Diskussion:Drittwiderspruchsklage
Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Chewbacca2205 in Abschnitt Review vom 27. September bis 28. Dezember 2017
Review vom 27. September bis 28. Dezember 2017
[Quelltext bearbeiten]Diesen Artikel habe ich in letzter Zeit ausgebaut. Leider habe ich kein Material für einen rechtshistorischen Abschnitt gefunden. Fallen euch Aspekte auf, die ich verbessern könnte? VG Chewbacca2205 (D) 21:22, 27. Sep. 2017 (CEST)
Die Einleitung finde ich sehr schwer verständlich. Die müsste noch einfacher formuliert werden. Was bedeutet insbesondere der mehrfach vorkommende Ausdruck in [etwas] vollstrecken?--Stegosaurus (Diskussion) 19:41, 12. Okt. 2017 (CEST)
- Ich habe die Einleitung teilweise neu formuliert, damit die Funktion der Klage besser zum Ausdruck kommt. Den Begriff in eine Sache vollstrecken habe ich bei der ersten Verwendung erklärt. VG Chewbacca2205 (D) 20:31, 12. Okt. 2017 (CEST)
- Die Einleitung gefällt mir nicht. Es fehlt Prägnanz. Klageziel fehlt. Klagetypus fehlt. Klar dient sie der Verteidigung eigener Rechte, aber wann wird sie Deiner Ausführung nach denn geltend gemacht, während der ZVS, bereits vorbeugend, ab Kenntnis? Das muss alles doch erst mal klargestellt werden. Die Antwort gibt das Klageziel: Erklärung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen werden für „unzulässig“ erklärt, weil sie in sachfremdes, dem Vollstreckungsgläubiger nicht haftendes Vermögen erfolgt sind. Die ZVS ist also schon erfolgt. Weiterhin die Frage des Klagetypus: 771 ZPO ist eine „prozessuale Gestaltungsklage“! Sonst könnte ich doch auch mit Leistungs- oder Feststellungsklage vorgehen. Kann ich das bis zur Vollendung der ZVS denn? Unklar bei Dir. Ist der einstweilige Rechtsschutz für Dich denn nicht einleitungswert, §§ 771 III, 769? Also so ist das nix. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 00:41, 18. Okt. 2017 (CEST)
- Ich habe das Klageziel in der Einleitung präziser herausgearbeitet, den Klagetypus, den Zeitpunkt und den einstweiligen Rechtsschutz ergänzt. VG Chewbacca2205 (D) 19:58, 23. Okt. 2017 (CEST)
- Die Einleitung gefällt mir nicht. Es fehlt Prägnanz. Klageziel fehlt. Klagetypus fehlt. Klar dient sie der Verteidigung eigener Rechte, aber wann wird sie Deiner Ausführung nach denn geltend gemacht, während der ZVS, bereits vorbeugend, ab Kenntnis? Das muss alles doch erst mal klargestellt werden. Die Antwort gibt das Klageziel: Erklärung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen werden für „unzulässig“ erklärt, weil sie in sachfremdes, dem Vollstreckungsgläubiger nicht haftendes Vermögen erfolgt sind. Die ZVS ist also schon erfolgt. Weiterhin die Frage des Klagetypus: 771 ZPO ist eine „prozessuale Gestaltungsklage“! Sonst könnte ich doch auch mit Leistungs- oder Feststellungsklage vorgehen. Kann ich das bis zur Vollendung der ZVS denn? Unklar bei Dir. Ist der einstweilige Rechtsschutz für Dich denn nicht einleitungswert, §§ 771 III, 769? Also so ist das nix. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 00:41, 18. Okt. 2017 (CEST)