Diskussion:Doktor der Rechte

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Markus Bärlocher in Abschnitt Schweiz
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Herkunftszusatz

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Seit dem EU-Beitritt der Slowakei und Tschechiens dürfen dortige akademische Grade in Deutschland in der Originalform ohne Herkunftszusatz geführt werden. RHD 12:58, 13. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

LL.D hinzufügen

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Hallo, der LL.D verweißt zwar auf diesen Artikel wird hier aber nicht mal erwähnt. Sollte von jemanden, der sich damit auskennt ergänzt werden.
Beste Grüße, Jörg 11:44, 9. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Österreich

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Seit wann ist in Ö eine Dissertation für den Dr.jur. vorgesehen? Früher bekam man den meines Wissens nach geschenkt bzw. über eine Prüfung. --Sebastian.Dietrich 13:28, 29. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Doktor der Rechte vs. Doktor des Rechts

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Der akademische Titel ist Doctor iuris. Das bedeutet ganz klipp und klar Doktor des Rechts und nicht Doktor der Rechte. Das Lemma wäre entsprechend zu verschieben. Haster2 (Diskussion) 15:24, 26. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Es besteht kein Bedarf für eine Verschiebung, denn "iuris" ist zwar Genitiv Singular, nichtsdestotrotz aber weist, jedenfalls an der Universität Tübingen, und ich gehe daher davon aus, daß das bei anderen Universitäten ähnlich sein wird, die Doktorurkunde die Bezeichnung "Doktor der Rechte (Dr. iur.)" aus. Die Pluralform des Titels ist also im Deutschen zutreffend. --37.4.226.124 14:07, 26. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Schweiz

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Ein entsprechendes Kapitel fehlt... Gruss, --Markus (Diskussion) 17:11, 22. Aug. 2023 (CEST)Beantworten