bezug auf Thomas W. Merrill & Henry E. Smith: Optimal Standardization in the Law of Property: The Numerus Clausus Principle. In: YALE L.J. Band 110, 2000, S. 1 ff. (ssrn.com)., Thomas W. Merrill & Henry E. Smith: What Happened to Property in Law and Economics? In: YALE L.J. Band 111, 2001 (ssrn.com)., Thomas W. Merrill & Henry E. Smith: The Property/Contract Interface. In: Columbia Law Review. Band 101, 2001, S. 773 (ssrn.com)., Richard A. Posner: Economic Analysis of Law. 1998, ISBN 978-0-7355-3474-2, S. 76. und Robert P. Merges: The End of Friction? Property Rights and Contract in the "Newtonian" World of On-Line Commerce. In: Berkeley Technology Law Journal. Band 12, Nr. 1, 1997, S. 122 (ssrn.com).
  4. Volker Jänich: Geistiges Eigentum: Eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum? Mohr Siebeck, Tübingen, 2002, ISBN 3-16-147647-6 (mohr.de). Seite 240 unter Bezug auf Raiser, JZ 1961, 465, 467ff
  5. Jens Thomas Füller: Eigenständiges Sachenrecht? Mohr Siebeck, 2006, ISBN 978-3-16-148993-8, S. 14.
  6. vgl. Jens Thomas Füller: Eigenständiges Sachenrecht? Mohr Siebeck, 2006, ISBN 978-3-16-148993-8, S. 370–384.
    A Peukert: Güterzuordnung als Rechtsprinzip. Mohr Siebeck, 2008, ISBN 978-3-16-149724-7.
    V. Jänich: Geistiges Eigentum - Eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum? Mohr Siebeck, 2002, ISBN 978-3-16-147647-1.
    A. Ohly: Gibt es einen numerus clausus der Immaterialgüterrechte? FS Schricker. 2005, ISBN 3-406-53501-1.
    Ahrens: Brauchen wir einen Allgemeinen Teil der Rechte des Geistigen Eigentums? In: GRUR. 2006, S. 617–624.
    B. Akkermans: The Principle of Numerus Clausus. In: European Property Law. Intersentia, Antwerpen/Oxford/Portland 2008, ISBN 978-90-5095-824-0.
    T.H.D. Struycken: De Numerus Clausus in het Goederenrecht. Kluwer, 2007, ISBN 978-90-13-04105-7.
    entgegen van Raden, Wertenson: Patentschutz für Dienstleistungen. In: GRUR. 1995, S. 523–527.
  7. vgl. Schweizerisches Bundesgericht: 4A.404/2007 "Arzneimittelkompendium". In: GRUR Int. 2008, S. 1053–1055.
    Schweizerisches Bundesgericht: 4C.336/2004. In: GRUR Int. 2006, S. 778–0782.
  8. L. David: Ist der Numerus Clausus der Immaterialgüterrechte noch zeitgemäss? In: Aktuelle juristische Praxis (AJP). 4. Jg, 1995 (online [PDF; abgerufen am 13. Mai 2009]).
  9. KN Peifer: Individualität im Zivilrecht. Mohr Siebeck, 2001, ISBN 978-3-16-147500-9.
  10. Psczolla: Virtuelle Gegenstände als Objekte der Rechtsordnung. In: JurPC Web-Dok. 17/2009. S. Abs. 28–30 (online [abgerufen am 13. Mai 2009]).
  11. vgl. BVerfG, 2 BvR 2495/08 vom 15. Dezember 2008
  12. BVerfG 1 BvR 864/03 Abs 19 vom 8. Januar 2004
  13. vgl. BPatG: 3 Ni 22/04 "Fentanylpflaster". In: GRUR. 2009, S. 145–149 (online [PDF; abgerufen am 13. Mai 2009]).
  14. Zur Patentfähigkeit von Rechenprogrammen in den USA. In: GRUR Int. Dezember 1964, S. 635–636.
  15. z.B. Alexander Peukert: Güterzuordnung als Rechtsprinzip. Mohr Siebeck, 2008, ISBN 978-3-16-149724-7, S. 726 ff.
    Cornelia Birner: Die Internet-Domain als Vermögensrecht. Mohr Siebeck, 2005, ISBN 978-3-18-148784-2(?!), S. 24–27.
  16. Katharina Roth: Lizenzen an geschützten Stellungen ohne gesicherten Rechtscharakter. 2004, S. 165 (uni-wuerzburg.de [PDF; abgerufen am 17. Juli 2009]).
  17. L. Pahlow: Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des geistigen Eigentums. Mohr Siebeck, 2006, ISBN 978-3-16-148937-2.

Kategorie:Grundrechte Kategorie:Sachenrecht Kategorie:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Kategorie:Patentrecht