Benutzer Diskussion:Nodutschke/CS

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Carl Schmitt (* 11. Juli 1888 in Plettenberg, Westfalen; † 7. April 1985 in Plettenberg-Pasel) war ein deutscher Staatsrechtler und politischer Philosoph.

Schmitt ist einer der bekanntesten, aber auch umstrittensten deutschen Staats- und Völkerrechtler des 20. Jahrhunderts. Er hatte als „Kronjurist des Dritten Reiches“ (Waldemar Gurian) und als „geistiger Quartiermacher“ des Nationalsozialismus (Ernst Niekisch) seinen wissenschaftlichen Standpunkt schwer kompromittiert. Schmitt, der Katholik war, trat privat und öffentlich als Antisemit hervor. Sein Denken kreiste um Fragen der Macht, Gewalt und politischen Durchsetzung. Er prägte Sentenzen wie „Politische Theologie“, „Hüter der Verfassung“, „dilatorischer Formelkompromiss“, „Verfassungswirklichkeit“ oder Unterscheidungen wie „Legalität und Legitimität“ oder „Gesetz und Maßnahme“. Seine Arbeiten streiften neben dem Staats- und Verfassungsrecht zahlreiche weitere Disziplinen, u.a. Politologie, Soziologie, Geschichtswissenschaft, Theologie, Germanistik und Philosophie. Nicht zuletzt durch seine Wirkung auf das Staatsrecht und die Rechtswissenschaft der frühen Bundesrepublik wird Schmitt heute zwar als umstrittener Theoretiker und Gegner der liberalen Demokratie, aber zugleich als „Klassiker des politischen Denkens“ (Herfried Münkler) gesehen.

Schmitt, Sohn eines Krankenkassenverwalters, entstammte einer katholisch-kleinbürgerlichen Familie, die aus Bausendorf/Eifel ins Sauerland gezogen war. Er war das zweite von fünf Kindern. Als Internatsschüler des katholischen Konvikts in Attendorn besuchte er das staatliche Gymnasium. Nach dem Abitur studierte er Jura. Nach dem Studium (ab 1907) in Berlin, München und Straßburg wurde Schmitt 1910 in Straßburg mit der strafrechtlichen Arbeit Über Schuld und Schuldarten von Fritz van Calker promoviert. Im Frühjahr 1915 absolvierte er das Assessor-Examen. 1917 heiratete er seine damalige Studentin Duska Todorovic. Aus dieser Eher ging das einzige Kind, die Tochter Anima, hervor

Bereits früh zeigte sich bei dem jungen Schmitt eine literarisch-künstlerische Ader. So trat er mit eigenen literarischen Versuchen hervor (Der Spiegel, Die Buribunken) und verfasste eine Studie über den bekannten zeitgenössischen Dichter Theodor Däubler. zu seinem Bekanntenkreis gehörten auch Hugo Ball und der mittlerweile vergessene Dichter des politischen Katholizismus, Konrad Weiß. In Straßburg wurde Schmitt ein Jahr nach dem Assessor-Examen (1916) mit der Arbeit Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht und Staatstheorie habilitiert. Nach einer kurzen Lehrtätigkeit an der Handelshochschule in München folgte er 1921 in kurzen Abständen Rufen nach Greifswald (1921), Bonn (1921), Berlin (Handelshochschule 1928), Köln (1933) und wieder Berlin (Friedrich-Wilhelms-Universität 1933 - 1945).

In Bonn hatte Schmitt einige Kontakte zum Jungkatholizismus, die sich in einem verstärkten Interesse an kirchenrechtlichen Themen äußerten. Dieses Interesse schlug sich in Schriften wie Politische Theologie (1922) und Römischer Katholizismus und politische Form (1923, in zweiter Auflage mit kirchlicher Imprimatur) nieder. 1924 erschien Schmitts erste explizit politische Schrift mit dem Titel Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus. Im Jahre 1928 legte er sein bedeutendstes wissenschaftliches Werk vor: die Verfassungslehre. Darin unterzog er die Weimarer Verfassung einer systematischen juristischen Analyse.

Im gleichen Jahr wechselte er an die Handelshochschule in Berlin. Obwohl ein akademischer Rückschritt, so konnte er dafür im politischen Berlin zahlreiche Kontakte knüpfen, die bis in Regierungskreise hinein reichten. In Berlin entwickelte er gegen die herrschenden Ansichten die Theorie vom unantastbaren Wesenskern der Verfassung. Andererseits näherte er sich aber auch konservativen Strömungen an, indem er Stellung gegen den Pluralismus und Parlamentarismus bezog. Als akademischer Hochschullehrer war er aufgrund seiner Kritik an der Weimarer Verfassung schon damals stark umstritten. Die Weimarer Verfassung, so meinte Schmitt, schwäche den Staat durch einen „neutralisierenden“ Liberalismus und sei somit nicht fähig, die Probleme der aufkeimenden Massendemokratie zu lösen. Die Parlamentarische Demokratie, so sein Urteil, sei eine „veraltete bürgerliche Regierungsmethode“. In Berlin erschienen Der Begriff des Politischen (1928), Der Hüter der Verfassung (1931) und Legalität und Legitimität (1932).

Ab 1930 plädierte Schmitt für eine autoritäre Präsidialdiktatur und pflegte enge Bekanntschaften zu politischen Kreisen, etwa dem späteren preußischen Finanzminister Johannes Popitz. Auch zur Reichsregierung selbst gewann er Kontakt in Form von engen Beziehungen zu Mittelsmänner des Ministers und späteren Kanzlers Kurt von Schleicher. Für die Regierungskreise waren einige seiner polisch-verfassungsrechtlichen Theoreme, etwa das des Reichspräsidenten als „Hüter der Verfassung“ (1931), von großem Interesse. Trotz seiner Kritik an Pluralismus und Parlamentarischer Demokratie stand er vor der Machtergreifung 1933 den Umsturzbestrebungen von links und rechts ablehnend gegenüber. Er unterstützte vielmehr die Politik Schleichers, die darauf hinauslief, das „Abenteuer Nationalsozialismus“ zu verhindern. 1932 war er auf einem vorläufigen Höhepunkt seiner politischen Ambitionen angelangt: Er vertrat die in Reichsregierung unter Franz von Papen zusammen mit Carl Bilfinger und Erwin Jacobi in dem Prozess um den sogenannten Preußenschlag gegen die staatsstreichartig abgesetzte preußische Regierung Otto Braun vor dem Staatsgerichtshof. Nach dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 bewegte er sich auf die NSDAP zu. So bezeichnete er das Ermächtigungsgesetz Adolf Hitlers als „vorläufige Verfassung der deutschen Revolution“, aus der eine neue politische Rechtsordnung hervorgegangen sei.

1933 siedelte er nach Köln über, wo er binnen kürzester Zeit eine Wandlung in die Rolle eines Staatsrechtlers im Sinne der neuen nationalsozialistischen Herrschaft vollzog. So trat er am 1. Mai 1933 in die NSDAP ein. Schmitt hatte einen bedeutenden Einfluss bei der Formulierung des Reichsstatthaltergesetzes und wurde zum Preußischen Staatsrat ernannt. Zudem wurde er Herausgeber der Deutschen Juristenzeitung (DJZ) und Mitglied der Akademie für Deutsches Recht. Er erhielt sowohl die Leitung über die Gruppe der Universitätslehrer im NS-Juristenbund als auch die Fachgruppenleitung im NS-Rechtswahrerbund.

In seiner Schrift Staat, Bewegung, Volk: Die Dreigliederung der politischen Einheit (1933) legte Schmitt dar, dass „die deutsche Revolution legal“ sei und sich „formal korrekt in Übereinstimmung mit der früheren Verfassung“ befinde. Sie stamme aus „Disziplin und deutschem Ordnungssinn.“ Außerdem betonte er, der Zentralbegriff des nationalsozialistischen Staatsrechts sei „Führertum“, unerlässliche Voraussetzung dafür rassische Gleichheit von Führer und Gefolge.

