Diskussion:Bewerbungskosten

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 77.189.199.65 in Abschnitt Rücksendung
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Rücksendung

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Habe ich eine Anrecht auf Rücksendung meiner Bewerbungsunterlagen?

Die wikipedia führt leider keine Rechtsberatung durch. Sorry. Auskünfte hierzu kann man zum Beispiel bei seiner Gewerkschaft erhalten. Im übrigen sollen Beiträge mit Angabe des Fragestellers (Zwei Bindestriche und vier Tilden[~]) versehen sein. Es grüßt --Aloiswuest 00:23, 29. Jan 2006 (CET)
Das mit der Rechtsberatung ist schon klar, aber eine Antwort auf seine Frage könnte ruhig in den Artikel mit aufgenommen werden. Eine bekannte Rechtsschutzversicherung[1] zitiert dazu beispielsweise eine Entscheidung des Amtsgerichts Bonn, welches eine Rücksendepflicht verneint:

„Es gibt auch keine Verpflichtung für einen Inserenten ihm zugesandte Unterlagen zurückzusenden. Angesichts der Vielzal von Bewerbungen auf entsprechende Stellen ist dies wohl auch kaum durchführbar. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um einen Akt der Noblesse aber keine Verpflichtung.“

AG Bonn, Beschluss vom 08.12.2006 - AZ 13 C 435/06
--77.189.199.65 01:14, 2. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Deutschlandlastig

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Dieser Artikel ist wieder mal so geschrieben als gäbe es nur Deutschland. In der Schweiz sieht das wieder anders aus und es gibt auch keine §-Zeichen in den Gesetzbüchern. In der Schweiz spricht man von Gesetzes-Artikeln (Art.). Daher sollte darauf hingewiesen werden, dass dieser Artikel nur die Situation in Deutschland beschreibt. Unsignierter Beitrag von IP 84.75.83.67 12:02, 28. Jul. 2006; Signatur nachgetragen --Aloiswuest 14:46, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Baustein eingefügt --Aloiswuest 14:46, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Anspruch auf Erstattung

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Zitat: Dies ergibt sich aus § 670 BGB und ist in der Rechtsprechung allgemein akzeptiert. Da jegliche weiterführenen Hinweise fehlen und aus dem genannten Paragraphen kein Bezug auf Bewerbungskosten ersichtlich ist, wären einige Aktenzeichen doch hilfreich gewesen ("Quellen"). Korinthensortierer 02:03, 02. Julei 2008 (CET)

Am 02.08.2016 ist die für diese Aussage angegebene Quelle nicht mehr erreichbar. (Die Seite ist leider nicht verfügbar :-() --217.251.198.140 21:46, 2. Aug. 2016 (CEST) Ein BenutzerBeantworten

Initiativbewerbungen

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Zitat: Initiativbewerbungen unterscheiden sich von diesen blind verschickten Bewerbungen dadurch, dass - und im folgenden Nebensatz wird der Rückbezug nicht gegeben. Hat nun die Blindbewerbung oder die Initiativbewerbung "keine offizielle Stellenausschreibung" zur Voraussetzung? Korinthensortierer 02:04, 02. Julei 2008 (CET)

Verständnis

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^..also die letzten beiden Zeilen verstehe ich nicht... (nicht signierter Beitrag von 95.223.51.230 (Diskussion) 17:39, 13. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

Habe den letzten Satz entfernt, vielleicht ist es jetzt klarer. --Aloiswuest 14:46, 14. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Artikel unvollständig

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Hallo,

ich befinde mich gerade in einer Streitsituation mit einem Arbeitgeber bezüglich dieser Kosten und finde die Hinweise auf Rechtsgrundlagen und Urteile etwas dürftig.

Ich würde mir erlauben mal ein paar gängige Gerichturteile einzufügen als Unterpunkt aktuelle Rechtssprechung.

Wenn die Änderungen nicht gewünscht sind, bitte löschen. Aber angesichts der Moral vieler Firmen finde ich es nur richtig diesen Artikel etwas exakter zu formulieren.

MfG

-- Fecher2 14:44, 10. Okt. 2011 (CEST)Beantworten