Diskussion:Einbruchschutz

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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Einbruchschutz“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Diverses

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Hier fehlt ein Bereich völlig: Einbrecherfallen!

von simplen Stolperdrähten bis über Verneblungsanlagen (ja, gibt es wirklich, auch für privat!) bis zu Hochspannung an bzw. Sprengfallen in falschen Schmuckschatullen. (Rechtslage?)

Wäre das nicht ein Kapitel wert?

braucht man das? ich will dass erst gar keiner rein kommt

Alles ganz lustig, aber mit gutem Grund rechtlich bedenklich. Du hast einen Schlaganfall, kannst gerade noch den Rettungsdienst rufen, und die jagen sich dann selbst in die Luft oder lösen Gas oder Nebel aus, das dir dann den Rest gibt… Auch beim Schutz einzelner Objekte sollte man bedenken, daß vielleicht irgendwann die Erben legal rangehen wollen. 79.214.111.25 17:43, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Widerstandsklassen

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Ist nicht die DIN V EN V 1627 (mit WK 1 bis WK 6) durch die DIN V 18 103 (mit ET 1, ET 2, und ET 3) ersetzt? (nicht signierter Beitrag von 79.199.54.248 (Diskussion | Beiträge) 15:50, 9. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Die DIN ENV 1627 ist eine Europäische Norm. [1] --S.Didam 13:49, 29. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Gültigkeit haben die Normen DIN EN 1627 bis DIN EN 1630 aus dem Jahre 2011! (nicht signierter Beitrag von 93.223.87.200 (Diskussion) 10:19, 10. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Manueller Angriff auf das Glas ab RC5

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Kann mal jemand recherchieren, ob der Test nach EN356 noch ab RC5 ausreichend ist? Laut einem Lieferanten wird der direkte manuelle Angriff im EN1627ff Test ab RC5 erlaubt, welches PVB-laminiertes Glas für RC5-aufwärts ungeeignet werden lässt! (nicht signierter Beitrag von 95.33.156.27 (Diskussion) 19:16, 29. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

Text zu Prüfnorm EN 356

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Als Laie, der sich vor einer Auftragserteilung informieren will, finde ich zwar einen großen Teil der Seite gut verständlich. Jedoch gilt dies nicht für die Tabelle unter der Überschrift "Prüfnorm EN 356 für angriffhemmende Verglasung". Was soll die dritte Spalte bedeuten? "Dreieck mit Kantenlänge von 130 mm" - Was ist da für ein Dreieck gemeint? (Außerdem hat ein Dreieck 3 Kanten. Ist denn ein gleichseitiges gemeint? Wie soll ich die Angabe "130mm" eigentlich deuten, evtl. im Sinne von "alle drei Seiten ca. 130mm"?) Ist das die Größe des Loches, das im Glas entstanden ist? - Zuletzt steht da: "Auf die gleiche Stelle". (?) Vielleicht sind das für den, der es geschrieben hat, klare Angaben. Aber dazu muß man es schon mit der richtigen Vorstellung lesen, und die wird m.E. nicht vermittelt. Ob sich das nicht verbessern läßt?

--46.142.17.39 10:46, 13. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Beim Test nach EN356 führt eine Axtmaschine eine Axt an einem Viereck entlang, welche der Größe des Prüfkörpers aus EN1627ff entspricht, und zählt hierbei die Anzahl der Schläge, welche für eine Öffnung notwendig sind. Dieser Test ist für P6B-Verglasungen ausreichend. Ab RC5 (für welches P7B vorgesehen ist) wird ein Angriff mit weiteren Werkzeugen erlaubt, welche eine ungleich höhere Anforderung an das Glas darstellen, als der Axttest! (nicht signierter Beitrag von 80.228.82.54 (Diskussion) 09:18, 16. Jul 2012 (CEST))