Für die Führung der NSDAP stellte er eine rechtliche Legitimation aus, indem er die Rechtmäßigkeit der „nationalsozialistischen Revolution“ betonte. Aufgrund seines juristischen und verbalen Einsatzes für den Staat der NSDAP wurde er von Zeitgenossen, insbesondere von politischen Emigranten (Waldemar Gurian), als „Kronjurist“ des Dritten Reiches bezeichnet. Ob dies nicht eine Überschätzung seiner Rolle sei, wird in der Literatur allerdings kontrovers diskutiert.

Im Herbst 1933 wurde er aus „staatspolitischen Gründen“ an die Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin berufen und entwickelte dort die Lehre vom konkreten Ordnungsdenken. Damit konnte er seinen Ruf bei den neuen Machthabern weiter festigen.

In Reaktion auf die Morde des NS-Regimes vom 30. Juni 1934 im Zuge der Röhm-Affäre rechtfertigte er die Selbstermächtigung Hitlers mit den Worten: „Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Missbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft“. Der wahre Führer sei immer auch Richter, aus dem Führertum fließe das Richtertum (Der Führer schützt das Recht, DJZ vom 1. August 1934, Heft 15, 39. Jahrgang, Spalten 945 - 950). Solche Ansichten sind staatsrechtlich äußerst ungewöhnlich und werden generell als vorbehaltlose Legitimation der NS-Führung gesehen. Mit dem „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935, das etwa Beziehungen zwischen Juden und sogenannten Ariern unter Strafe stellte, begann für Schmitt eine neue Ära der Gesetzgebung: es trete „ein neues weltanschauliches Prinzip in der Gesetzgebung“ auf: „Hier stößt eine von dem Gedanken der Rasse getragene Gesetzgebung auf die Gesetze anderer Länder, die ebenso grundsätzlich rassische Unterscheidungen nicht kennen oder sogar ablehnen.“ (vgl. Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht, Bd. 3, 1936, S. 205). Höhepunkt der Schmitt’schen Parteipropaganda war die im Oktober 1936 unter seiner Leitung durchgeführte Tagung „Das Judentum in der Rechtswissenschaft“. Hier bekannte er sich ausdrücklich zum nationalsozialistischen Antisemitismus und forderte, jüdische Autoren in der juristischen Literatur nicht mehr zu zitieren oder diese als Juden zu kennzeichnen.

1936 wurde Schmitt seinerseits Ziel von Attacken aus dem der SS nahestehenden Parteiblatt Schwarzes Korps, das ihm seine frühere Unterstützung der Regierung Schleichers – eines Gegners Hitlers – sowie Bekanntschaften zu Juden vorwarf. Es entstand ein Skandal, in dessen Folge er alle Ämter verlor. Er blieb jedoch bis zum Ende des Krieges Professor an der Friedrich-Wilhelms-Universität in Berlin und behielt den Titel „Preußischer Staatsrat“ bei.

Bis zum Ende des Nationalsozialismus verlegte er den Schwerpunkt seiner Arbeiten auf das Völkerrecht, versuchte aber auch hier zum Stichwortgeber des Regimes zu avancieren. Das zeigt etwa sein 1939 entwickelter Begriff der „völkerrechtlichen Großraumordnung“, den er als deutsche Monroe-Doktrin verstand. Dies konnte als Versuch gewertet werden, die Expansionspolitik Hitlers völkerrechtlich zu verteidigen.

Nach der deutschen Kapitulation 1945 wurde Schmitt zeitweise verhaftet und in Nürnberg von Ankläger Robert M. W. Kempner verhört. Zu einer Anklage kam es jedoch nicht, weil eine Straftat im juristischen Sinne nicht sistierbar schien: „Wegen was hätte ich den Mann anklagen können?“, begründete Kempner diesen Schritt später. „Er hat keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, keine Kriegsgefangenen getötet und keine Angriffskriege vorbereitet.“

Daher konnte sich Schmitt wieder nach Plettenberg zurückzuziehen, wo er bereits weitere Veröffentlichungen, zunächst unter Pseudonym, vorzubereiten begann (etwa eine Rezension des Bonner Grundgesetzes, die in der Eisenbahnerzeitung erschien). Nach dem Kriege veröffentlichte Schmitt eine Reihe von Werken, u.a. Der Nomos der Erde, Theorie des Partisanen und Politische Theologie II, die aber nicht an seine Erfolge in der Weimarer Zeit anknüpfen konnten.

Da Schmitt sich nie ausdrücklich von seinem Wirken im so genannten Dritten Reich distanzierte, blieb ihm zu Lebzeiten eine Rehabilitation, wie sie vielen anderen NS-Rechtstheoretikern zuteil wurde (zum Beispiel Karl Larenz, Theodor Maunz und Otto Koellreutter), versagt. Er wurde Ende 1945 unter Wegfall jeglicher Versorgungsbezüge aus dem Staatsdienst entlassen. Um eine Entnazifizierung bemühte er sich nie. Zum Holocaust hat er auch nach dem Ende des nationalsozialistischen Regimes niemals ein Wort gefunden. Auch war er nach 1945 nicht von seinem Antisemitismus abgerückt, wie die posthum publizierten Tagebuchaufzeichnungen (Glossarium) zeigen. Nicht zuletzt deshalb ließ die rabiate Unterstützung des Antisemitismus der NS-Ideologie erhebliche Zweifel an der intellektuellen Unbestechlichkeit zumindest seiner in der NS-Zeit entstandenen Werke aufkommen.

Probleme mit Schmitts Denken

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Carl Schmitt ist ein problematischer Autor. Dies ist nicht nur für die Zeit des Nationalsozialismus gültig, sondern für sein gesamtes Oeuvre. Schmitt war nicht nur Antisemit und Nationalsozialist, er war auch ein Gegner des Pluralismus, Antiliberaler, Verächter des Parlamentarismus, Bewunderer des italienischen Faschismus, Gegner des Rechtsstaats und des Naturrechts und Neo-Absolutist im Gefolge eines Machiavelli und Thomas Hobbes. Für nationalsozialistische Verbrechen lieferte seine Lehre teilweise Begründungen. Für die Übernahme von Rassismus und nationalsozialistischer Blut-und-Boden-Mythologie fand er geeignete Nischen und Räumlichkeiten in dem von ihm geschaffenen Theoriegebäude. Geprägt durch den autoritären Wilhelminismus der Jahre vor dem Ersten Weltkrieg ebneten seine Begrifflichkeit nationalsozialistischem Freund-Feind-Denken den Weg. Trotz der prekären Einordnung seines Denkens wird Schmitt auch heute teilweise ein originelles staatsphilosophisches Denken attestiert. Im Folgenden sollen die Konzepte des schmittschen Denkens kurz dargestellt werden, wobei wegen der Fülle des Materials nicht immer zu verhindern ist, dass die konkrete Instrumentalisierung durch den Nationalsozialismus in den Hintergrund rückt.

Schmitt als politischer Denker

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Schmitts Begriff des Staates setzt den Begriff des Politischen voraus. Schmitt formuliert also einen Primat der Politik, keinen Primat des Rechts. Der Rechtsordnung, der durch das Recht gestaltete und definierte Ordnung, gehe also immer eine andere, nämlich staatliche - und damit militärische - Ordnung voraus. Es ist für Schmitt diese vor-rechtliche Ordnung, die es dem Recht erst ermöglicht, konkrete Wirklichkeit zu werden. In anderen Worten: das Politische folgt einer konstitutiven Logik, das juridische einer regulativen. Die Ordnung wird bei Schmitt durch den entscheidenden Souverän hergestellt, der unter Umständen zu ihrer Sicherung einen Gegner zum Feind erklären kann, den es zu bekämpfen, womöglich zu vernichten gelte. Um dies zu tun könne der Souverän die Schranken beseitigen, die mit der Idee des Rechts gegeben sind.

