Diskussion:Bundestagswahlrecht/Archiv/2016
Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Mc005 in Abschnitt Listenmandat
Listenmandat
Wieso wird nicht klar benannt, dass 299 Sitze als Listenmandat vergeben werden? Diese Information kann man sich als Leser des Artikels nur indirekt erschließen.--Martinopladen (Diskussion) 07:50, 4. Dez. 2016 (CET)
- 299 Sitze ist die Mindestzahl. Sie kann weitaus höher liegen; denn die Ausgleichsmandate sind Listenmandate. MfG Harry8 09:31, 4. Dez. 2016 (CET)
- Danke! Ich habe aber weitergehende Fragen: Gibt es eigentlich eine Begründung für die 299 Listenmandate, die doch keine Ausgleichs-Funktion haben? Wäre es möglich, sie ersatzlos zu streichen oder was würde sich ändern? Wenn es dazu Infos gibt, dann könnte man das doch in den Artikel aufnehmen, oder sprengt das den Rahmen dieses Artikels? --Martinopladen (Diskussion) 23:41, 22. Jan. 2017 (CET)
- Das wäre dann ein System wie im Vereinigten Königreich, also ein Mehrheitswahlrecht: "The winner takes it all." Das ist zwar möglich, würde aber das politische System Deutschlands tief treffen. Die Grünen hätten nur noch den Abgeordneten Ströbele (oder dessen Nachfolger). Die FDP hätte keine Chance mehr. Die Linken würden auf ein paar Mandate in Berlin und anderen im Osten liegenden Großstädte zurückgestutzt. Bei der AfD käme es darauf an, ob sie ein paar Mandate gewinnen könnte. Nur die CDU/CSU und die SPD wären die Gewinner. MfG Harry8 09:41, 23. Jan. 2017 (CET)
- Die mindestens 299 Listenmandate haben eine Ausgleichsfunktion. Übrigens sind nicht nur diese und die neuen Ausgleichsmandate Listenmandate, auch die bis 2009 ausschließlich durch interne Überhangmandate entstandenen Mehrsitze waren Listenmandate, welche die überhängende Partei mehr bekam. --mc005 (Diskussion) 10:55, 23. Jan. 2017 (CET)
- Nein, es waren Direktmandate. Wenn eine Partei in einem Land mit 20 Mandaten alle 10 Direktmandate holt, aber nur 38 % der Stimmen erhält (immerhin), stehen ihr (geschätzt) nur 8 Sitze zu. Die beiden weiteren gewonnenen Direktmandate werden ihr aber nicht entzogen. Es sind Überhangmandate und selbstverständlich Direktmandate, keine Listenmandate. MfG Harry8 13:05, 23. Jan. 2017 (CET)
- Es ging mir nicht um die Einordnung der Mandate, die den Überhang verursachen (soweit ist das richtig, wobei es keine Legaldefinition der Überhangmandate gibt). Es ging mir um die Einordnung der zusätzlichen Sitze (siehe meine Formulierung oben): Bei der Bundestagswahl 2009 hätte es etwa nach Deinem Beispiel (mit den 2 überhängenden Direktmandaten) weiterhin 299 Direktmandate, aber 301 (also 2 zusätzliche) aus Listen besetzte Mandate gegeben. Wie das zustande kommt ist klar, trotzdem gab und gibt es immer noch die Auffassung, dass es bei einem Anfall von Überhangmandaten global gesehen zu zusätzlichen (oft positiv bewerteten) Direktmandaten kommt. In Wirklichkeit reduziert sich der Anteil der Direktmandate – je mehr Überhangmandate desto größer wird der Anteil der Listenmandate, selbst als es noch keine Ausgleichsmandate gab. --mc005 (Diskussion) 17:22, 23. Jan. 2017 (CET)
- Nein, es waren Direktmandate. Wenn eine Partei in einem Land mit 20 Mandaten alle 10 Direktmandate holt, aber nur 38 % der Stimmen erhält (immerhin), stehen ihr (geschätzt) nur 8 Sitze zu. Die beiden weiteren gewonnenen Direktmandate werden ihr aber nicht entzogen. Es sind Überhangmandate und selbstverständlich Direktmandate, keine Listenmandate. MfG Harry8 13:05, 23. Jan. 2017 (CET)
- Danke! Ich habe aber weitergehende Fragen: Gibt es eigentlich eine Begründung für die 299 Listenmandate, die doch keine Ausgleichs-Funktion haben? Wäre es möglich, sie ersatzlos zu streichen oder was würde sich ändern? Wenn es dazu Infos gibt, dann könnte man das doch in den Artikel aufnehmen, oder sprengt das den Rahmen dieses Artikels? --Martinopladen (Diskussion) 23:41, 22. Jan. 2017 (CET)