Ich möchte die Frage hier nochmal aufgreifen, da sie scheinbar nirgendwo beantwortet wurde: Was soll die Angabe bedeuten? Was ist die Trefferfläche? Wie ist diese definiert? Was ist diese Fläche "Dreieck mit Kantenlänge von 130 mm" und vor allem: Warum ist das bei allen drei gleich?? Als Laie kann man da nur raten. Ich bitte um Ergänzung. -- Lieven (Diskussion) 16:30, 16. Jan. 2017 (CET)Beantworten

WK1

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In der Tabelle stehen zum Vergleich die "alten" Widerstandsklassen "WK" drin, außer die Widerstandsklasse WK1. Könnte man die nicht wieder reintun? Sehr viele zur Zeit verbaute Türen und Fenster entsprechen nämlich noch WK1. Weiterhin werden sowohl in Fachhändlerkatalogen als auch im Onlinehandel (z.B. fensterhai.de) noch die alten Klassen genannt. Und WK1 fehlt hier leider. Gruß --Akapuma (Diskussion) 13:34, 8. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Fällt WK1 nicht schon als "Abfallprodukt" aus anderen Anforderungen ab (z.B. Test des Fensters mit X Öffnungszyklen verlangt eine Verstärkung der Beschläge - Nebeneffekt: das Fenster erfüllt nun auch WK1)? => ab RC2+P4A-Verglasung spricht man von brauchbarem Einbruchschutz (nicht signierter Beitrag von 93.223.118.10 (Diskussion) 11:23, 12. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Titel des Eintrages von Einbruchschutz auf Einbruchhemmung ändern

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Ist es nicht "richtiger" von "Einbruchhemmung" zu sprechen, wenn bedacht wird, dass nur dicke Stahlbetonwände wirklichen passiven "Einbruchschutz" (= mehr als 20 Minuten Schutz vor einem erfahrenem Täter) bieten? (nicht signierter Beitrag von 93.223.87.200 (Diskussion) 10:19, 10. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Schau mal ins DIN-Taschenbuch: Einbruchschutz - Normen, technische Regeln. --S.Didam (Diskussion) 18:56, 22. Mär. 2013 (CET)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 11:38, 27. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Ist Einbruchhemmung gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig? Übersicht der gesetzlichen und technischen Normen sowie (mögliche) Zusammenhänge und Auswirkungen

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Die Zusammenstellung nachfolgender Informationen und die ergänzenden Ausführungen wurden von einem Polizeibeamten erstellt. Sie stellen lediglich die Grundlage öffentlich (im Internet) nachvollziehbarer rechtlicher und technischer Basisinformationen dar, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hier keine juristischen Interpretationen und Bewertungen vorgenommen werden! Das Zeichen "(...)" steht für Auslassungen in zitierten Passagen.

Die EU-Bauproduke-Verordnung Am 09.03.2011 wurde die "Verordnung (EU) 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates" (kurz: EU-Bauprodukte-Verordnung) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Auf den ersten fünf Seiten wird die Intention des EU-Gesetzgebers dargestellt und erläutert, weshalb für alle Mitgliedsstaaten der EU eine einheitliche Regelung getroffen wurde. Nach Angabe der "Begriffsbestimmungen" im Artikel 2 werden im Artikel 3 die "Grundanforderungen an Bauwerke und die Wesentliche Merkmale von Bauprodukten" beschrieben, (Zitat): "(1) Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I sind die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und harmonisierten technischen Spezifikationen. (2) Die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt. (3) Für bestimmte Familien von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, bestimmt die Kommission, soweit angezeigt, in Bezug auf den in harmonisierten Normen festgelegten Verwendungszweck in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 60 diejenigen Wesentlichen Merkmale, für die der Hersteller die Leistung des Produkts zu erklären hat, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Die Kommission legt, soweit angezeigt, auch die Schwellenwerte für die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale zu erklärende Leistung in delegierten Rechtsakten fest." (Zitat ENDE).

Aus den Begriffsbestimmungen des Art. 2 ergibt sich hierzu, (Zitat): "1. „Bauprodukt“ jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt; 2. und 3. (...); 4. „Wesentliche Merkmale“ diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen; 5. „Leistung eines Bauprodukts“ die Leistung in Bezug auf die relevanten Wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung ausgedrückt wird; 6. bis 9. (...); 10. „harmonisierte technische Spezifikationen“ die harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente 11. „harmonisierte Norm“ eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie angenommen wurde; 12. bis 16. (...); 16. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 17. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union; 18. „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Importeur, Händler oder Bevollmächtigten; 19. bis 28. (...) " Zitat ENDE.