Der Mensch ist für den Katholiken Schmitt nicht von Natur aus gut, sondern unbestimmt: fähig zum Guten wie zum Bösen Damit wird er aber (zumindest potentiell) gefährlich und riskant. Weil der Mensch nicht vollkommen gut ist, kommt es zu Feindschaften. Politik ist für Schmitt dabei nun derjenige Bereich, in dem zwischen Freund und Feind unterschieden wird, ja für Schmitt ist diese Scheidung diejenige, die dem Bereich des Politischen wesenhaft spezifisch ist. In einem geordneten Staatswesen gibt es somit für ihn eigentlich keine Politik, sondern nur sekundäre Formen des Politischen (z. B. Polizei).

Politik ist bei Schmitt ein Intensitätsgrad der Assoziation und Dissoziation von Menschen. Nur wenn die Intensität unterhalb der martialischen Schwelle der offenen Freund-Feind-Unterscheidung gehalten wird, besteht eine Ordnung. Im anderen Falle drohen Krieg oder Bürgerkrieg. Im Kriegsfall habe man es mit zwei souveränen Akteuren zu tun, Bürgerkrieg stelle dagegen die innere Ordnung als solche in Frage. Eine Ordnung existiert für Schmitt immer nur vor dem Horizont ihrer radikalen Infragestellung. Zwar ist die Freund-Feind-Erklärung für Schmitt immer an den extremen Ausnahmefall gebunden, er selbst formuliert aber keinerlei Kriterien, unter welchen Umständen jemand als Feind zu beurteilen ist. Der Feind ist somit derjenige, der per autoritativer Setzung zum Feind erklärt wird. Schmitt wäre somit heute als Vertreter des sog. Feindstrafrechts anzusehen. Hier weicht Schmitt deutlich von rationalen Traditionen der europäsichen Aufklärung ab. Auch bewegt sich eine politische Daseinsform bei Schmitt ganz im Bereich des Existenziellen. Normative Urteile kann man über sie nicht fällen („Was als politische Größe existiert, ist, juristisch betrachtet, wert, dass es existiert“). Dieser Relativismus und Dezisionismus, der eine politische Ordnung, im Unterschied z.B. zu Montesquieu nicht an Werte wie Freiheit oder Gerechtigkeit bindet, sondern den höchsten Wert axiomatisch allein im bloßen Vorhandensein dieser Ordnung selbst sieht, machte Schmitt aufnahmefähig für die Begriffe und die Rhetorik der Nationalsozialisten und macht die Grenzen seines Denkens augenfällig. Auch seine fragwürdige Vorstellung eines existenzialistischen Überlebenskampfes der Völker war hier anschlussfähig.

Schmitts Rechtsphilosophie

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Schmitt betonte selbst, er habe als Jurist eigentlich nur „zu Juristen und für Juristen“ geschrieben. Dabei legte er neben einer großen Zahl konkreter verfassungs- und völkerrechtlicher Gutachten auch eine Reihe systematischerer Schriften vor, die jedoch immer sehr stark auf konkrete Situationen hin ausgelegt waren. Dennoch ist es möglich, aus der Vielzahl der Schriften und Aufsätze eine mehr oder weniger geschlossene Rechtsphilosophie herauszulesen. Diese Rechtsphilosophie soll hier – gestützt auf Norbert Campagna – am Beispiel des Öffentlichen Rechts und des Völkerrechts kurz dargestellt werden.

Schmitts rechtsphilosophisches Grundproblem ist das Denken des Rechts vor dem Hintergrund der Bedingungen seiner Möglichkeit. Das abstrakte Sollen setzt für Schmitt immer ein bestimmtes geordnetes Sein voraus, das ihm erst die Möglichkeit gibt, sich zu verwirklichen, womit Schmitt in genuin rechtssoziologischen Kategorien denkt. In anderen Worten: Schmitt interessiert vor allem die immer gegebene Möglichkeit, dass Rechtsnormen und Rechtsverwirklichungsnormen auch auseinander fallen können. Es müssen erst die Voraussetzungen geschaffen werden, in denen die Rechtsgenossen sich an die Rechtsnormen halten können. Da die normale Situation aber immer gefährdet sei, könne die paradoxe Notwendigkeit eintreten, dass gegen Rechtsnormen verstoßen werden müsse, um die Möglichkeit einer Geltung des Rechts (wieder) herzustellen. Rechtsnormen und Rechtsverwirklichungsnormen fielen dann also auseinander. Damit erhebt sich die Frage, wie das Sollen sich im Sein ausdrücken kann, wie also aus dem gesollten Sein ein existierendes Sein werden kann.

Verfassung, Souveränität und Ausnahmezustand

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Vor allem dem Liberalismus wirft Schmitt vor, dass er das selbstständige Problem der Rechtsverwirklichung ignoriere. Wenn man aber die Rechtsverwirklichung als erstes Problem betrachte, stelle sich - so Schmitt - die Frage nach der Souveränität, nach dem Ausnahmezustand, nach dem Hüter der Verfassung. Souverän ist für Schmitt damit diejenige staatliche Gewalt, die in letzter Instanz, also inappellabel entscheidet. Schmitt verläßt mit diesen Setzungen sowohl die rationale Tradition europäischer Aufklärung, unterscheidet sich hier aber auch diametral von neueren, durchaus auch existentialistisch gefärbten, politischen Philosophen. Hannah Arendt z.B. definiert Gewalt als Ohnmacht, die keinen (rationalen) Ausweg sieht.

Schmitt entwickelt als erster nicht eine Staatslehre, sondern eine „Verfassungslehre“, in der er die Verfassung in ihrer positiven Substanz dezisionistisch als „eine konkrete politische Entscheidung über Art und Form der politischen Existenz“ bezeichnet. Diese grenzt er mit der Formel „Entscheidung aus dem normativen Nichts“ gegen naturrechtliche Vorstellungen ab. Erst wenn der souveräne Verfassungsgeber bestimmte Inhalte als Kern der Verfassung hervorhebt, besitzt die Verfassung einen substanziellen Kern. Zum politischen Teil der modernen Verfassung gehören für Schmitt etwa die Entscheidung für die Republik, für die Demokratie, für die Bundesstaatlichkeit und für den Parlamentarismus, wohingegen die Entscheidung für die Grundrechte den juridischen Teil der Verfassung ausmacht. Der politische Teil konstituiert das Funktionieren des Staates, wohingegen der juridische Teil diesem Funktionieren Grenzen setzt. Eine Verfassung nach Schmitts Definition hat immer einen politischen Teil, nicht unbedingt aber einen juridischen. Damit Grundrechte überhaupt wirksam sein können, müsse es zunächst einen Staat geben, dessen Macht sie begrenzen (womit Schmitt implizit den naturrechtlichen Gedanken universeller Menschenrechte, die jede Staatsform unabhängig von durch den Staat gesetztem Recht zu beachten hätte, verwirft).

