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WaffG

  • Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
  • Dekorationswaffen sind (dauerhaft) unbrauchbar gemachte Schusswaffen
  • Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind.
  • Feuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.
  • Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können.
  • Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
  • Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird.
  • Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.
  • Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.
  • Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
  • Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
  • Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.
  • Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.
  • Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände, die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, die die äußere Form einer Schusswaffe haben, aus denen nicht geschossen werden kann und die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können.

WaffG - Waffenrichtlinie

  • 1. Kategorie A
    • 1.1Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
    • 1.2vollautomatische Schusswaffen,
    • 1.3als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
  • 2. Kategorie B
    • 2.1halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen,
    • 2.2 kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,
    • 2.3kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
    • 2.4halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,
    • 2.5halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,
    • 2.6lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,
    • 2.7zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.
  • 3. Kategorie C
    • 3.1andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,
    • 3.2lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
    • 3.3andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,
    • 3.4kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.
  • 4. Kategorie D
    • 4.1lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.

KWKG

V. Rohrwaffen

  • 29.
    • a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,
    • b) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
    • c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
    • d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre
  • 30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen
  • 31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art
  • 32. Maschinenkanonen

WaffG - Österreich

  • § 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
    • 1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu

beseitigen oder herabzusetzen oder

    • 2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
      • 1.1. Repetier- und halbautomatische Kugel- und Schrotgewehre
      • Ein- und mehrläufige Kipplaufgewehre
      • Vorderladergewehre
      • FAUSTFEUERWAFFEN
        • Pistolen
        • Revolver
  • § 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper(Geschosse) durch einen Lauf in eine

bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:

    • 1. verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und

18);

    • 2. genehmigungspflichtige Schusswaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
    • 3. meldepflichtige Schusswaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);
    • 4. sonstige Schusswaffen (Kategorie D, § 33).
  • § 3. Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines

Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.

Verbotene Waffen

  • § 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
    • 1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit

Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;

    • 2. von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum

Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;

    • 3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer

Lauflänge von weniger als 45 cm;

    • 4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem (,,Pumpguns‘‘);
      • Wildererwaffen – Faltflinten
      • Als Flinten (Schrotgewehre) im gegenständlichen Sinne, sind alle Gewehre

anzusehen, die zumindest einen glatten Lauf, der für den Schrotschuss eingerichtet ist, aufweisen.


Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen (mindergefährliche Waffen)

  • § 45. Auf
    • 1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung,
    • 2. andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
    • 3. Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter

Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

    • 4. Zimmerstutzen ....
      • Die Ziffer 1 des § 45 Abs. 1 betrifft Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschlossund

Steinschlosszündung, gleichgültig, ob sie vor 1871 oder 1870 erzeugt worden sind. Somit fallen Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung nur dann unter die Ausnahmeregelung dieses Paragraphen, wenn sie vor dem Jahr 1871 erzeugt worden sind. Hinsichtlich der in Rede stehenden Zündsysteme wäre zu bemerken: Luntenschlosszündung:

Mittels einer brennenden Lunte wird das außerhalb des Laufes auf der "Pfanne" befindliche "Zündkraut" gezündet. Ein durch das "Zündloch" dringender Feuerstrahl aktiviert das Treibmittel. Radschlosszündung: Die Zündung des auf der "Pfanne" befindlichen "Zündkrautes" erfolgt durch einen Funken, der mittels eines "Rades" von einem Stück Schwefelkies oder Feuerstein geschlagen wird. Steinschlosszündung: Der Zündfunke wird durch einen festen Schlag eines in den "Hahn" eingeklemmten Feuersteines auf einen Metallstreifen erzeugt. Unterarten der "Steinschlosszündung" sind die "Batterieschlosszündung", die "Miqueletschlosszündung" und die "Schnapphahnschlosszündung". Perkussionszündung: Ein Zündhütchen (welches ein schlagempfindliches Knallpräparat, z.B. Knallquecksilber, enthält) wird auf ein stählernes "Piston" aufgesetzt und durch einen Schlag mit dem "Hammer" gezündet. Der hiebei entstehende Zündstrahl durchschlägt die Bohrung ("Zündloch") des Pistons und zündet das im Lauf des Vorderladers befindliche lose Treibmittel. Die hiebei freiwerdende Energie setzt die im Lauf befindliche Kugel in Bewegung.

      • 2. Druckluftwaffen sind Waffen, bei denen die Geschosse durch komprimierte Luft

angetrieben werden. Derzeit kommen hauptsächlich Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 4,5 mm, daneben solche mit einem Kaliber 5,5 mm in den Handel. Druckluftwaffen mit einem größeren Kaliber werden derzeit nur selten erzeugt.