Im Kapitel II (Artikel 4-10) werden dann die "Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung" geregelt. Zusammenfassend sind Bauprodukte und damit auch Fassadenelemente wie Fenster und Türen mit einer CE- Kennzeichnung (vgl. Artikel 9)zu versehen, die "gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett" anzubringen ist. Ergänzend dazu ist mit dem ersten Inverkehrbringen des Bauproduktes vom Hersteller eine Leistungserklärung zu erstellen. Das Kapitel III regelt die "Pflichten der Wirtschaftsakteure". Hieraus ergeben sich zwei wesentliche Aspekte und zwar u. a. für die Hersteller aus Artikel 11, (Zitat):

„(6) Wenn die Hersteller ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, stellen sie sicher, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt sind. (7) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.“ Zitat ENDE Im Weiteren werden dann Kontrollinstrumente und –gremien dargestellt, bis im Artikel 58 folgender Auftrag an die Mitgliedsstaaten ergeht, (Zitat): „Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch vorschriftskonforme Bauprodukte

(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Evaluierung gemäß Artikel 56 Absatz 1 fest, dass ein Bauprodukt eine Gefahr für die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke, für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, fordert er den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Bauprodukt bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

(2) Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass alle Korrekturmaßnahmen, die sie ergreifen, sich auf sämtliche betroffenen Bauprodukte erstrecken, die sie in der Union auf dem Markt bereitgestellt haben.

(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus der Unterrichtung gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Bauprodukts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. DE 4.4.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 88/29

(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den beziehungsweise die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Evaluierung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung beschließt die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

(5) Die Kommission richtet ihre Beschlüsse an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem betroffenen Wirtschaftsakteur beziehungsweise den betroffenen Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.“ (Zitat ENDE)

Artikel 68 regelt dann die Geltung und das Inkrafttreten der EU-BauprodukteVO, (Zitat):

„Artikel 68 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 3 bis 28, die Artikel 36 bis 38, die Artikel 56 bis 63, Artikel 65 und Artikel 66 sowie die Anhänge I, II, III und V gelten ab dem 1. Juli 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Die Präsidentin J. BUZEK GYŐRI E.“ (Zitat ENDE)

Die demnach seit dem 01.07.2013 geltende verbindliche Regelung beschreibt dann im Anhang I die Grundanforderung an Bauwerke, (Zitat): „ANHANG I GRUNDANFORDERUNGEN AN BAUWERKE Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für deren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke involvierten Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.

1.-3 (…) 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche. Bei dem Entwurf und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.“ (Zitat ENDE)

Die Ausführungen zu den Grundanforderungen beinhalten in Bezug auf die Angaben zur Sicherheit und zum Schutz vor Gefahren wie Einbrüche die Formulierungen „müssen“ bzw. „muss“. Die Frage ist an dieser Stelle, ob sich abweichend von dieser übergeordneten und verbindlich geltenden EU-Verordnung die nationale abweichende Auffassung vertreten lässt, die Frage in Bezug auf einbruchhemmende Eigenschaften von Fassadenelementen wie Fenstern, Türen, Rollläden und Gittern sei auf „freiwilliger“ Basis zu definieren. Dazu später ergänzend mehr, wenn die „mandatierten Eigenschaften“ im Zusammenhang mit der DIN EN 14351-1 betrachtet werden.