Durch die politische Verfassung entstehe eine Ordnung, in der Normen wirksam werden können („Es gibt keine Norm, die auf ein Chaos anwendbar wäre“). Im eigenen Sinne politisch ist eine Existenzform nur dann, wenn sie kollektiv ist, wenn also ein vom individuellen Gut eines jeden Mitglieds verschiedenes kollektives Gut im Vordergrund steht. In der Verfassung drücken sich immer bestimmte Werte aus, vor deren Hintergrund unbestimmte Rechtsbegriffe wie die „öffentliche Sicherheit“ erst ihren konkreten Inhalt erhalten. Die Normalität könne nur vor dem Hintergrund dieser Werte überhaupt definiert werden. Das wesentliche Element der Ordnung sei dabei die Homogenität als Übereinstimmung aller bezüglich der fundamentalen Entscheidung hinsichtlich des politischen Seins der Gemeinschaft. Dabei ist Schmitt bewusst, dass es illusorisch wäre, eine weitreichende gesellschaftliche Homogenität erreichen zu wollen. Er bezeichnet die absolute Homogenität daher als „idyllischen Fall“. Seit dem 19. Jahrhundert bestehe die Substanz der Gleichheit vor allem in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nation. Da Homogenität in der modernen Demokratie aber nie völlig verwirklicht sei, also in den Worten Schmitts stets ein „Pluralismuspartikularer Interessen vorliegt, sei die Ordnung immer gefährdet. Die Kluft von Sein und Sollen könne jederzeit aufbrechen. Der für Schmitt zentrale Begriff der Homogenität ist also nicht originär ethnisch oder gar rassistisch gedacht, sondern vielmehr dezisionistisch: Die Nation verwirkliche sich in der Absicht, gemeinsam eine Ordnung zu bilden. Nach 1933 stellte Schmitt sein Konzept allerdings ausdrücklich auf den Begriff der Rasse.

Der Souverän schafft und garantiert in Schmitts Denken die Ordnung. Hierfür habe er das Monopol der letzten Entscheidung. Souveränität sei also juristisch von diesem Entscheidungsmonopol her zu definieren („Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“), nicht von einem Gewalt- oder Herrschaftsmonopol. Die im Ausnahmezustand getroffenen Entscheidungen (Verurteilungen, Notverordnungen etc.) lassen sich hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht anfechten („Dass es die zuständige Stelle war, die eine Entscheidung fällt, macht die Entscheidung […] unabhängig von der Richtigkeit ihres Inhaltes“). Souverän ist für Schmitt dabei immer derjenige, der den Bürgerkrieg vermeiden oder wirkungsvoll beenden kann.

Repräsentation, Demokratie und Homogenität

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Der moderne Staat ist für Schmitt demokratisch legitimiert. Demokratie bedeutet für Schmitt die Identität von Regierenden und Regierten. Zum Wesen der Demokratie gehört für ihn dabei die Gleichheit, die sich allerdings nur nach innen richtet und nicht nach außen. Innerhalb eines demokratischen Staatswesens sind alle Staatsangehörigen gleich. Demokratie als Staatsform setzt für Schmitt dabei immer ein politisch geeintes Volk voraus. Die demokratische Gleichheit verweist für ihn damit auf eine Gleichartigkeit bzw. Homogenität (im Nationalsozialismus wurde diese Gleichartigkeit bei Schmitt zur Artgleichheit). Hinter den bloß partikularen Interessen muss es für Schmitt im Sinne Rousseaus eine volonté générale geben, also ein gemeinsames, von allen geteiltes Interesse. Diese Substanz der Einheit ist eher dem Bereich des Gefühls als demjenigen der Rationalität zugeordnet. Wo eine starke und bewusste Gleichartigkeit und damit die politische Aktionsfähigkeit fehle, bedürfe es der Repräsentation. Wo das Element der Repräsentation in einem Staat überwiegt, nähert sich der Staat der Monarchie, wo das Element der Identität überwiegt, nähert sich der Staat der Demokratie. In dem Moment, in dem in der Weimarer Republik der Bürgerkrieg als reale Gefahr am Horizont erschien, optierte Schmitt daher für einen souveränen Reichspräsidenten als Element der echten Repräsentation. Den Parlamentarismus bezeichnete er als unechte Fassade, der sich geistesgeschichtlich überholt habe. Das Parlament wurde für ihn zum Hort der Parteien und Partikularinteressen, wohingegen der demokratisch legitimierte Präsident die Einheit repräsentiere und so für Schmitt als echter Souverän und „Hüter der Verfassung“ agieren könne, das heißt als Hüter der politischen Substanz der Einheit.

Diktatur, Legalität und Legitimität

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Das Instrument, mit dem der Souverän die gestörte Ordnung wiederherstellt, ist für Schmitt die „Diktatur“, also – anders als im heutigen Sprachgebrauch – das Rechtsinstitut der Gefahrenabwehr. Eine solche Diktatur (verstanden in seiner altrömischen Grundbedeutung als Notstandsdiktatur zur Wiederherstellung der bedrohten Ordnung des Staatsganzen) ist für ihn zwar durch keine Rechtsnorm gebunden, trotzdem bildet das Recht immer ihren Horizont. Zwischen der Diktatur und der Rechtsidee besteht für Schmitt also nur ein relativer, kein absoluter Gegensatz. Die Diktatur sei ein bloßes Mittel, um einer gefährdeten Normalität wieder diejenige Stabilität zu verleihen, die für die Anwendung und die Wirksamkeit des Rechts erforderlich ist. Indem der Gegner sich nicht mehr an die Rechtsnorm hält, wird die Diktatur als reziproke Antwort erforderlich. Die Diktatur stellt somit die Verbindung zwischen Sein und Sollen (wieder) her, indem sie die Rechtsnorm vorübergehend suspendiert um die Rechtsverwirklichung zu ermöglichen. Damit fallen für Schmitt auch Legalität und Legitimität auseinander. Legal ist eine Handlung, wenn sie sich restlos unter eine allgemeine Norm des positiven Rechts subsumieren lässt. Die Legitimität hingegen ist nicht unbedingt an die Normen des positiven Rechts gebunden. Sie kann sich auch auf Prinzipien berufen, die dem positiven Recht übergeordnet sind (etwa das Lebensrecht des Staates). Die Diktatur basiert somit auf Legitimität. Sie ist nicht an positive Normierungen gebunden, sondern nur an die Substanz der Verfassung, also ihre Grundentscheidung über Art und Form der politischen Existenz. Damit muss sich die Diktatur selbst überflüssig machen, d.h. sie muss die Wirklichkeit so gestalten, dass der Rückgriff auf eine außerordentliche Gewalt überflüssig wird. Die Diktatur ist bei Vorliegen einer Verfassung also notwendig kommissarisch, da sie keinen anderen Zweck verfolgen kann, als die Verfassung wieder in Gültigkeit zu bringen. Der Diktator ist eine konstituierte Gewalt (pouvoir constitué), der sich nicht über den Willen der konstituierenden Gewalt (pouvoir constituant) hinwegsetzen kann. In Abgrenzung davon gibt es für Schmitt aber auch eine souveräne Diktatur, bei der der Diktator erst eine Situation herstellt, die es für ihn zu bewahren lohnt. Hier hatte Schmitt vor allem den souveränen Fürsten vor Augen. Dabei gilt aber: Souveräne Diktatur und Verfassung schließen sich aus.

Krieg, Feindschaft, Völkerrecht

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Homogenität, die für Schmitt zum Wesenskern der Demokratie gehört, impliziert immer auch den Gegenbegriff der Heterogenität. So auch bei Schmitt, denn jedes sich demokratisch organisierende Volk tue dies immer im Gegensatz zu einem anderen Volk. Es existiert also immer ein Pluriversum verschiedener Völker und Staaten. Wie das staatliche Recht, so setzt für Schmitt auch das internationale Recht („Völkerrecht“) eine konkrete Ordnung voraus. Dies sei zunächst seit dem Westfälischen Frieden von 1648 die internationale Staatenordnung gewesen. Diese Ordnung habe eine bestimmte internationale Rechtsordnung garantiert. Hier taucht also das schmittsche Grundproblem auf einer anderen Ebene wieder auf: das abstrakte Sollen benötige ein geordnetes Sein, um seine Verwirklichung zu ermöglichen.

