Diskussion:Anspruchskonkurrenz

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Bartosaurus in Abschnitt Bitte um Beispiele
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Einleitungssatz richtig?

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Besteht wirklich eine Wahlobliegenheit im Fall der Anspruchskonkurrenz? --Karl-Hagemann (Diskussion) 22:16, 17. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

§ 213 BGB

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2A02:908:1A8:B700:C400:680B:FD6B:7F62, Textänderungen bitte belegen. Die von Dir geänderte Passage ist ein wörtliches Zitat, Deine Änderung wirkt mutwillig. R2Dine (Diskussion) 10:37, 4. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

@ R2Dine: Dass § 213 BGB die Hemmungswirkung auf Ansprüche erstreckt, die auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet sind, war nur im ersten Entwurf (BTDrs. 14/6040, 121 f.) vorgesehen. Im Regierungsentwurf hat man das auf den Vorschlag des Bundesrates geändert und stattdessen die Kategorie desselben Grundes eingeführt (BTDrs. 14/6857, 10, 46). Nachdem auch der Rechtsausschuss dem zustimmte, hat man an dieser neuen Version festgehalten (BTDrs. 14/7052, 182). Seitdem ist umstritten, ob sich Ansprüche auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet sein müssen. Grothe im MüKo (§ 218 Rn. 3) und Budzikiewicz NK (§ 213 Rn. 8) befürworten wohl, dass es weiterhin auf dasselbe wirtschaftliche Interesse ankommt. Der BGH scheint in Fortsetzung der alten auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung darauf nur noch bei alternativer Anspruchskonkurrenz und nur im Rahmen von Hilfsbegründungen abzustellen (Urteil vom 27. 09. 2017, VIII ZR 99/16 gegen Ende); dabei stützt er sich in seiner Begründung nur auf den Kommissionsentwurf. Sollte es in einem Fall mal wirklich auf diese Frage ankommen und sich der BGH intensiv damit auseinandersetzen, wird man wohl eine Änderung seiner Auffassung erwarten dürfen. Lakkis im Juris-Kommentar verweist auf die Gesetzgebungsgeschichte und meint, dass es deshalb gerade nicht mehr auf dasselbe wirtschaftliche Interesse ankomme. In der letzten JURA war dazu auch ein Aufsatz drin, zu der habe ich aber gerade keinen Zugang. Die Frage ist weitgehend offen, weshalb man zumindest klarstellen sollte, dass das nicht so eindeutig ist. --2A02:908:1A8:B700:C400:680B:FD6B:7F62 10:56, 4. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Die umfangreichste Arbeit zu dem Thema dürfte Lau, Die Reichweite der Verjährungshemmung bei Klageerhebung sein. Wäre sicher interessant, auch da mal einen Blick reinzuwerfen, sofern man dazu Zugang hat. --2A02:908:1A8:B700:C400:680B:FD6B:7F62 10:59, 4. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Das mag gerne so sein, nur ändert das nichts daran, dass der BGH die Sache so sieht wie zitiert. Mit entsprechenden Belegen kannst Du die Stelle im Artikel gerne ergänzen. Kommentarlose Änderungen sind immer schwer nachvollziehbar (für WP-Autoren und für die Leser). R2Dine (Diskussion) 15:25, 4. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Aufbau unglücklich

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Die rechtsgeschichtlichen Ausführungen sind zwar wohl gut. Der historische Einstieg führt aber dazu, dass die Anspruchskonkurrenz für Ansprüche im materiellen Sinn und die Konkurrenz von Ansprüchen im prozessualen Sinn nicht genügend getrennt werden, was m.E. eher Verwirrung stiftet.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 12:25, 31. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Bitte um Beispiele

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Als Nichtjurist verstehe ich hier wenig und würde mich über Beispiele freuen.

Wann stehen vertragliche und deliktische Ansprüche in Konkurrenz zueinander und bestehen nicht einfach beide nebeneinander? --Bartosaurus (Diskussion) 10:36, 28. Aug. 2023 (CEST)Beantworten