Das Bauprodukte-Gesetz

In Deutschland wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11.Dezember 2012 das Bauprodukte-Gesetz (BauPG) veröffentlicht, das korrekt und vollständig wie folgt bezeichnet ist:

„Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG) BauPG Ausfertigungsdatum: 05.12.2012 "Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" Stand: Geändert durch Art. 119 V v. 31.8.2015 I 1474“


Hier regeln die §§ 8 und 9 die Bußgeldvorschriften und die Strafvorschriften. Dazu folgende Auszüge, (Zitat):

§ 8 Bußgeldvorschriften (1) (…) (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit a) Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder b) Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 3. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt, 4. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 5. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist, 6. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt, 7. entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht, 8. entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist, 9. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird, 10. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 11. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 6 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt, 12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, 13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat, 14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, 15. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet, 16. entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen, 17. entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 18. einer vollziehbaren Anordnung nach a) Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Unterabsatz 1, b) Artikel 58 Absatz 1 oder c) Artikel 59 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16 und 18 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 9 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.“ (Zitat ENDE)

Als Tatbestandsmerkmal ist hier die „Gefährdung“ ausreichend, es muss demnach noch nicht einmal ein Schaden eingetreten sein! Absolut interessant ist in diesem Kontext, dass nach den bisherigen Recherchen des Verfassers der Begriff der „Gefahr“ juristisch nicht definiert oder konkretisiert zu sein scheint. Lediglich in den unterschiedlichen Gefahrenabwehrrechten/Polizeirechten der Länder und des Bundes sind die unterschiedlichen Stufen der Gefahren definiert.


Die Landesbauordnungen (am Beispiel der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Hier folgender Textauszug aus der NBauO in der Fassung v. 06.04.2017, gültig ab 21.04.2017 (ZITAT):

„Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012 § 17 Bauprodukte (1) 1 Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck 1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das Übereinstimmungszeichen tragen oder 2. nach den Vorschriften a) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5) - im Folgenden: Bauproduktenverordnung -, b) des Bauproduktengesetzes, c) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) - im Folgenden: Bauproduktenrichtlinie - durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder d) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte nach dem Bauproduktengesetz oder die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Bauproduktenverordnung berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das CE-Zeichen der Europäischen Union tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt. 2 Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. 3 Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3. (2) 1 Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. 2 Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 83. (3) 1 Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen 1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18), 2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder 3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 Satz 1) oder eine Erklärung nach § 20 Satz 2 haben. 2 Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C bekannt gemacht hat, dürfen auch ohne Nachweis ihrer Verwendbarkeit nach Satz 1 verwendet werden. (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen. (5) 1 Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über die erforderlichen Fachkräfte und Vorrichtungen zu verfügen und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 zu erbringen hat. 2 In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. (6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden. (7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B 1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen oder -klassen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz, in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder in Normen oder Rechtsakten nach Artikel 27 der Bauproduktenverordnung enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und 2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte nach dem Bauproduktengesetz oder die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen.“ (Zitat ENDE)


DIN und DIN EN

DIN EN 14351-1 und DIN 1627-30: Die DIN EN 14351-1 kann als „die Fensterbaunorm“ angesehen werden. Dazu führt das „Institut für Fenstertechnik“ (ift Rosenheim GmbH) als akkreditierte Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065 in folgender Publikation aus (Zitat):

„DIN EN 14351-1 Produktnorm - Erklärung von Begrifflichkeiten und Anforderungen Datum: 15.03.2013 |(…) Autor(en): Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Benitz-Wildenburg (…)