Da Schmitt den Untergang dieser Staatenordnung konstatiert, stellt sich für ihn sofort die Frage nach einem neuen konkreten Sein internationaler Rechtssubjekte, die eine seinswirkliche Grundlage für eine internationale Rechtsordnung garantieren können.

Historisch wurde laut Schmitt eine solche Ordnung immer durch Kriege souveräner Staaten hergestellt, die ihre politische Idee als Ordnungsfaktor im Kampf gegen andere durchsetzen wollen. Erst wenn die Ordnungsansprüche an eine Grenze gestoßen sind, etabliere sich in einem Friedensschluss ein stabiles Pluriversum, also eine internationale Ordnung („Sinn jedes nicht sinnlosen Krieges besteht darin, zu einem Friedensschluss zu führen“). Es muss erst eine als normal angesehene Teilung des Raumes gegeben sein, damit es zu einer wirksamen internationalen Rechtsordnung kommen kann.

Durch ihre politische Andersartigkeit sind die pluralen Gemeinwesen immer potentielle Feinde füreinander, solange keine globale Ordnung hergestellt wurde. Wichtig ist für Schmitt jedoch, dass hier an einem eingeschränkten Feindbegriff festgehalten wird, der noch Platz für die Idee des Rechts lässt. Denn nur mit einem Gegenüber, der als (potentieller) Gegner und nicht als absoluter Feind betrachtet wird, ist ein Friedensschluss möglich. Hier stellt sich das Problem der „Hegung des Krieges“. Als ethisches Minimum der Rechtsidee bezeichnet Schmitt das Prinzip der Gegenseitigkeit. Dieses Element darf in einem Krieg niemals wegfallen, das heißt es müsse auch dem Feind im Krieg immer dieselben Rechte zuerkannt werden, die man für sich selbst in Anspruch nimmt.

Schmitt unterscheidet hier folgende Formen der Feindschaft: konventionelle Feindschaft, wirkliche Feindschaft und absolute Feindschaft. Zur absoluten Feindschaft komme es paradoxerweise etwa dann, wenn sich eine Partei den Kampf für den Humanismus auf ihre Fahne geschrieben hat. Denn wer zum Wohle oder gar zur Rettung der gesamten Menschheit kämpfe, muss seinen Gegner als Feind dieser gesamten Menschheit betrachten und damit zum Unmenschen deklarieren (daher sagt Schmitt in Abwandlung von Proudhon: „Wer Menschheit sagt, will betrügen“).

Der konventionelle Krieg ist für Schmitt ein gehegter Krieg (ius in bello). Hier führten lediglich Staaten und ihre regulären Armeen Krieg, sonst niemand. Auf diesem Prinzip basieren für Schmitt auch die nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossenen vier Genfer Konventionen, da sie eine souveräne Staatlichkeit zugrunde legen. Schmitt begrüßt diese Konventionen als „Werk der Humanität“, stellt aber zugleich fest, dass sie von einer Wirklichkeit ausgingen, die es als solche nicht mehr gebe. Daher könnten sie ihre eigentliche Funktion, eine wirksame Hegung des Krieges zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Denn mit dem Verschwinden des zugrundeliegenden Seins, habe auch das Sollen keine Grundlage mehr.

Auflösung der internationalen Ordnung: Großraum und Partisan

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Das Verschwinden der Ordnung souveräner Staatlichkeit sieht Schmitt in folgenden Faktoren: Erstens würden sich die Staaten auflösen, es entstünden neuartige Subjekte internationalen Rechts; zweitens sei der Krieg ubiquitär - also allgegenwärtig und allverfügbar - geworden und habe damit seinen konventionellen und gehegten Charakter verloren.

An die Stelle des Staates treten für Schmitt mit der Monroe-Doktrin 1823 neuartige „Großräume“ mit einem Interventionsverbot für raumfremde Mächte. Hier habe man es mit neuen Rechtssubjekten zu tun: Die USA zum Beispiel seien seit der Monroe-Doktrin kein gewöhnlicher Staat mehr, sondern eine führende und tragende Macht, deren politische Idee in ihren Großraum, nämlich die westliche Hemisphäre ausstrahle. Damit ergäbe sich eine Einteilung der Erde in mehrere, durch ihre geschichtliche, wirtschaftliche und kulturelle Substanz erfüllte Großräume. Den seit 1938 entwickelten Begriff des Großraums fundierte Schmitt 1941 nationalsozialistisch; die politische Idee des deutschen Reiches sei die Idee der „Achtung jedes Volkes als einer durch Art und Ursprung, Blut und Boden bestimmte Lebenswirklichkeit“). An die Stelle eines Pluriversums von Staaten trete also ein Pluriversum von Großräumen.

Gleichzeitig gehe den Staaten das Monopol der Kriegsführung (ius ad bellum) verloren. Es treten neue, nichtstaatliche Kombattanten hervor, die als kriegsführende Parteien auftreten. Im Zentrum dieser neuen Art von Kriegsführung sieht Schmitt Menschen, die sich total mit dem Ziel ihrer Gruppe identifizieren und daher keine einhegende Grenzen für die Verwirklichung dieser Ziele kennen. Sie sind bereit Unbeteiligte, Unschuldige, ja sogar sich selbst zu opfern. Hier wird die Sphäre der Totalität betreten und damit auch der Boden der absoluten Feindschaft. Hier hat man es mit dem Partisanen zu tun, der sich für Schmitt durch vier Merkmale auszeichnet: Irregularität, starkes politisches Engagement, Mobilität und „tellurischen Charakter“ (womit Schmitt Ortsgebundenheit meint). Der Partisan sei nicht mehr als regulärer Kombattant erkennbar, er trage keine Uniform. Er verwische bewusst den Unterschied zwischen Kämpfern und Zivilisten, der für das Kriegsrecht konstitutiv ist. Durch sein starkes politisches Engagement unterscheide sich der Partisan vom Piraten. Dem Partisan gehe es in erster Linie darum, für politische Ziele zu kämpfen, mit denen er sich restlos identifiziere, denn der lateinische Ursprung des Wortes Partisan ist „Anhänger einer Partei“.

Der Partisan sei durch seine Irregularität hochgradig mobil. Anders als stehende Heere könne er rasch und unerwartet zuschlagen und sich ebenso schnell zurückziehen. Er agiere nicht hierarchisch und zentral, sondern dezentral und in Netzwerken. Sein tellurischer Charakter, also seine Ortsgebundenheit zeige sich darin, dass der Partisan sich an einen konkreten Ort gebunden fühle, den er verteidige. Der verortete oder ortsgebundene Partisan führe primär einen Verteidigungskrieg. Dieses letzte Merkmal beginnt der Partisan für Schmitt aber zu verlieren. Der Partisan (oder wie man heute vielleicht eher sagen würde der Terrorist) werde zu einem „Werkzeug einer mächtigen Weltpolitik treibenden Zentrale, die ihn im offenen oder im unsichtbaren Krieg einsetzt und nach Lage der Dinge wieder abschaltet“.

