Diskussion:Ausforschungsbeweis

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Theodor Tannenwald in Abschnitt Grundsatz: Jeder das für ihn Vorteilhafte
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Wikipedia ist ein allgemeines und kein juristisches Lexikon; bitte die Einleitung so überarbeiten, dass der Laie einen Einstieg findet. -- Hunding 02:12, 14. Jun 2005 (CEST) --- Der Beitrag hat eine grundsätzlich falsche Tendenz!

Dass irgendwelche Einzelheiten zu Zeit und Vorgängen gemacht werden müssten, ist eine Mär, die Instanzrichter gerne bemühen, um eine Sache "totzuschlagen".

Ständige Rechtsprechung des BGH ist diese:

" Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehalte- nen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht

Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiie- rung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden ... .... Es ist vielmehr Sache des Tatrich- ters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu be- fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erfor- derlich erscheinen .... Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran ge- knüpften Rechtsfolge erfüllt sind ..."

ZB das Darlehen: Im Gesetz (§ 488 BGB) steht nur:

"Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen." Da steht nirgends, dass das nur zu bestimmten Tagen, Uhrzeiten etc. zu erfolgen hat. Es sind auch keine bestimmten Formulierungen (Texte) vorgeschrieben.


--- Danke für den Tipp! Habe noch mal ein bisschen nachgebessert. Hoffe es ist jetzt verständlicher. Weitere Verbesserungsvorschläge sind willkommen.--Niels75SI 19:52, 14. Jun 2005 (CEST)


Das Beispiel mit dem Kläger, der seine Frau als Zeugin benennt, finde ich in einem Punkt nicht für gelungen: Es ist nicht verständlich, warum der Kläger in diesem Fall überhaupt auf einen Ausforschungsbeweis angewiesen sein sollte. Die Ehefrau wird in diesem Fall vermutlich nicht mehr wissen, als er selbst ohnehin schon weiß und ihm Unbekanntes dürfte er auch direkt von ihr erfahren können. --michaelsy 23:34, 4. Okt 2005 (CEST)


Quellen und Begründung zu meinen Änderungen des ersten Absatzes am 05.10.2005:

Quelle: http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex/1999/vo7_9/vo61384.htm

  • Unter einem Ausforschungsbeweis versteht man einen Beweisantrag, der darauf abzielt, bei Gelegenheit der beantragten Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen (Musielak/Foerste, ZPO, § 284 Rdnr. 16).


Warum ich geschrieben habe, dass der Ausforschungsbeweis im deutschen Zivilprozess in der Regel unzulässig ist:

Quelle: http://www.ziegler-marburg.de/publikationen/aufsatz_ausforschungsbeweis.pdf

  • Der Ausforschungsbeweis und der Amtsermittlungsgrundsatz sind dem Zivilprozessrecht nicht grundsätzlich fremd. Insbesondere dort, wo das öffentliche Interesse am Streitgegen-stand eine umfassende Sachaufklärung gebietet, so in Ehe- und Kindschaftssachen, tritt an die Stelle des Verhandlungsgrundsatzes der Amtsermittlungsgrundsatz.
  • --michaelsy 17:21, 5. Okt 2005 (CEST)

Warum steht hier so viel über die Rechtslage in den USA? Wir befinden uns ja in Deutschland oder zumindest in deutschsprachigen Ländern. Ebensogut könnte ich über den Ausforschungsbeweis in Guinea-Bissau schreiben - überflüssig! Bitte entfernen, auslagern ("Der Ausforschungsbeweis im US-amerikanischen Recht" o.ä.) oder zumindest deutlicher vom deutschen Recht abtrennen!!!!


Ich hab das mal so geändert, wollte mich auch informieren und der Abschnitt über US-recht hat mich irritiert.


Ja, wunderbar! (Sarkasmusanzeiger bitte selber einfügen)

Ich wollte gerade in der deutschsprachigen und nicht Deutschland-bezogenen Wikipedia etwas zum Ausforschungsbeweis in den USA nachlesen und finde jetzt dankenswerterweise NICHTS mehr.

Wenn wenigstens ein "siehe auch" auf Discovery_(Recht) gesetzt wäre ...

--Stm999999999 23:28, 15. Feb. 2011 (CET)Beantworten

"Ausforschungsbeweis" eines Gutachten?

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Wie ist es mit dem "Ausforschungsbeweis" eines Gutachten wenn z.B. im Garantiefall ein Gerät defekt ist oder zu einer Mietsache z.B. eine Tür defekt ist? Schon wenn der Händler / Vermieter vor Gericht den Eingang einer Mängelrüge bestreitet, dann sofort privat einen Gutachter nehmen weil später ein staatlich vereidigter Sachverständiger, wenn die Existenz der Mängelrüge nicht mehr geleugnet werden kann, als unzulässige Ausforschung definiert wird? Wie meinen die Herren der Robe#Geschichte der deutschen Juristenrobe --85.177.187.193 22:23, 3. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Grundsatz: Jeder das für ihn Vorteilhafte

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Im Artikel steht „Gemäß den Beweisregeln im Zivilprozess muss K beweisen, dass er gezahlt hat“. Gilt in Deutschland nicht der Grundsatz, dass jeder das für ihn Vorteilhafte beweisen muss. Das heißt in diesem Fall, dass V zuerst beweisen muss (z.B. durch einen Kontoauszug), dass K nicht gezahlt habe oder sehe ich das falsch? (nicht signierter Beitrag von Theodor Tannenwald (Diskussion | Beiträge) 20:40, 28. Jan. 2020 (CET))Beantworten