Produktnorm für Fenster und Außentüren Die Produktnorm für Fenster (DIN EN 14351-1) ermöglicht einen objektiven Vergleich und eine produktneutrale Ausschreibung, denn die Norm orientiert sich am „Performanceprinzip". Hierbei werden Produkte nach ihren Eigenschaften bewertet. Bei Fenstern sind dies 24 Eigenschaften, die durch ein unabhängiges Prüfinstitut (notified body) oder anhand von Tabellen aus Baunormen nachgewiesen und im CE-Zeichen genannt werden müssen. Gesetzlich ist nur der Nachweis für die mandatierten Eigenschaften notwendig; in Deutschland sind dies • Widerstandsfähigkeit gegen Windlast, • Schlagregendichtheit, • bei beheizten Wohngebäuden gemäß EnEV der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) und die • Strahlungseigenschaften von Glas, • Luftdurchlässigkeit Weitere Eigenschaften wie Schallschutz oder Einbruchhemmung können im Rahmen der Ausschreibung gefordert werden (ift-Ausschreibungshilfe für normgerechte Ausschreibung). Allerdings ist das CE-Zeichen kein Qualitätszeichen, denn nach der Norm müssen Fenster nur im Neuzustand geprüft werden. Der Hersteller muss eigenverantwortlich für eine ausreichende Gebrauchstauglichkeit garantieren. (…) Bei DIN EN-Normen handelt es sich – wie bei den sonstigen DIN-Normen – um technische Empfehlungen, die nicht unmittelbar rechtlich verbindlich sind. Soweit sich die Frage stellt, wann eine DIN EN-Norm rechtlich verbindlich sein kann, ist nach zivilrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Sicht zu unterscheiden: In zivilrechtlicher Hinsicht kommt es darauf an, dass ein hergestelltes Werk zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln ist. Hierbei wird in der Regel zu prüfen sein, ob das Werk den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Anerkannte Regeln der Technik sind solche bautechnische Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt worden sind und die sich in der Praxis bewährt haben; und zwar dadurch, dass sie von der Gesamtheit der für die Anwendung der Regeln in Betracht kommenden Techniker, die die für die Beurteilung erforderliche Vorbildung haben, anerkannt und mit Erfolg praktisch angewandt worden sind. DIN-Normen (DIN EN-Normen) können nach der Rechtsprechung des BGH die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Es besteht allerdings die widerlegbare Vermutung, dass bei der Beachtung der DIN-Normen (DIN EN-Normen) die Voraussetzungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt sind.“ (Zitat ENDE)

Spätestens an diesem Punkt werfen sich schon einmal die folgenden zwei Fragestellungen auf: 1. Wenn EU-Recht Vorrag vor nationalem Recht hat, sind dann die Inhalte und Forderungen der EU-BauprodukteVO mit den Vorgaben der Grundanforderungen an Bauwerke maßgeblich oder die auf nationaler Ebene darunter geforderten „mandatierten Eigenschaften“ (siehe oben)? … und 2. Welche Eigenschaften haben Bauprodukte, die nach DIN- und DIN EN-Konformität gekennzeichnet sind tatsächlich? Bedeutet also die CE-Kennzeichnung gem. DIN EN 14351-1, dass alle 24 Eigenschaften dieser Norm bei CE-gekennzeichneten Fenstern vorliegen oder bezieht sich die Angabe unter Hinweis auf die Norm nur auf die einige, also konkret die mandatierten Eigenschaften und wenn JA, welche sind das und müssen diese in jedem Fall mit der vorgeschriebenen Leistungsbeschreibung nachgewiesen werden?

Verfolgt man die weiteren Eigenschaften der zuvor zitierten ift-Publikation, dann findet sich auf Seite 11 mit dem Hinweis „Anforderung nach DIN EN 14351-1“ unter Pkt. 4.23 der direkte Verweis auf die Eigenschaft „Einbruchhemmung“ und auf die DIN EN 1627, (Zitat):

„Grundsätzlich gilt bei der Konstruktion von einbruchhemmenden Fenstern, dass die gesamte Sicherheitskette geschlossen sein muss. Das heißt, vom Wandanschluss über Material und Falzausbildung, über eine geeignete Beschlagauswahl und -befestigung bis zu der eingesetzten Verglasung muss jedes Detail auf die Forderungen der Einbruchhemmung abgestimmt werden. Als einbruchhemmend wird ein Fenster bezeichnet, wenn dem Täter beim Einbruchversuch für eine bestimmte Dauer ein mechanischer Widerstand entgegensetzt wird. Um die unterschiedlichen Tätertypen vom Gelegenheitsdieb bis hin zu erfahrenen Einbrechern zu berücksichtigen, unterscheidet man in der DIN EN 1627 sechs unterschiedliche Widerstandsklassen.“ (Zitat ENDE)

Auf der Folgeseite 12 ist dann die Tabelle mit den Widerstandsklassen (Resistance Class) RC 1 N bis RC 6 dargestellt. Die Widerstandsklasse RC 2 N ist dabei mit einer Fußnote mit folgender Aussage versehen (Zitat):

