Diskussion:Bundestagswahlrecht/Archiv/2013

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Höchstzahl Abgeordnete

Die Zahl von über 800 als Höchstzahl der Abgeordneten, ist zwar mit einer Quelle belegt, sie ist aber trotzdem schlicht falsch. Die Zahl kann theoretisch extrem darüber liegen. Erhält z. B. eine Partei mit 1 % der Zweitstimmen alle Direktmandate, kann sich der Bundestag auf fast 30000 Abgeordnete vergrößern. Solche unrealistischen Horrorzahlen gehören aber nicht in den Artikel und deshalb sollte man auf eine Zahlenangabe besser ganz verzichten.--FfD (Diskussion) 17:40, 16. Mär. 2013 (CET)

Der Bereich knapp oberhalb von 800 ist allerdings insofern relevant, als das mit ungefähr dem Wahlverhalten passieren kann, das bei den letzten Wahlen real zu beobachten war. Dazu ist nur nötig, dass eine 5%-Partei in allen Ländern gleichzeitig starkes Rundungsglück hat. Das ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber weitgehend zufällig und nicht an unrealistische Voraussetzungen gebunden. --78.53.225.29 05:26, 18. Mär. 2013 (CET)
Blöde Frage: Wo steht denn in dem Artikel was von 800? Ich kann beim Überfliegen keine entsprechende Aussage entdecken... Lokiseinchef (Diskussion) 15:44, 18. Mär. 2013 (CET)
"Über 800" ist NICHT falsch (da keine "Höchstzahl"), auch die (in der Tat vollkommen unrealistischen) 30.000 wären "über 800". Im Gegensatz zu 30.000 ist eine Zahl knapp über 800 aber realistisch denkbar, wenn auch unwahrscheinlich. Würde z.B. eine von der Sperrklausel befreite Minderheitenpartei in zwei Bundesländern antreten und dort jeweils gut 0,5 Idealsitzansprüche erreichen (und damit zwei Sitze in der "Erstverteilung"), wären fast 300 Ausgleichsmandate nötig. --Roentgenium111 (Diskussion) 16:56, 1. Apr. 2013 (CEST)
Irreführend war die Behauptung, der Bundestag könne im Extremfall über 800 Mitglieder haben, in jedem Fall, denn in wirklich extremen Fällen kann die Bundestagsgröße 800 um fünf Größenordnungen übertreffen. Rein theoretisch ist die Bundestagsgröße nur durch die Zahl der passiv Wahlberechtigten, also über 60 Mio., begrenzt. Wo man die Grenze zwischen realistisch und unrealistisch zieht, ist zwangsläufig POV und hängt auch vom Zeithorizont ab. Bei jetziger Umfragelage erscheinen schon 800 Sitze in der nächsten Wahlperiode unrealistisch. Letztlich wird die tatsächliche Bundestagsgröße in der Zukunft von der Entwicklung der Parteienlandschaft abhängen und da kann nur spekulieren.--FfD (Diskussion) 01:03, 6. Apr. 2013 (CEST)
Den vermeintlichen "POV" einer zuverlässigen Quelle (tagesschau.de) kann Wikipedia problemlos wiedergeben, auch wenn manche WP-Editoren (unbelegt) eine andere Meinung haben. "Über 800" ist auch nicht irreführend, da die theoretische Wahrscheinlichkeit für einen um fünf Größenordnungen größeren Bundestag (faktisch Null; keine Partei stellt Millionen Kandidaten auf) grob geschätzt um zwanzig Größenordnungen unter der für gut 800 Sitze liegen dürfte. Selbst für 2013 lässt sich "bei jetziger Umfragelage" weder ausschließen, dass eine Minderheitenpartei (wie oben beschrieben) 0,18% der Stimmen und zwei Sitze erhält, was zu über 800 Mandaten führen würde, noch das IP-Szenario einer 5%-Partei (z.B. Linke) mit starkem Rundungsglück. Und es geht hier auch nicht nur um die nächste Wahl, das Wahlrecht wird ja nicht nach jeder Wahl verändert. --Roentgenium111 (Diskussion) 21:21, 9. Apr. 2013 (CEST)
Ja eben deswegen ist eine Zahlenangabe fragwürdig. Das Parteiensystem kann sich so entwicklen, dass die BT-Größe permanent weit unter 800 bleibt, es kann auch eine Entwicklung zu einem noch weit größeren Bundestag geben. Eine vermeintliche Grenze des Realistischen ist reine Spekulation. Im Übrigen will ich nicht eine fragwürdige Aussage durch meine Privatmeinung ersetzen, sondern aus dargelegten Gründen ganz auf eine Zahl verzichten. Gerade beim Thema Wahlrecht sind Pressemeldungen übrigens leider alles andere als verlässlich.--FfD (Diskussion) 23:10, 11. Apr. 2013 (CEST)

