Diskussion:Crémant

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von W-j-s
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In Rheinland-Pfalz gibt es seint ein paar Jahren, hergestellt von der Sektkellerei "Schloss-Wachenheim" auch einen Cremant, der zum Kassenschlager wurde. Genannt wird das Getrank "Pfalz Cremant" (nicht signierter Beitrag von 217.224.248.200 (Diskussion) 15:08, 8. Aug. 2013 (CEST))Beantworten

…ist aber kein Cremant, da er nicht den strengen gesetzlichen Vorlagen entspricht. Ein Cremant kann nur aus Frankreich stammen, oder aus Luxemburg. —|Lantus|— 15:30, 8. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
"Ein Crémant kann nur aus Frankreich stammen oder Luxemburg" ist schlicht und einfach falsch. Da kann wohl einer nicht ertragen, dass er Unrecht hat, wie so oft in dieser Wikipedia. Ein Crémant ist in Deutschland ein nach Champganerverfahren hergestellter Sekt, guckst du hier: http://www.schlossgut-ebringen.de/weinsortiment.html - Aber Fakten haben ja einen bestimmten Typus Wikipedianer noch nie beeindruckt. --W-j-s (Diskussion) 23:42, 22. Dez. 2015 (CET)Beantworten

falsche Einschränkung auf Herkunftsländer im Hauptartikel "Cremant"

[Quelltext bearbeiten]

Ohne Quellenangabe ist die Behauptung "Ein Cremant kann nur aus Frankreich stammen, oder aus Luxemburg" unnütz. Mit Quellenangabe wäre das sehr interessant insbesondere da sie im Wiederspruch zum ersten Satz des Wikipediaartikels "Cremant" steht der da lautet: "Als Crémant bezeichnet man französische, belgische und luxemburgische Schaumweine..." und somit belgische mit einschließt. Nach meiner Recherche sind beide Behauptungen falsch da Cremant z.B. nach deutschem Weingesetz für deutsche Sekte die zusätzliche Auflagen erfüllen zulässig ist:

Quelle: "Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 614) geändert worden ist" www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/weinv_1995/gesamt.pdf "§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant“ nur gebraucht werden, wenn 1. die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erfüllt sind, 2. der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und 3. die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen."

oder auch Quelle: "Kurzinformation Weinrecht Stand 1.3.2013" von GEWA www.gewa-bingen.de/TEST.pdf Randziffer 94 "Zulässig ist bei deutschem Qualitätsschaumwein b. A. die Bezeichnung „Crémant“ unter folgenden Voraussetzungen: – Sekt b. A. – Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren – Zulassung durch den Mitgliedstaat – Ganztraubenkelterung (bei weißem Sekt b. A.) und Ausbeute max. 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut – Höchstschwefeldioxydgehalt 150 mg/Liter – Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter – gegebenenfalls zusätzliche nationale Regeln. In Rheinland-Pfalz gilt Folgendes: Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung „Crémant“ nur verwandt werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. ausschließlich aus Trauben folgender Rebsorten hergestellt ist und der Zuckergehalt 20 Gramm (Ausnahme für die Pfalz: 15 Gramm) je Liter nicht übersteigt: Ahr: Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Frühburgunder, Müllerrebe oder Blauer Spätburgunder Mittelrhein: Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder. Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden. Mosel-Saar-Ruwer: Weißer Burgunder, Roter Elbling, Weißer Elbling, Weißer Riesling, Ruländer oder Blauer Spätburgunder. Das verarbeitete Erzeugnis muss vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens zwölf Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert und der Qualitätsschaumwein b. A. in der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 der Weinverordnung mindestens die Qualitätszahl 3.00 erhalten haben. Die Bezeichnung „Crémant“ darf nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden. Nahe: Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Dornfelder oder Blauer Spätburgunder Pfalz: Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Müllerrebe oder Blauer Spätburgunder Rheinhessen: Weißer Burgunder, Chardonnay, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner oder Blauer Spätburgunder Soweit uns bekannt ist, gelten für die anderen Weinanbaugebiete keine besonderen Rebsorten oder sonstige strengere Voraussetzungen."

Ich würde mich freuen wenn im Hauptartikel die ersten Sätze so abgeändert werden das die falsche Einschränkung "französische, belgische und luxemburgische" gestrichen wird

MfG Nico (nicht signierter Beitrag von 2A01:5C0:1C:3541:20C6:8E77:F60B:7EB5 (Diskussion | Beiträge) 15:19, 8. Okt. 2015 (CEST))Beantworten