„Wenn Einbruchhemmung gefordert wird, wird der Einsatz der Widerstandsklasse RC 2 N nur bei Bauteilen empfohlen, bei denen kein direkter Angriff auf die eingesetzte Verglasung zu erwarten ist.“ (Zitat ENDE)

Soviel zu den „anerkannten Regeln der Technik“ und damit der logischen Schlussfolgerung, dass alle Fassadenelemente, die für Einbrecher/innen gut erreichbar sind, mindestens die Anforderungen nach RC 2 erfüllen müssen, wenn Einbruchschutz gefordert ist, und zwar ganz egal ob von den Planern, den Bauherren oder durch die EU-BauprodukteVO!


DIN 18055 - Verantwortlichkeit des Planers!

Aus dem Vorwort zur DIN 18055 (Zitat):

„Diese Norm wurde vom NA 005-09-01 AA „Türen, Tore, Fenster, Abschlüsse, Baubeschläge und Vorhangfassaden“ erarbeitet. Mit dieser Norm wurde DIN 18055:1981-10 umfassend überarbeitet und anwenderfreundlicher gestaltet. Sie berücksichtigt eine Reihe von Eigenschaften der Produktnorm DIN EN 14351-1, die Basis für die CE-Kennzeichnung ist und gibt darüber hinaus Hinweise für weitere Eigenschaften von Fenstern und Außentüren, die nicht in DIN EN 14351-1 beschrieben sind.

Die Festlegung der Leistungsanforderungen ist mit besonderer Sorgfalt unter Berücksichtigung der relevanten nationalen Regelwerke vom Planer auf der Basis dieser Norm und DIN EN 14351-1 vorzunehmen.

ANMERKUNG 1 Die baurechtlichen Anforderungen an Fenster und Außentüren werden zum einen entsprechend den in Anhang ZA von DIN EN 14351-1enthaltenen Leistungsklassen der dort geregelten Eigenschaften formuliert. Neben den in Anhang ZA geregelten Eigenschaften sind zum anderen weitere Eigenschaften zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevant, die nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung sind. ANMERKUNG 2 Baurechtliche Anforderungen und bauaufsichtlich relevante Eigenschaften sind den Bauordnungen und den Listen der Technischen Baubestimmungen der einzelnen Bundesländer sowie den Bauregellisten zu entnehmen. ANMERKUNG 3 DIN 18055 gibt auch Empfehlungen für weitere Eigenschaften. Die Anwendung spezieller technischer Eigenschaften, z.B. Beschusshemmung, Sprengwirkungshemmung, bedürfen spezieller Planung und sind deshalb nicht Gegenstand dieser Norm. Die objektbezogenen Anforderungen an Fenster und Außentüren können nach DIN EN 14351-1 und dieser Norm bestimmt werden. Diese Norm ergänzt und konkretisiert die Leistungsanforderungen mit dem Zweck, objektbezogene Leistungsanforderungen zu bestimmen. Die Norm dient als Hilfestellung für die Ausschreibung. Sie verknüpft die Leistungseigenschaften der CE-Kennzeichnung mit der konkreten baulichen Situation. Eine alleinige, pauschale Vereinbarung der Norm ist daher in der Regel nicht als eine qualifizierte Ausschreibung zu sehen. Der Planer vergleicht das von ihm erstellte Anforderungsprofil mit dem Leistungsprofil des in Frage kommenden Produktes. Werden die Anforderungen erfüllt oder übertroffen, so ist das Produkt für diesen Anwendungsfall geeignet. Bei der Bemessung der Verglasungen von Fenstern und Türen sind derzeit noch die DIBT-Richtlinien TRLV, TRPV und TRAV zu berücksichtigen. Diese Richtlinien sollen durch die neue Glasbemessungsnorm DIN 18008 abgelöst werden. Der NA 005-09-01 AA hat konsequent darauf hingearbeitet, diese Norm so abzufassen, dass die relevanten Anforderungen an Fenster und Außentüren ermittelt werden können. Die Aktualität der geforderten Werte und Verfahren ist zu prüfen.