Parteienzersplitterung

"Die Sperrklausel soll eine Parteienzersplitterung verhindern."

Soll es nicht die Parlamentszersplitterung verhindern? Oder maximal noch die Parteilandschaftszersplitterung? (nicht signierter Beitrag von 88.72.232.13 (Diskussion) 21:17, 19. Sep. 2013 (CEST))

Einleitung

"...und dass man das passive Wahlrecht als Volljähriger, das aktive Wahlrecht ab der Vollendung des 18. Lebensjahres hat" - warum wird hier differenziert (bzw. warum steht es so noch in Art. 38 II GG)? Volljährig ist man bei uns doch schon seit geraumer Zeit ab 18.--95.117.169.220 00:30, 22. Sep. 2013 (CEST)

Weil man noch mit 21 volljährig wurde, als Art. 38 Abs. 2 1970 seine heutige Fassung erhielt. Offenbar sah bisher niemand Bedarf für eine Änderung.--FfD (Diskussion) 01:21, 22. Sep. 2013 (CEST)
Es hat auch eine juristische Bedeutung: zur Änderung der Volljährigkeit reicht eine absolute Mehrheit im Bundestag, zur Änderung des aktiven Wahlrechts ist eine Grundgesetzänderung nötig, die eine 2/3-Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat bedarf. Des Weiteren ist bei der Änderung der Volljährigkeit das passive Wahlrecht "automatisch" mitgeändert. Wenn dies politisch nicht gewünscht wäre, wäre eine 2/3-Mehrheit in BT und BR erforderlich. Atom3,14lz (Diskussion) 10:38, 22. Sep. 2013 (CEST)

Kombination von Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht

Am Ende des Abschnittes "Wahlrechtsgrundsätze" sollte imho im Zusammenhang mit den Überhangmandaten auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage Verhältnis- oder Mehrheitswahlrecht? aufmerksam gemacht werden, etwa mit folgendem Zusatz:

Eine Kombination von Verhältnis- und Mehrheitwahlrecht (etwa je 50 % der Mandate, bei gegebener Abgeordnetenzahl) wäre also unter Einhaltung der genannten Bedingungen durchaus erlaubt und hätte den Vorteil, dass keinerlei Überhangmandate entstehen würden und zugleich die Mandatzahl fest ist. - MfG, Meier99 (Diskussion) 13:22, 6. Okt. 2013 (CEST)

Es gibt viele verfassungskonforme Alternativen zum jetzigen Zuteilungsverfahren. Davon eine zu erwähnen und als vorteilhaft hinzustellen, ist eindeutig POV. Persönliche Vorlieben gehören hier nicht hin.--FfD (Diskussion) 16:07, 6. Okt. 2013 (CEST)
Aber es ist doch erstaunlich, dass das Bundesverfassungsgericht eine solche "Grabenwahl" zulässt, während es ansonsten darauf bedacht ist und auch sein muss, dass jede stimme die gleiche Gewichtung hat. MfG Harry8 09:32, 14. Apr. 2014 (CEST)
Siehe dazu den Artikel Grabenwahlsystem! MfG Harry8 09:36, 14. Apr. 2014 (CEST)