Während der konventionelle Feind des gehegten Krieges einen bestimmten Aspekt innerhalb eines von allen Seiten akzeptierten Rahmens in Frage stellt, stelle der wirkliche Feind den Rahmen als solches in Frage. Der nicht mehr ortsgebundene Partisan stelle die Form der absoluten Feindschaft dar und markiere somit auch den Übergang zu einem totalen Krieg. Für Schmitt erfolgte der Übergang vom autochthonen zum weltaggressiven Partisan historisch mit Lenin. Es gehe in den neuen Kriegen, die von der absoluten Feindschaft der Partisanen geprägt sei, nicht mehr darum, neue Gebiete zu erobern, sondern eine Existenzform wegen ihrer angeblichen Unwertigkeit zu vernichten. Aus einer kontingent definierten Feindschaft werde eine ontologisch oder intrinsisch bestimmte. Mit einem solchen Feind sei kein gehegter Krieg und auch kein Friedensschluss mehr möglich. Schmitt nennt das im Unterschied zum paritätisch geführten Krieg den diskriminierend geführten Krieg. Der diskriminierende Kriegsbegriff bricht mit der Reziprozität und beurteilt den Feind in Kategorien des Gerechten und Ungerechten. Wird der Feindbegriff in einem solchen Sinne total, wird die Sphäre des Politischen verlassen und die des Theologischen betreten, die Sphäre der letzten, nicht mehr verhandelbaren Unterscheidung. Der Feindbegriff des Politischen ist ein durch die Idee des Rechts begrenzter Begriff. Paradoxerweise ist es für Schmitt gerade die Abwesenheit einer ethischen Dimension, die eine Hegung des Krieges erst ermöglicht.

Der Nomos der Erde

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Nach dem Wegfall der Ordnung des Westfälischen Friedens stellt sich für Schmitt die Frage nach einer neuen seinsmäßigen Ordnung, die das Fundament eines abstrakten Sollens werden kann. Für Schmitt ist dabei klar, dass es keine „One World Order“ geben kann. Die Entstaatlichung der internationalen Ordnung dürfe nicht in einen Universalismus münden. Für Schmitt ist allein eine Welt der Großräume mit Interventionsverbot für andere Großmächte in der Lage, die durch die Westfälische Ordnung garantierte Hegung des Krieges zu ersetzen.

Laut Schmitt gibt es einen „Nomos der Erde“, der analog zur souveränen Entscheidung erst die Bedingungen der Normalität schafft, die für die Verwirklichung des Rechts notwendig sind. Somit sei dieser Nomos der Erde die Grundlage für jede völkerrechtliche Legalität. Für Schmitt werde ein wirksames Völkerrecht immer durch eine solche konkrete, militärische Ordnung begründet, niemals durch bloße Verträge. Sobald auch nur ein Element der Gesamtordnung diese Ordnung in Frage stellet, sei die Ordnung als solche in Gefahr.

Der erste Nomos war für Schmitt lokal, er betraf nur den europäischen Kontinent. Nach der Entdeckung Amerikas sei der Nomos global geworden, da er sich nun auf die ganze Welt erstreckte. Für den neuen Nomos der Erde, der sich noch nicht herausgebildet habe, gebe es für Schmitt drei prinzipielle Möglichkeiten: a) eine alles beherrschende Macht unterwirft sich alle Mächte, b) die zweite Form des Nomos, in der sich souverän Staaten gegenseitig akzeptieren, wird wiederbelebt, c) der Raum wird zu einem Pluriversum von Großmächten.

Die zweite Variante hält Schmitt zumindest für unwahrscheinlich. Die erste Variante lehnt er entschieden ab („Recht durch Frieden ist sinnvoll und anständig; Friede durch Recht ist imperialistischer Herrschaftsanspruch“). Für Schmitt darf es nicht sein, dass „egoistische Mächte“, wofür für ihn vor allem die Vereinigten Staaten stehen, die Welt unter ihre Machtinteressen stellen. Das Ius belli dürfe nicht zum Vorrecht einer einzigen Macht werden, sonst höre das Völkerrecht auf, paritätisch und universell zu sein. Somit bleibt also das Pluriversum an einigen wenigen Großräumen, für das Schmitt optiert. Dazu ist für ihn freilich ein globaler Krieg die Voraussetzung, der den neuen Nomos der Erde begründe.

Nach 1945 war Schmitt wegen seines Engagements für das „Dritte Reich“ akademisch und publizistisch isoliert. Carl Schmitt wird neben Ernst Jünger, Arnold Gehlen, Hans Freyer und Martin Heidegger als intellektuelle Stütze des NS-Regimes gesehen. Dennoch hatte er zahlreiche Schüler, die das juristische Denken der frühen Bundesrepublik mitprägten, obwohl sie teilweise selbst belastet waren. Dazu gehören u.a. Ernst Rudolf Huber, Ernst Forsthoff, Werner Weber, Roman Schnur, Ernst Friesenhahn, aber auch der als politischer Publizist und Kanzlerberater bekannt gewordene Rüdiger Altmann oder der einflussreiche Publizist Johannes Gross. Auch jüngere Verfassungsjuristen wie Ernst-Wolfgang Böckenförde oder Josef Isensee wurden nachhaltig von Carl Schmitt beeinflusst. Heute erlebt sein Werk in der politischen Wissenschaft und Publizistik teilweise eine Renaissance, etwa wenn über seinen Einfluss auf die amerikanischen Neokonservativen („Neocons“) diskutiert oder der bewaffnete Terrorismus als „Partisanenstrategie“ analysiert wird. Zuletzt wurde auch das Werk Giorgio Agambens kontrovers diskutiert, der sich außer auf Begriffe von Michel Foucault und Walter Benjamin nicht zuletzt auf Carl Schmitt und dessen Theorie des Ausnahmezustands stützt. Weitere Beispiele sind etwa der teilweise ähnlich wie Schmitt argumentierende Samuel P. Huntington („Clash of Civilizations“) oder die Globalisierungskritiker Michael Hardt und Antonio Negri, deren Empire – Die neue Weltordnung entscheidend von schmittschen Analysewerkzeugen profitiert. Auch die neuesten Theorien Herfried Münklers zu „asymmetrischen Kriegen“ und zum „Imperium“ knüpfen an Thesen Carl Schmitt an.

Die wissenschaftliche Dehnbarkeit der Begriffe Schmitts und die in seinem Werk enthaltenen Angriffe auf den Liberalismus und die Prinzipien der Gewaltenteilung stoßen bis heute auf reges Interesse in rechtskonservativen und Neurechten Kreisen (ebenso bei der Nouvelle Droite in Frankreich).

Werke (Auswahl)

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  • Über Schuld und Schuldart, 1911
  • Gesetz und Urteil, 1912
  • Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen, 1914
  • Politische Romantik, 1919
  • Die Diktatur, Duncker & Humblot, Berlin 1921
  • Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität, 1922
  • Römischer Katholizismus und politische Form, 1923
  • Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, 1923
  • Die Diktatur des Reichspräsidenten, 1924
  • Die Rheinlande als Objekt internationaler Politik, 1925
  • Die Kernfrage des Völkerbundes, 1926
  • Volksentscheid und Volksbegehr, 1927
  • Verfassungslehre, Duncker & Humblot, Berlin 1928
  • Hugo Preuss, der Staatsbürger und seine Stellung in der deutschen Staatslehre, 1930
  • Hüter der Verfassung, 1931
  • Legalität und Legitimität, 1932
  • Die drei Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens, 1933
  • Der Begriff des Politischen, Duncker & Humblot, Berlin 1932, Neuausgabe 1963
  • Theorie des Partisanen. Zwischenbemerkung zum Begriff des Politischen, D&H, Berlin 1963
  • Positionen und Begriffe im Kampf gegen Weimar-Genf-Versailles 1923 - 1939, 1939
  • Völkerrechtliche Großraumordnung mit Interventionsverbot für raumfremde Mächt, 1939
  • Die Lage der europäischen Rechtswissenschaft, 1950
  • Der Nomos der Erde im Völkerrecht des Ius Publicum Europaeum, Duncker & Humblot, Berlin 1950
  • Ex Captivitae Salus. Erfahrungen in der Zeit 1945-47, 1950
  • Politische Theologie II. Die Legende von der Erledigung jeder Politischen Theologie, D&H, Berlin
  • Hamlet oder Hekuba, 1956
  • Glossarium. Aufzeichnungen 1947-1951, Berlin, 1991
  • Gespräch über die Macht und den Zugang zum Machthaber und Gespräch über den neuen Raum, Berlin 1994, ISBN 3-05-002630-8