1 Anwendungsbereich Diese Norm dient dazu, die objektbezogenen Anforderungen an Fenster, einschließlich der Dachflächenfenster und an Außentüren nach DIN EN 14351-1 zu ermitteln. Die Anforderungen nach dieser Norm beziehen sich auf Fenster und Außentüren in der Einbausituation, die z. B. durch die Lage, Einbausituation und Gebäudehöhe usw. vorgegeben wird. Sie gilt werkstoffunabhängig für Fenster und Außentüren aus geeigneten Baustoffen und deren Kombinationen. Diese Norm beschreibt die Ermittlung der folgenden Eigenschaften bei Anwendung von Fenstern und Außentüren in Bauwerken - (Rahmen-) Durchbiegung; - Wärmedämmung; - Luftdurchlässigkeit; - Schallschutz; - Gefährliche Stoffe; - Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen; - Strahlungseigenschaften; - Brandverhalten (bei Dachflächenfenstern); - Stoßfestigkeit; - Widerstandsfähigkeit gegen Windlast; - Schlagregendichtheit; - Bedienungskräfte; - Dauerfunktion; - Differenzklimaverhalten; - Einbruchhemmung; - Höhe und Breite (bei Außentüren); - Absturzsicherung; - Notausgangs- und Paniktüren

(...) 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). (…) DIN EN 1627, Einbruchhemmende Bauprodukte (nicht für Betonfertigteile)- Anforderungen und Klassifizierung; Deutsche Fassung prEN 1627:2006 (…)“ (Zitat ENDE)

Im Anhang G (informativ) der DIN 18055 folgt dann die (Zitat):

„Zuordnung der Einbruchhemmungsklassen

Tabelle G.1 – Kriterien für die Auswahl der Widerstandsklasse (Tätertyp, Täterverhalten, Einsatzort, Risiko und Einsatzempfehlung) (aus DIN EN 1627, Nationaler Anhang (informativ))“ (Zitat ENDE)

… und anschließend die bereits bekannte Tabelle mit den Widerstands- / RC-Klassen und dem nochmaligen Hinweis zur Widerstandsklasse RC 2 N, dass diese nur dort zu empfehlen ist wo kein direkter Angriff auf die eingesetzte Verglasung zu erwarten ist .


Somit steht in den beiden „technischen Empfehlungen“ DIN EN 14351-1 und in der DIN 18055 der direkte Verweis auf die DIN EN 1627! Für Elemente ab der Widerstandsklasse RC 2 N (aufwärts) ist die Prüfung nach DIN 1627-30 vorgeschrieben. Die Prüfung ist mit dem Prüfnachweis durch eine zertifizierte Akkreditierungsstelle nachzuweisen. Die Anforderungen und Abläufe sind explizit bei www.secupedia.info beschrieben (zu finden unter dem Suchbegriff "einbruchhemmende Fenster").

An dieser Stelle ergibt sich die ergänzende Fragestellung: „Egal, ob Einbruchschutz gesetzlich vorgeschrieben ist oder ob die Verantwortlichkeit beim Planer liegt, warum werden in diesem Zusammenhang die seit Jahrzehnten bestehenden DIN nicht angewandt?

Dazu ein kleiner geschichtlicher Rückblick: Unter den Bezeichnung DIN 18103:1983-11 und DIN 18102:1955-07 finden sich im Internet erste Hinweise auf veröffentlichte Dokumente zu einbruchhemmenden Fenstern und Türen. Die weitere, folgende Publikation des ift-Rosenheim sagt dazu aus (Zitat):

„Dipl.-Ing. (FH) Christian Kehrer ift Rosenheim Prüfstellenleiter ift Zentrum Türen, Tore, Sicherheit