      • 3. C02-Waffen sind Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch den unter

Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck angetrieben werden. Die Kohlensäure wird aus einer gesonderten, handlichen Stahlflasche in flüssigem Zustand in einen an das Gehäuse der Waffe angeschlossenen Druckzylinder eingefüllt. Bei der Betätigung des Abzuges geht die flüssige Kohlensäure in gasförmigen Zustand über. Der hiebei entstandene Gasdruck treibt die Rundkugel (zumeist Bleikugel mit einem Durchmesser von 4,5 mm) aus dem Lauf.

      • 4. Zimmerstutzen sind zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen. Man unterscheidet üblicherweise a) Zimmerstutzen mit Scheibenstutzenschaftung und b) Wehrsportkarabiner. Zimmerstutzen mit Scheibenstutzenschaftung sind Handfeuerwaffen, die eine Art

Lauf mit einer Bohrung von 15 mm aufweisen, in den ein Einstecklauf, Kaliber 4 mm, eingeschoben ist. Sie besitzen zumeist ein Dioptervisier, lang (Punktkugel). Bei der Zimmerstutzenmunition handelt es sich um eine Munitionsart mit Randfeuerzündung, ähnlich den Flobert- und Kleinkaliberpatronen.

      • Flobertwaffe
      • Kleinkalibergewehr

Kategoriesystem des Patentamts patent-de.com

  • F41 Waffen
    • F41A Funktionsmerkmale oder Einzelheiten, die Handfeuerwaffen und Artillerie gemeinsam betreffen, z.B. Rohre;Lafettierung für Handfeuerwaffen oder Artillerie
    • F41B Waffen zum Verschießen von Geschossen ohne Verwendung von Explosiv- oder Treibladungen;Waffen, soweit nicht anderweitig vorgesehen
    • F41C Handfeuerwaffen, z.B. Pistolen, Gewehre;Zusatzeinrichtungen hierzu
    • F41F Vorrichtungen zum Abschießen von Geschossen oder Flugkörpern aus Rohren, z.B. Geschütze;Abschussvorrichtungen für Raketen oder Torpedos;kartuschengetriebene Harpunen
    • F41G Zielvorrichtungen für Waffen;Einvisieren
    • F41H Panzerung;Panzertürme;gepanzerte oder bewaffnete Fahrzeuge;Mittel zum Angriff oder zur Verteidigung, z.B. Tarnung, allgemein
    • F41J Ziele;Schießstände;Kugelfänge
  • F41 Waffen

Anmerkung:

  1. Diese Klasse umfasst auch Mittel zur Übung und Schulung, die Gesichtspunkte der Simulation aufweisen können, z.B. in Vorrichtungen für so genannte "militärische Sandkastenspiele", obwohl Simulatoren grundsätzlich von Klasse G09 umfasst werden.
  2. In dieser Klasse werden die folgenden Begriffe mit den angegebenen Bedeutungen verwendet:
         * "Handfeuerwaffe" bedeutet eine Feuerwaffe, die in der Regel beim Abfeuern in einer oder beiden Händen gehalten wird. Dieser Begriff beinhaltet jedoch auch ein leichtes MG, das beim Abfeuern auf einem Dreibein o.Ä. aufliegt; [5]
         * "Waffe" bedeutet jegliche Waffe mit einem Rohr und einem Abzug oder Abfeuerungsmechanismus, um ein Geschoss abzuschießen; sei es Artillerie oder eine Handfeuerwaffe. Unter Verwendung von verbrennbaren oder explosiven Treibladungen, Luftdruck, elektromagnetischen oder anderen Antriebskräften; [5]
         * "Revolverartige Schusswaffen" bedeuten Schusswaffen mit drehbarem Trommelmagazin, dessen Patronenlager aufeinanderfolgend als Abschusspatronenlager genutzt werden; [5]
         * "Revolver" bedeutet eine revolverartige Pistole; [5]
         * "Halbautomatische Handfeuerwaffe" [Selbstlader] bedeutet eine Handfeuerwaffe, aus welcher ein Geschoss nach Betätigung des Abzugs abgefeuert wird, welche dann in eine Schießbereitschaftsstellung zurückgeht, aus der ein nachfolgender Schuss nach erneuter Betätigung des Abzugs abgefeuert werden kann;
         * "Automatische Waffe" bedeutet eine Waffe, die, solange der Abzug durchgedrückt ist, feuert;
         * "Zielen" bedeutet, die Richtung, wie sie durch eine so genannte Zielvorrichtung definiert wird, wird mit der Zielrichtung in visuelle Übereinstimmung gebracht;
         * "Einvisieren" bedeutet, eine Waffe in diejenige Richtung bringen, die von derjenigen der Zielvorrichtung um Korrekturen abweicht, um dadurch das Treffen des Zieles zu ermöglichen;
         * "Richten" bedeutet das Einstellen einer Waffe in die zum Treffen eines Zieles richtige Stellung.
  3. Es ist die dem Titel der Klasse F42 folgende Definition der Ausdrücke "Projektil", "Geschoss" und "Rakete" in Anmerkung (2) zu beachten. [4]

Details: Patentamt Recherche Klassifikation !!!