Gesamtes Werkverzeichnis:

Der Führer schützt das Recht

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Carl Schmitts berüchtigte Apologie des Röhm-Putsches vom 30. Juni 1934 mit dem Titel "Der Führer schützt das Recht":

"Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als Oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft. 'In dieser Stunde war ich verantwortlich für das Schicksal der deutschen Nation und damit des deutschen Volkes Oberster Gerichtsherr' [Zitat:Hitler]. Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus dem Führertum fließt das Richtertum. Wer beides voneinander trennen oder gar entgegensetzen will, macht den Richter entweder zum Gegenführer oder zum Werkzeug eines Gegenführers und sucht den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln zu heben.
Das ist eine oft erprobte Methode nicht nur des Staats-, sondern auch der Rechtszerstörung. Für die Rechtsblindheit des liberalen Gesetzesdenkens war es kennzeichnend, daß man aus dem Strafrecht den großen Freibrief, die 'Magna Charta des Verbrechens' (Fr. von Liszt) zu machen suchte. Das Verfassungsrecht mußte dann in gleicher Weise zur Magna Charta der Hoch- und Landesverräter werden. Die Justiz verwandelte sich dadurch in einen Zurechnungsbetrieb, auf dessen von ihm voraussehbares und von ihm berechenbares Funktionieren der Verbrecher ein wohlerworbenes subjektives Recht hat.
Staat und Volk aber sind in einer angeblich lückenlosen Legalität restlos gefesselt. Für den äußersten Notfall werden ihm vielleicht unter der Hand apokryphe Notausgänge zugebilligt, die von einigen liberalen Rechtslehrern nach Lage der Sache anerkannt, von anderen im Namen des Rechtsstaates verneint und als 'juristisch nicht vorhanden' angesehen werden. Mit dieser Art von Jurisprudenz ist das Wort des Führers, daß er als 'des Volkes Oberster Gerichtsherr' gehandelt habe, allerdings nicht zu begreifen. Sie kann die richterliche Tat des Führers nur in eine nachträglich zu legalisierende und indemnitätsbedürftige Maßnahme des Belagerungszustandes umdeuten.
Ein fundamentaler Satz unseres gegenwärtigen Verfassungsrechts, der Grundsatz des Vorranges der politischen Führung, wird dadurch in eine juristisch belanglose Floskel, und der Dank, den der Reichstag im Namen des deutschen Volkes dem Führer ausgesprochen hat, in eine Indemnität oder gar einen Freispruch verdreht. In Wahrheit war die Tat des Führers echte Gerichtsbarkeit. Sie untersteht nicht der Justiz, sondern war selbst höchste Justiz. Es war nicht die Aktion eines republikanischen Diktators, der in einem rechtslosen Raum, während das Gesetz für einen Augenblick die Augen schließt, vollendete Tatsachen schafft, damit dann, auf dem so geschaffenen Boden der neuen Tatsachen, die Fiktionen der lückenlosen Legalität wieder Platz greifen können.
Das Richtertum des Führers entspringt derselben Rechtsquelle, der alles Recht jedes Volkes entspringt. In der höchsten Not bewährt sich das höchste Recht und erscheint der höchste Grad richterlich rächender Verwirklichung dieses Rechts. Alles Recht stammt aus dem Lebensrecht des Volkes. Jedes staatliche Gesetz, jedes richterliche Urteil enthält nur so viel Recht, als ihm aus dieser Quelle zufließt. Das übrige ist kein Recht, sondern ein 'positives Zwangsnormengeflecht', dessen ein geschickter Verbrecher spottet".
(Zitiert nach: C. Schmitt, Positionen und Begriffe, Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg, 1940, S. 200 - 201).
  • Der Feind ist unsere eigene Frage als Gestalt. Das bedeutet in concreto: nur mein Bruder kann mich in Frage stellen und nur mein Bruder kann mein Feind sein (Glossarium, S. 217).
  • Das Normale beweist nichts, die Ausnahme beweist alles; sie bestätigt nicht nur die Regel, die Regel lebt überhaupt nur von der Ausnahme (Politische Thologie, S. 22)
  • Der fascistische Staat will mit antiker Ehrlichkeit wieder Staat sein, mit sichtbaren Machtträgern und Repräsentanten, nicht aber Fassade und Antichambre unsichtbarer und unverantwortlicher Machthabe und Geldgeber (Wesen und Werden des faschistischen Staates, in: Positionen und Begriffe, S. 130)
  • Echter Nationalismus, allgemeine Wehrpflicht und Demokratie sind nun einmal "dreieinig, nicht zu trennen", und der cäsaristisch gesinnte Demokrat ist ein alter geschichtlicher Typus (Sallust!). (Wesen und Werden des faschistischen Staates, in: Positionen und Begriffe, S. 126)
  • Hitler ist das grauenhafteste Ergebnis deutscher Anglophilie (Glossarium, S. 176)
  • Ich habe immer als Jurist gesprochen und geschrieben und infolgedessen eigentlich auch nur zu Juristen und für Juristen. Mein Unglück war, dass die Juristen meiner Zeit zu positivistischen Gesetzeshandhabungstechnikern geworden waren, tief unwissend und ungebildet, bestenfalls Goetheaner und neutralisierte Humanitärs. So konnten sich die mithorchenden Nichtjuristen auf jedes Wort und jede Formulierung stürzen und mich als einen Wüstenfuchs zerreißen (Glossarium, S. 17)
  • Ich wiederhole immer wieder die dringende Bitte, jeden Satz in Adolf Hitlers »Mein Kampf« über die Judenfrage, besonders seine Ausführungen über »jüdische Dialektik« zu lesen. Was auf unserer Tagung von Fachleuten in vielen wissenschaftlich hervorragenden Referaten vorgetragen worden ist, wird dort einfach, jedem Volksgenossen verständlich und völlig erschöpfend gesagt. Weisen Sie auch unsere Studenten der Rechtswissenschaft immer wieder auf diese Sätze des Führer hin. (Carl Schmitt in Die deutsche Rechtswissenschaft im Kampf gegen den jüdischen Geist. Schlußwort auf der Tagung der Reichsgruppe Hochschullehrer des NSRB vom 3. und 5. Oktober 1936, S. 1197)
  • Der Führer aber macht Ernst mit den Warnungen der deutschen Geschichte. Das gibt ihm das Recht und die Kraft, einen neuen Staat und eine neue Ordnung zu begründen (Der Führer schützt das Recht, in: Positionen und Begriffe, S. 228)
  • Entscheidend ist ferner das Problem der Zitate. Nach einer solchen Tagung ist es gar nicht mehr möglich, einen jüdischen Autor zu zitieren. Geradezu unverantwortlich wäre es, einen jüdischen Autor als Kronzeugen oder gar als eine Art Autorität auf einem Gebiet anzuführen. Ein jüdischer Autor hat für uns keine Autorität, auch keine »rein wissenschaftliche« Autorität. Diese Feststellung ist der Ausgangspunkt für die Behandlung der Zitatenfrage. Ein jüdischer Autor ist für uns, wenn er überhaupt zitiert wird, ein jüdischer Autor. Die Beifügung des Wortes und der Bezeichnung »jüdisch« ist keine Äußerlichkeit, sondern etwas Wesentliches, weil wir ja nicht verhindern können, daß sich der jüdische Autor der deutschen Sprache bedient. Sonst ist die Reinigung unserer Rechtsliteratur nicht möglich. ... Wenn es aus einem sachlichen Grunde notwendig ist, jüdische Autoren zu zitieren, dann nur mit dem Zusatz »jüdisch«. Schon von der bloßen Nennung des Wortes »jüdisch« wird ein heilsamer Exorzismus ausgehen. (Carl Schmitt, Die deutsche Rechtswissenschaft im Kampf..., A.a.O., S. 1195, kursive Hervorhebungen durch Schmitt)
  • Warum lassen Sie sich nicht entnazifizieren? Erstens: weil ich mich nicht gerne vereinnahmen lasse und zweitens, weil Widerstand durch Mitarbeit eine Nazi-Methode aber nicht nach meinem Geschmack ist. (Glossarium, S. 272)
  • Paul Noack: Carl Schmitt. Eine Biographie, Berlin 1993, ISBN 3-54835581-1
  • Hans-Christof Kraus: Carl Schmitt (1988-1985), in: Michael Fröhlich (Hg.): Die Weimarer Republik. Porträt einer Epoche in Biographien, Darmstadt 2002, ISBN 3-89678441-2, S. 326-337
  • Gopal Balakrishnan: The Enemy. An Intellectual Portrait of Carl Schmitt, New York 2002, ISBN 185984359-X
  • Hansjörg Viesel (Hrsg.): Jawohl, der Schmitt. Zehn Briefe aus Plettenberg. Berlin, 1988 (Carl Schmitt erinnert sich 1976 in zehn Briefen an den Herausgeber an einige Boheme-Kollegen der 1910er/20ger, unter anderem an den Sexualpsychologen Otto Gross) Vorsicht!
  • Hasso Hofmann: Legitimität gegen Legalität. Der Weg der politischen Philosophie Carl Schmitts, 4. Aufl. Berlin 2002, ISBN 3-42810386-6
  • Ernst Jünger: Strahlungen, darin über die Zusammentreffen von Jünger mit Schmitt in Paris vor 1939.
  • Helmut Quaritsch (Hg.): Complexio Oppositorum. Über Carl Schmitt, Berlin 1988, ISBN 3-42806378-3
  • Nicolaus Sombart: Jugend in Berlin. 1933-1943. Ein Bericht, Reihe Geschichte Fischer, Fischer-Taschenbuchverlag, ISBN 3-596-13134-0, Erstausgabe 1991, Hoffmann und Campe Verlag; darin: Kapitel Spaziergänge mit Carl Schmitt. Sombart beschreibt den knapp 50jährigen Schmitt aus der Perspektive eines jugendlichen Spaziergängers, der Schmitt als Testhörer für neue Metaphern und Begriffe durch den Berliner Südwesten begleitet.
  • Nicolaus Sombart: Rendezvous mit dem Weltgeist, S.Fischer Verlag, Frankfurt Main, ISBN 3-10-074422-5, darin Zweiter Teil, Kapitel Der Mann aus Plettenberg. Aufzeichnungen der Jahre 1947-1951, darin beleuchtet Schmitt ausführlich die Umstände der Entstehung von Schmitts Glossarium aus der Sicht eines Heidelberger Studenten Alfred Webers. Das Buch enthält Portraits von Carl Schmitt, Alfred Weber, Karl Jaspers, Max Weber, u.a.