Einbruchhemmende Fenster und Türen Normen, Anforderungen und Konstruktionsbeispiele 1 Entwicklung in der Normung Auf der Grundlage einer ift-Richtlinie wurde mit Ausgabedatum September 1989 eine erste Norm mit Anforderungen an einbruchhemmende Fenster herausgegeben: DIN V 18054 „Einbruchhemmende Fenster“. Nach der ersten Überarbeitung dieser Norm erschien die Nachfolgeausgabe im Dezember 1991. Parallel entstanden in Europa Normvorlagen zu der Europäischen Normenreihe ENV 1627 bis 1630. Im Mai 1999 wurde dann die Normenreihe DIN V ENV 1627 ff. auf europäischer Ebene veröffentlicht. Im Gegenzug wurden die in Deutschland bekannten Regelwerke zum Einbruchschutz DIN V 18103 „Einbruchhemmende Türen“ und DIN V 18054 „Einbruchhemmende Fenster“ zurückgezogen. (…) Auf europäischer Ebene wurde bereits mit der Überarbeitung der Normenreihe begonnen. Ziel dieser Überarbeitung ist ein Angleichen an den Stand der Technik, vor allem aber die Notwendigkeit, die immer wieder angezweifelte Reproduzierbarkeit der Prüfergebnisse zu verbessern. Wie in Bild 1 dargestellt, kann frühestens 2006 mit der Veröffentlichung von EN 1627 ff. gerechnet werden.

2 Bedeutung der mechanischen Einbruchhemmung in Deutschland Mechanische Einbruchhemmung an Fenster und Fenstertüren gewinnt in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Bereits jetzt werden bei ca. 50 % der heute produzierten Fenster und Türen mechanische Sicherheitskomponenten wie aushebelsichere Beschläge oder Sicherheitsschlösser eingebaut. Der Anteil an „normgebauten“ Bauteilen liegt bei ca. 5 bis 8 %. Die rasanten Veränderungsprozesse und die Folgen der Globalisierung verunsichern die Menschen nachhaltig, und der Trend nach mehr Sicherheit im Wohnumfeld wächst. Im Bereich der Sicherheitstechnik hat sich die mechanische Einbruchhemmung zu einer der wichtigsten Zusatzfunktionen entwickelt.“ (Zitat ENDE) Auch die weitergehenden Informationen aus dieser Publikation für die Konstruktionskriterien, die Verglasung und die Glasanbindung und die Befestigung von einbruchhemmenden Fenstern und Türen sind ausgesprochen interessant und hilfreich!

In der (polizeilichen Beratungs-)Praxis (Stand 2018) ist allerdings festzustellen, dass in deutlich mehr als 90 % bei Beratungen in Augenschein genommenen Fassadenelemente (das dürfte dann wohl auch als Querschnitt der heute verbauten Fenster und Türen entsprechen!) die Mindeststandards für eine wirksame einbruchhemmende Eigenschaft nicht erfüllt sind!

FAZIT:

Ganz egal ob Einbruchhemmung per EU-Verordnung (auch in Deutschland) gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Einschätzung dem Planer im Einzelfall unterliegt stellt sich hier doch wohl auch die Frage, ob nicht Fenster und Türen sowie Rollläden und Gitter, die nicht den bestehenden DIN und DIN EN entsprechen, überhaupt MÄNGELFREI im Sinne der VOB und des BGB sind? Daraus könnten sich dann wieder REGRESS-, HAFTUNGS- und GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE ergeben! Bisher liegt zu dieser Thematik keine Rechtsprechung vor, eine juristische Bewertung ist allerdings zu erwarten!

-- 2001:638:607:205:0:0:0:30 16:31, 5. Sep. 2018 (nicht signierter Beitrag von S.Didam (Diskussion | Beiträge) 13:12, 2. Okt. 2021 (CEST))Beantworten


Tja, Problem: Eine Diskussionsseite dient der Verbesserung des Artikels. Nicht WP:OR.
Bitte Literatur zu "(mögliche) Zusammenhänge und Auswirkungen" finden und daraus Aussagen in den Artikel einbringen - ansonsten landet diese lange Auflistung + persönliche "Fazits" im Archiv.
Mir persönlich würde das noch nicht einmal Leid tun. X-}
--arilou (Diskussion) 09:34, 4. Okt. 2021 (CEST)Beantworten