Benutzer:Tuskulum/Schreibtisch

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Keller in Wohngebäuden

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Der Keller eines Wohn-Gebäudes, fachsprachlich auch Untergeschoss genannt besteht aus dem Fundament, der Grundplatte und den Kellerwänden . Das Fundament und die Grundplatte eines Kellers bestehen fast immer aus Stahlbeton, die Kellerwände aus Beton oder Mauerwerk. Früher dienten Keller nur als Pufferzone zum kalten und nassen Erdreich. Sie wurden höchstens zur Lagerung benutzt. Neue Abdichtungssysteme, Kellerdämmung, Lichtschächte und Kellerfenster führten dazu, dass Keller heute warm, hell und trocken sind. In ihnen sind heute u.a. Hauswirtschaftraum, Heizungsanlage, Warmwasserspeicher und Regenwassernutzungsanlagen untergebracht. Immer mehr Hausbesitzer nutzen den Keller auch als Arbeits- oder Gästezimmer.

Sollen Wohnungen im Keller liegen, sind die Vorschriften der Landesbauordnung LBO des Bundeslandes an Aufenthaltsräume und Brandwege zu erfüllen. Diese Vorschriften gelten nicht bei zeitweiligem Aufenthalt (in den meisten LBO's maximal 4 Stunden).

Die Außenwände gemauerter Keller sind in der Regel 30 cm oder 36,5 cm dick. Zulässig sind alle Steinarten ab Steinfestigkeitsklasse 2 (z.B. Ziegel,Kalksandsteine, Leichtbetonsteine), alle Mörtelarten (Normal-, Leicht-, Dünnbettmörtel), vermörtelte oder unvermörtelte Stoßfugen

Die Außenwände von Beton- und Stahlbetonkellern sind in der Regel 20 cm dick. Sie können aus Beton, Stahlbeton oder wärmedämmendem Leichtbeton bestehen.

Keller können sowohl aus Mauerwerk oder Beton vor Ort hergestellt werden oder aus Mauerwerk- oder Beton-Fertigelementen bestehen (Fertigkeller).


Abdichtung von Kellern

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Außer Kellern aus WU- Beton brauchen alle Keller eine Abdichtung gegen Feuchtigkeit und Wasser aus dem Erdreich. Die Abdichtungsmaßnahmen richten sich nach der Feuchtebelastung aus dem Erdreich.

Feuchtebelastung

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DIN 18195 unterscheidet die Lastfälle Bodenfeuchte / nichtstauendes Sickerwasser, aufstauendes Sickerwasser und drückendes Wasser.

Bei der Festlegung der Feuchtebelastung ist unbedingt der Bemessungswasserstand zugrunde zu legen, der bei planmäßiger Nutzung des Bauwerkes zu erwarten ist. Hierbei sind nicht nur die langfristigen Beobachtungen, sondern auch zukünftige Gegebenheiten zu berücksichtigen. Durch Beendigung des Bergbaues oder Aufgabe von Wasserentnahmerechten in ehemaligen Industriegebieten kann es örtlich zu starkem Grundwasseranstieg kommen. Bauherren können die Informationen bei dem Bauamt, bzw. dem Wasserwirtschaftsamt ihrer Gemeinde erfragen.

Abdichtungssysteme

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Grundsätzlich ist bei Kellern zwischen der weißen und der schwarzen Wanne zu unterscheiden.

Bei der schwarzen Wanne schützt ein Abdichtungssystem aus Bitumen oder Bitumenbahnen den Keller gegen Feuchte aus dem Erdreich. Der Name schwarze Wanne entstand dadurch, dass Bitumen schwarz ist.

Die weiße Wanne besteht aus wasserundurchlässigem Beton (WU-Beton). WU_Beton ist keine Abdichtung im Sinne von DIN 18195. Er wird in DIN 1045 geregelt. Keller aus WU Beton eignen sich besonders gut für den Lastfall „drückendes Wasser“.


Heute sind zusätzlich Dichtungssysteme aus Polethylenplatten (NOVA-NORM) und selbstdichtendem Polyestervlies (Silver Seal) am Markt. Beide Systeme eigenen sich für den Lastfall drückendes Wasser.


Abdichtung gemauerter Keller

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Gemauerte Keller eignen sich in erster Linie für die Feuchtebelastung Bodenfeuchtigkeit, nichtstauendes und zeitweise aufstauendes Sickerwasser. Als Abdichtung haben sich die in DIN 18195 geregelten kunststoffmodifizierte Bitumen-Dickbeschichtungen (KMB) und Kaltselbstklebende Bitumendichtungsbahnen (KSK) bewährt.


Abdichtungen sind durch eine Schutzschicht vor mechanischen Beschädigungen aus dem Erdreich zu schützen. Geeignet sind z.B. Noppenbahnen, Sickerplatten aus Polystyrolkugeln oder eine Perimeterdämmung aus Hartschaumplatten.


Wenig durchlässige Böden brauchen eine Dränage, um den Lastfall nicht anstauendes Sickerwasser zu erzielen. Eine funktionsfähige Dränage zu Ableitung des Wassers besteht aus einer Flächendränage auf der Wand und der Ringdränage, deren Funktionsfähigkeit auf Dauer sichergestellt sein muss.

Lastfälle der Feuchtebelastung

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DIN 18195 unterscheidet die Lastfälle der Feuchtebelastung | Lastfälle Bodenfeuchte / nichtstauendes Sickerwasser, aufstauendes Sickerwasser und drückendes Wasser.

Die geringste Wasserbelastung ist der Lastfall „Bodenfeuchte“. Er ist bei gut Wasser durchlässigen Böden gegeben. Kann man mit einer Drainage das Wasser vom Haus fernhalten, spricht man vom Lastfall nichtstauendes Sickerwasser. Kann sich das Grundwasser vorübergehend bis maximal 30 cm unter der Kellerbodenplatte anstauen, muss vom Lastfall „ aufstauendes Sickerwasser“ ausgegangen werden. Kann das Grundwasser höher steigen, muss die Abdichtung den höchsten Anforderungen für „drückendes Wasser“ genügen

Bei der Festlegung der Feuchtebelastung ist der Bemessungswasserstand zugrunde zu legen, der bei planmäßiger Nutzung des Bauwerkes zu erwarten ist. Hierbei sind nicht nur die langfristigen Beobachtungen, sondern auch zukünftige Gegebenheiten zu berücksichtigen. Informationen erteilen die Bau-, bzw. Wasserwirtschaftsämter der Gemeinde.

Aufenthaltsraum

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Der Begriff Aufenthaltsräume ist in den Landesbauordnungen und der [1] Musterbauordnung (MBO)der ARGEBAU definiert. Die Musterbauordnung soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird durch die Vertreter aller Bundesländer, der ARGEBAU ständig aktualisiert. Welche Definition für ein Bauvorhaben gilt, muss der jeweils gültigen LBO entnommen werden.

Hier die Definition Aufenthaltsräume der Musterbauordnung:

§ 2 Begriffe

5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.


§ 47 Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.