Einzelne Aspekte

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Politische Theorie

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  • Reinhard Mehring (Hrsg.): Carl Schmitt: Der Begriff des Politischen. Ein kooperativer Kommentar, Berlin 2003, ISBN 3-05003687-7
  • Wolfgang Palaver: Die mythischen Quellen des Politischen. Carl Schmitts Freund-Feind-Theorie, Stuttgart 1998, ISBN 3-17015135-5
  • Heinrich Meier: Carl Schmitt, Leo Strauss und 'Der Begriff des Politischen'. Zu einem Dialog unter Abwesenden, 2. Aufl. Stuttgart 1998, ISBN 3-47601602-1
  • Hans-Georg Flickinger (Hrsg.): Die Autonomie des Politischen. Carl Schmitts Kampf um einen beschädigten Begriff, Berlin 1990, ISBN 3-52717718-3
  • Gary L. Ulmen: Politischer Mehrwert. Eine Studie über Max Weber und Carl Schmitt, Berlin 1991, ISBN 3-52717065-5
  • Bernd A. Laska: "'Katechon' und 'Anarch'". Carl Schmitts und Ernst Jüngers Reaktionen auf Max Stirner, Nürnberg 1997, ISBN 3-92205863-9
  • David Dyzenhaus: Law As Politics. Carl Schmitt's Critique of Liberalism, Durham & London 1998, ISBN 0-82232244-7
  • Heinrich Meier: Die Lehre Carl Schmitts. Vier Kapitel zur Unterscheidung Politischer Theologie und Politischer Philosophie, 2. Aufl. Stuttgart/Weimar 2004, ISBN 3-47602052-5
  • Nicolaus Sombart: Die deutschen Männer und ihre Feinde. Carl Schmitt - ein deutsches Schicksal zwischen Männerbund und Matriarchatsmythos, 1997, ISBN 3-596-11341-5; Schmitt untersucht die politische Theorie Schmitts anhand der Metaphern, des historischen Kontexts und der Persönlichkeit Schmitts auch aus psychoanalytischer Sicht.

Weimarer Republik

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  • David Dyzenhaus: Legality and Legitimacy. Carl Schmitt, Hans Kelsen and Hermann Heller in Weimar, Oxford 2000, ISBN 0-19829846-3
  • Ellen Kennedy: Constitutional Failure. Carl Schmitt in Weimar, Durham 2004, ISBN 0-82233243-4
  • Lutz Berthold: Carl Schmitt und der Staatsnotstandsplan am Ende der Weimarer Republik, Berlin 1999, ISBN 3-42809988-5
  • Gabriel Seiberth: Anwalt des Reiches. Carl Schmitt und der Prozess 'Preußen contra Reich' vor dem Staatsgerichtshof, Berlin 2001, ISBN 3-42810444-7
  • Wolfram Pyta / Gabriel Seiberth: Die Staatskrise der Weimarer Republik im Spiegel des Tagebuchs von Carl Schmitt, In: Der Staat 38 Heft 3 und 4, 1999, S. 423-488 und S. 594-610.
  • Armin Adam: Rekonstruktion des Politischen. Carl Schmitt und die Krise der Staatlichkeit 1912-1933, Berlin 1992, ISBN 3-52717776-0

Drittes Reich

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  • Joseph W. Bendersky: Carl Schmitt. Theorist for the Reich, Princeton, New Jersey 1983, ISBN 0-69105380-4
  • Andreas Koenen: Der Fall Carl Schmitt, Darmstadt 1995, ISBN 3-53412302-6
  • Dirk Blasius: Carl Schmitt. Preußischer Staatsrat in Hitlers Reich, Göttingen 2001, ISBN 3-52532648-X
  • Bernd Rüthers: Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich, München 1988, ISBN 3-40632999-3
  • Bernd Rüthers, Carl Schmitt im Dritten Reich, 2. Aufl., München 1990
  • Felix Blindow: Carl Schmitts Reichsordnung, Berlin 1999, ISBN 3-05003405-X
  • Helmut Quaritsch: Carl Schmitt. Antworten in Nürnberg, Berlin 2000, ISBN 3-42810075-1
  • Raphael Gross: Carl Schmitt und die Juden, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-51829354-0

Bundesrepublik

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  • Dirk van Laak: Gespräche in der Sicherheit des Schweigens. Carl Schmitt in der politischen Geistesgeschichte der frühen Bundesrepublik, Berlin 1993, ISBN 3-05003744-X
  • Jan-Werner Müller: A Dangerous Mind. Carl Schmitt in Post-War European Thought, New Haven 2003, ISBN 0-300-09932-0

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