Benutzer:Tuskulum/Baustelle

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Aufenthaltsraum

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Der Begriff Aufenthaltsräume ist in den Landesbauordnungen und der [1] Musterbauordnung (MBO)der ARGEBAU definiert. Die Musterbauordnung soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird durch die Vertreter aller Bundesländer, der ARGEBAU ständig aktualisiert. Welche Definition für ein Bauvorhaben gilt, muss der jeweils gültigen LBO entnommen werden.

Hier die Definition Aufenthaltsräume der Musterbauordnung:

§ 2 Begriffe

5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.


§ 47 Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.